Law

Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren

Confederation · 941.242 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2021-04-15, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 beac7076d19354454b623f44bb1d0780e06005774cf72740e26b4ff7d6097842

Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundlegende Anforderungen
  5. Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
  6. Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
  7. Art. 7 Grundlegende Anforderungen
  8. Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
  9. Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
  10. Art. 9a Grundlegende Anforderungen
  11. Art. 9b Verfahren für das Inverkehrbringen
  12. Art. 9c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
  13. Art. 9d
  14. Art. 10
  15. Art. 11
  16. Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
  17. Art. 13 Übergangsbestimmungen
  18. Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2021
  19. Art. 14 Inkrafttreten

19 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile für Motoren mit Fremdzündung, Messmittel für Dieselrauch für Motoren mit Selbstzündung und Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für: a. die Abgaswartung durch Betriebe nach Artikel 35 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eingesetzt werden; b. die Abgasnachkontrolle nach Artikel 36 VTS durch die Zulassungsbehörde sowie die Abgasnachkontrolle durch die Polizei eingesetzt werden; c. die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach Artikel 15 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern und nach Artikel 5 der Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 2017 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern eingesetzt werden; d. die Abgaswartung oder Abgasnachuntersuchung nach Artikel 13.11a Absatz 7 der Verordnung vom 17. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee eingesetzt werden; e. die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden; f. die Ermittlung von Referenzwerten von Zulassungsbehörden eingesetzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371). SR 741.41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Dezember 2018 (AS 2018 4071). SR 747.201.3 SR 747.201.31 SR 747.223.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Dezember 2018 (AS 2018 4071). SR 814.318.142.1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Messmittel für Gasgemischanteile: Messmittel, das die Volumenanteile von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases eines im Stationärbetrieb laufenden Motors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit bestimmt; b. Messmittel für Dieselrauch: Messmittel, das den Spitzenwert der optischen Trübung aus einem Teilstrom des Abgases eines Motors mit Selbstzündung bei freier Beschleunigung, die Leerlaufdrehzahl und die Abregeldrehzahl bestimmt; c. Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren: Messmittel, das die Anzahlkonzentration von Nanopartikeln aus einem Teilstrom des Abgases eines Verbrennungsmotors bestimmt. Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371).

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Messmittel für Gasgemischanteile müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Messmittel für Gasgemischanteile mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Messmittel für Gasgemischanteile müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. November 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (AS 2014 4551).

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Messmittel für Dieselrauch müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Messmittel für Dieselrauch bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Messmittel für Dieselrauch müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. November. 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (AS 2014 4551).

Art. 9a Grundlegende Anforderungen

Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffern 1–5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9b Verfahren für das Inverkehrbringen

Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 147).

Art. 9c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das Eidgenössische Institut für Metrologie oder eine ermächtigte Eichstelle; und b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine fachkompetente Person.

Art. 9d

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, mit Wirkung seit 15. April 2021 (AS 2021 147).

Art. 10

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden; b. die Messmittel gemäss den Vorgaben der Herstellerin in Stand gehalten werden.

Art. 11

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten die in den Anhängen 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. August 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 5371).

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren wird aufgehoben. [AS 1993 2985, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 23]

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Messmittel müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten. 2 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2021

1 Konformitätsbescheinigungen für Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren, die nach der bisherigen Regelung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. 2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren neu nach Artikel 9b in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 147).

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

← Find another law