Art. 7
Parzellierung (Art. 11 StrG)
1 Als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen sind:
a) Kantons- und Gemeindestrassen;
b) Trottoirs, Geh- und Radwege entlang von Kantonsstrassen;
c) bestehende oder geplante Strassen privater Eigentümer, die von der
Gemeinde zu Eigentum übernommen werden.
Art. 8 * …
II. Strassenbenützung (2.)
Art. 9 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen
(Art. 15 Abs. 2 StrG)
1 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wegen Bau-
und Unterhaltsarbeiten sind der Kantonspolizei vorgängig zu melden.
2 Die Signalisation für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -
anordnungen aufgrund gesteigerten Gemeingebrauchs besorgen die Gesuchsteller nach den Anordnungen der Kantonspolizei.
Art. 10 Verfahren für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und -
anordnungen (Art. 15 StrG)
1 Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3
und 4 des Strassenverkehrsgesetzes7), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der zuständigen Behörde nach Art. 15 StrG zu verfügen und
im ordentlichen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.8) Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
7) SVG (SR 741.01)
8) Art. 107 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
3 Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Art. 32 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege9).
Art. 11 Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren (Art. 17, 18 und
19 StrG)
1 Die Gesuche um Bewilligungen und Konzessionen nach Art. 17–19 des
Gesetzes sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Inanspruchnahme einer öffentlichen Strasse mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Sind von der bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzung verschiedene Gemeinwesen betroffen, so ist das Gesuch bei jenem Gemeinwesen
einzureichen, das von der geplanten Nutzung am stärksten betroffen ist.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die
Erhebung von Gebühren, einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der
übrigen betroffenen Gemeinwesen.
4 Ist die geplante Nutzung baubewilligungspflichtig, ist das Baubewilligungsverfahren das massgebliche Leitverfahren.
Art. 12 Verkehrskonzept (Art. 17 Abs. 5 StrG)
1 Im Verkehrskonzept werden insbesondere die Massnahmen zur Sicherung
des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst sowie die
Parkraumbewirtschaftung festgelegt.
Art. 13 Leitungskataster (Art. 19 StrG)
1 Die Werkleitungseigentümer haben über ihre Werkleitungen einen Kataster
zu führen.
2 Der Leitungskataster gibt Auskunft über Lage und Art der Leitungen und
Schächte.
3 Die Werkleitungseigentümer stellen den Leitungskataster den Strasseneigentümern kostenlos und, falls vorhanden, digital zur Verfügung.
9) VRPG (bGS 143.1)
III. Strassenbau (3.)
Art. 14 Begriffe (Art. 23 StrG)
1 Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen Strasse.
2 Als Ausbau gilt die Erweiterung und wesentliche Verbesserung einer bestehenden Strasse durch Verbreiterung, Erstellen eines Trottoirs, Geh- oder
Radwegs und dergleichen, die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche
Verbindung geschaffen wird, sowie der Strassenrückbau.
3 Als Gesamterneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Strassenabschnitten und Anlageteilen zum Zweck der Anpassung der Strasse an die technischen Erfordernisse wie die Verbesserung des Normalprofils, die Erhöhung
der Tragfähigkeit, die Erneuerung der Entwässerung sowie die Erstellung
von (begehbaren) Banketten.
Art. 15 Fachstelle Langsamverkehr (Art. 25 Abs. 2 StrG)
1 Fachstelle des Kantons für den Langsamverkehr ist das Tiefbauamt. *
Art. 16 Technische Vorschriften
a) Kantonsstrassen
1 Die nutzbare Fahrbahnbreite der Kantonsstrassen beträgt mindestens:
a) bei Hochleistungsstrassen: 7.50 m;
b) bei Hauptverkehrsstrassen: 6.50 m;
c) bei Regionalverbindungsstrassen: 6.00 m;
d) bei Lokalverbindungsstrassen: 5.50 m.
2 Bei bestehenden Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen können die
Minimalbreiten unterschritten werden, sofern die Verkehrssicherheit
gewährleistet bleibt.
3 Im Übrigen erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der
Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute.
4 Von den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik kann im Sinne von
einfacheren und kostengünstigeren Standards abgewichen werden, wenn
die Verhältnisse es zulassen.
Art. 17 b) Gemeindestrassennetz
1 Sind in einem kommunalen Reglement oder einem Sondernutzungsplan
keine technischen Vorschriften (Fahrbahnbreite, Anzahl Fahrspuren, Anzahl
Trottoirs, maximale Steigung etc.) geregelt, erfolgt der Strassenbau nach
den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute.
2 Im Übrigen gilt Art. 16 sinngemäss.
Art. 18 c) Signalisation
1 Soweit die Signalisation nicht durch die Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr geregelt ist, sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie die Vollzugshilfen des Bundes zu beachten.
Art. 19 d) Strassenentwässerung
1 Bezüglich der Strassenentwässerung und der Behandlung des Strassenabwassers sind die Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und
Gewässerschutzfachleute10) sowie des Bundesamtes für Umwelt11) zu beachten.
Art. 20 e) Beleuchtung (Art. 48 StrG)
1 Bezüglich der Beleuchtung sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie der Schweizer Licht Gesellschaft zu beachten.
Art. 21 Auflage- und Anzeigeverfahren (Art. 37 StrG)
1 Das Auflage- und Anzeigeverfahren wird bei Kantonsstrassen durch das
Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer durch die zuständige Gemeindebehörde durchgeführt.
10)Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in
Siedlungsgebieten
11)Wegleitung über den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen
Art. 22 Landerwerb (Art. 44 StrG)
1 Die Verhandlungen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
über den Erwerb der Rechte, Entschädigungen, Anpassungen und dergleichen werden bei Kantonsstrassen durch das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen durch die zuständige Gemeindebehörde geführt.
2 Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rechte sind 70 Prozent des Kaufpreises auszuzahlen, sofern dieser feststeht. Die Schlussabrechnung erfolgt
nach der Vermarkung und der grundbuchamtlichen Bereinigung.
IV. Strasse und angrenzendes Gebiet (4.)
Art. 23 Einfriedungen
1 Erstellung und Unterhalt von künstlichen Einfriedungen entlang von
Strassen wie Mauern, Zäune und dergleichen, die nicht Bestandteil der
Strassenanlage sind, ist Sache der Anstösser.
2 Einfriedungen sind in Art und Materialien so auszuführen, dass sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Zäune sind schneedurchlässig zu erstellen.
Art. 24 Ersatz von Stützmauern
1 Stützmauern in privatem Unterhalt entlang von Strassen können mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch eine
Böschung ersetzt werden.
2 Wird dadurch die Unterhaltspflicht wesentlich erleichtert, können die Unterhaltspflichtigen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Durch die Erstellung der Böschung dürfen dem Gemeinwesen keine Lasten entstehen.
Art. 25 Mangelnder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Einfriedungen und
Pflanzen (Art. 54 StrG)
1 Zur Durchsetzung von Art. 54 des Gesetzes setzt die zuständige Behörde
dem Anstösser eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten
der Pflichtigen.
2 Bei unmittelbarer Gefahr ist die zuständige Behörde berechtigt, den gesetzlichen Zustand sofort selber oder durch Dritte herzustellen.
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge entlang von öffentlichen Strassen sind so zu erstellen, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist.
2 Bei Abstellplätzen entlang von Kantonsstrassen ist eine Wendemöglichkeit
abseits der Strasse zu schaffen, sofern dies für den Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin zumutbar ist.
Art. 27 Einfriedungen, Stützmauern und Hecken entlang von Trottoirs,
Geh- und Radwegen innerorts (Art. 60 Abs. 2 StrG)
1 Nicht baubewilligungspflichtige neue Einfriedungen und Stützmauern dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen direkt an diese erstellt werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig informiert wurde und
innert 20 Tagen seit Eingang der Mitteilung das Vorhaben nicht verweigert.
2 Hecken dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen näher
als einen Meter an diese gepflanzt werden, sofern sie unter Schnitt gehalten
werden können.
3 Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 28 Beeinträchtigung des Lichtraumprofils (Art. 66 StrG)
1 Pflanzen entlang von Strassen sind jedes Jahr bis spätestens Ende Oktober zurückzuschneiden.
2 Durch Publikation in den amtlichen Publikationsorganen können die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des
Lichtraumprofils von Strassen aufmerksam machen. Dabei weisen sie darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von vier Wochen seit der Publikation
die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall auf Kosten der Pflichtigen
durch den Unterhaltsdienst der betroffenen Gemeinwesen oder durch Dritte
ausgeführt werden.
Art. 29 Technische Ausgestaltung und Lage von Zufahrten, Zugängen
und Strasseneinmündungen (Art. 67 StrG)
1 Zufahrten und Strasseneinmündungen sind in der Regel so weit mit einem
Belag zu versehen, dass kein Kies auf die Strasse geschleppt oder geschwemmt wird.
2 Für die Erstellung von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen
sind im Übrigen die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes
der Strassenfachleute massgebend. In besonderen Fällen können Abweichungen bewilligt werden.
3 Türen und Tore von Einfriedungen und Bauten sind gegen die Strasse hin
so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch genommen wird.
4 Zufahrten und Strasseneinmündungen haben allen Grundstücken zu dienen, die unter dem Gesichtspunkt des Strassenverkehrs zweckmässigerweise über sie erschlossen werden. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn eine zweckmässige Erschliessung anders nicht möglich ist.
V. Beiträge der Gemeinden (5.)
Art. 30 Teilzahlungen (Art. 75 StrG)
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für bereits ausgeführte Arbeiten Teilzahlungen zu leisten.
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG) (6.)
Art. 31 Zuständigkeiten
1 Das Perimeterverfahren wird bei Kantonsstrassen vom Departement Bau
und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt. *
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann für das Perimeterverfahren eine
Perimeterkommission einsetzen. Die Kommission besteht aus der Präsidentin resp. dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Art. 32 Perimeterbeitragsplan
1 Die zuständige Behörde erstellt den Perimeterbeitragsplan.
2 Der Perimeterbeitragsplan enthält:
a) einen Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan);
b) den Kostenvoranschlag des Bauprojekts;
c) die beitragspflichtigen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche
(Perimeterfläche);
d) die Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (insgesamt und je Grundstück);
e) den Anteil der Gemeinde;
f) allfällige Anteile Dritter.
Art. 33 Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan)
1 Der Perimeterumgrenzungsplan enthält:
a) Grundstücksgrenze, Grundstücksnummer (Parz. Nr.), bestehende
Gebäude, umliegende Strassen mit Namen und Klassenzuteilung,
Massstab, Datum, Nordrichtung;
b) Markierung des Perimeterobjekts (Beginn und Ende);
c) Umgrenzung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke.
Art. 34 Berechnung der Perimeteranteile
a) Im Allgemeinen
1 Die Höhe des Sondervorteils der einzelnen Grundstücke berechnet sich
nach dem Flächen- und Vorteilsprinzip schematisch nach folgender Formel:
Perimeterfläche x Nutzungsfaktor x Korrekturfaktor = Perimeterpunkte (in
Prozent)
Art. 35 b) Perimeterfläche
1 Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, ist die Perimeterfläche
pro Nutzungszone und Nutzungsart aufzuteilen.
2 Bei Grundstücken innerhalb der Bauzonen erfolgt die Aufteilung der Perimeterfläche nach Nutzungszonen, bei Grundstücken ausserhalb der Bauzonen nach den unterschiedlichen Nutzungsarten wie Wiese, Wald, Wohnhaus, Ökonomiegebäude usw.
3 Nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören andere öffentliche
Strassen sowie die Strassenfläche der projektierten Strasse (Perimeterobjekt).
Art. 36 c) Nutzungsfaktor
1 Für Perimeterflächen innerhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kommunalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien:
Perimeterfläche Nutzungsfaktor
W1: Wohnzone eingeschossig 0.350
W2: Wohnzone zweigeschossig 0.400
OE: Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
0.500
WG2: Wohn-Gewerbezone zweigeschossig
0.500
W3: Wohnzone dreigeschossig 0.600
WG3: Wohn-Gewerbezone dreigeschossig
0.650
G3: Gewerbezone dreigeschossig 0.700
W4: Wohnzone viergeschossig 0.700
WG4: Wohn-Gewerbezone viergeschossig
0.750
G4: Gewerbezone viergeschossig 0.800
I4: Industriezone viergeschossig 0.800
G5: Gewerbezone fünfgeschossig 0.850
I5: Industriezone fünfgeschossig 0.900
IE: Intensiverholungszone 0.500–0.900
KZ: Kurzone 0.500–1.000
K: Kernzone 0.800–1.000
GRi: Grünzone (je nach Nutzungsart)
0.200–0.500
2 Für Perimeterflächen ausserhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kommunalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien:
Perimeterfläche Nutzungsfaktor
Wiesland (unüberbaut, normale Nutzung)
0.010
extensiv genutztes Land (z.B. Magerwiese, Streue etc.)
0.003–0.005
intensiv genutztes Land (z.B. Obstbaumanlagen)
0.015
Wald (Normalbewirtschaftung) 0.005
Wald (extensive Nutzung; z.B.
schlecht zugänglich)
0.003
Übriges Gemeindegebiet (je nach
Lage und Nutzung)
0.010–0.100
Übriges Gemeindegebiet (unproduktives Land)
0.000–0.005
Wohnhäuser in Landwirtschaftzonen
(Bauernhäuser)
0.400
Ökonomiegebäude (Scheune, Remise, Schopf)
0.400
andere Bauten je nach Nutzungsintensität
0.350–1.000
3 Fehlt in der kommunalen Bauordnung eine Nutzungsziffer oder stimmt die
tatsächliche Nutzung eines Grundstücks nicht mit der Bauordnung überein,
geht die tatsächliche Nutzung (Ist-Zustand) in der Regel vor.
Art. 37 d) Korrekturfaktor
1 Mit dem Korrekturfaktor ist die Lage des beitragspflichtigen Grundstücks im
Verhältnis zum Perimeterobjekt insbesondere bezüglich anderweitiger
Erschliessung, Erschliessungsgrad und Benützungslänge zu berücksichtigen.
2 Ist ein Grundstück unerschlossen, weist es keine anderweitige Erschliessung auf und wird die ganze Strassenlänge benützt, beträgt der Korrekturfaktor 1.
Art. 38 Anzeige
1 Die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden im Planauflageverfahren mit schriftlicher Anzeige vom Beitragsplan in
Kenntnis gesetzt.12)
Art. 39 Einsprache
1 Gegen den Perimeterbeitragsplan kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit
einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
2 Gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann
beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
3 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege13).
Art. 40 Beitragsverfügung, Fälligkeit
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügt die zuständige Behörde gestützt
auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer entfallenden Beiträge und die Zahlungsfrist.
2 Die Beitragsverfügung sowie die Zahlungsfrist wird den Beitragspflichtigen
schriftlich angezeigt.
3 Gegen die Beitragsverfügung, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung
der Kosten auf die Beitragspflichtigen, kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen gilt
Art. 39.
4 Die Perimeterbeiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die
Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinslauf nicht.
Art. 41 Teilzahlung, Stundung
1 Nach Abschluss der Hauptbauarbeiten können angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
12)Art. 37 Abs. 4 StrG
13)VRPG (bGS 143.1)
2 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden, bei Grundstücken in den Bauzonen nur aus wichtigen Gründen.
Art. 42 Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die zuständige Behörde kann das gesetzliche Grundpfandrecht14) zur Eintragung im Grundbuch anmelden. Werden Beiträge gestundet, so ist sie dazu verpflichtet.
Art. 43 Nachträgliche Beiträge
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der
Strasse ein Sondervorteil entsteht.
2 Nachträgliche Beiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden
Strasse verwendet.
VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 44 Entfernen von Fahrzeugen und Anhängern
1 Auf öffentlichen Strassen parkierte Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen,
welche den Strassenbau und -unterhalt, andere öffentliche Arbeiten sowie
bewilligte Nutzungen nach Art. 17 des Gesetzes behindern oder gefährden,
kann das Tiefbauamt, die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters entfernen oder
durch Dritte entfernen lassen.
2 Ausser in dringenden Fällen ist die Halterin oder der Halter vorgängig in
geeigneter Weise zu verständigen und das Entfernen unter Ansetzung einer
angemessen Frist anzudrohen.
Art. 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.