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19 provisions
§ 1
Leistungsbereich Ausbildung: Allgemeines
1 Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) bildet in Verbindung
von Wissenschaft und Praxis Lehrpersonen für die Primarstufe aus.
2 Die PHSH vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern erforderlich sind. Sie fördert interdisziplinäres
Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der
Persönlichkeit.
3 Die Ausbildung führt zur Lehrbefähigung in einem breiten Fächerprofil.
§ 2
Leistungsbereich Ausbildung: Angebot Studiengänge
1 Die PHSH bietet die folgenden Studiengänge mit Lehrdiplom und Bachelorabschluss an:
a) * …
b) Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
c) Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
2 Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.
1) SHR 414.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
414.201 Kanton Schaffhausen
§ 3
Leistungsbereich Ausbildung: Erweiterung Lehrbefähigung
1 Die PHSH bietet Erweiterungsstudiengänge an für:
a) zusätzliche Fächer der Primarstufe
b) weitere Schuljahre an der Primarstufe
2 Diese werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Lehrdiplom der Primarstufe ergänzt.
§ 4
Leistungsbereich Weiterbildung
1 Die PHSH bietet alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an.
2 Die PHSH stellt im Rahmen der Berufseinführung und für wiedereinsteigende Lehrpersonen spezifische Angebote zur Verfügung.
§ 5
Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
1 Die PHSH betreibt alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Forschung und Entwicklung.
2 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Hochschule sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale
Stellen und Dritte.
§ 6
Leistungsbereich Dienstleistungen
1 Die PHSH bietet Dienstleistungen für Lehrpersonen, Schulträger, kantonale Stellen und Dritte an.
2 Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Begleitungen sowie Führen
von Fach- und Medienstellen.
§ 7
Leistungsauftrag
1 Der jeweils auf vier Jahre befristete Leistungsauftrag des Regierungsrates
enthält die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.
2 Der Hochschulrat berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich
im Rahmen des Geschäftsberichts über die Leistungsergebnisse.
Kanton Schaffhausen 414.201
2 Räumlichkeiten und Infrastruktur
§ 8
Räumlichkeiten und Infrastruktur
1 Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur durch die Angehörigen der PHSH und durch Dritte.
2 Das entsprechende Reglement soll einen für alle Beteiligten förderlichen
Hochschulbetrieb sicherstellen.
3 Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
§ 9
Hochschulpersonal
1 Das Hochschulpersonal besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor, den
Prorektorinnen bzw. Prorektoren, den Dozierenden, den wissenschaftlichen
Mitarbeitenden, den Assistierenden, den administrativen und technischen
Mitarbeitenden sowie weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der
PHSH erforderlich sind.
2 Die Dozierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Assistierenden bilden das wissenschaftliche Personal.
3 Die Dozierenden übernehmen Aufgaben in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.
4 Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden übernehmen Aufgaben in Absprache mit Leitungspersonen und Dozierenden.
5 Die Assistierenden unterstützen die Leitungspersonen und die Dozierenden in ihren Aufgaben.
6 Die administrativen und technischen Mitarbeitenden stellen den Betrieb der
PHSH sicher.
§ 10
Professorentitel
1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den
Titel einer Professorin bzw. eines Professors verleihen.
2 Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.
414.201 Kanton Schaffhausen
§ 11
Studierende
1 Die Studierenden werden über alle für sie relevanten Belange ihres Studiums informiert.
2 Die Studierenden werden zu spezifischen Fragen des Studiums und der
Weiterentwicklung der PHSH einbezogen.
4 Finanzielles
§ 12
Rechnungslegung
1 Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine
Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht
aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die
Budgetzahlen.
3 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.
§ 13
Bewertung
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
§ 14
Kriterien der Bewirtschaftung
1 Die Finanz- und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen.
§ 15
Drittmittel
1 Die PHSH finanziert im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
Kanton Schaffhausen 414.201
2 Zweckbestimmte Drittmittel im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung sind separiert in die Bilanz aufzunehmen.
§ 16
Auszahlung der Globalbeiträge
1 Der Kanton richtet die jährlichen Globalbeiträge jeweils zu 100% auf
Jahresbeginn aus.
§ 17
Gebühren im Leistungsbereich Ausbildung
1 Für die Gebühren im Rahmen der Aufnahme zum Studium gelten folgende
Gebührenrahmen:
a) Einschreibegebühr: Fr. 100.00 bis Fr. 200.00
b) Gebühr für Eignungsabklärung als Zulassungsvoraussetzung: Fr. 200.00 bis Fr. 300.00
c) Gebühr für die Deutschprüfung von fremdsprachigen
Bewerberinnen und Bewerbern: Fr. 200.00 bis Fr. 300.00
d) Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule in einen laufenden Studiengang: Fr. 100.00 bis Fr. 300.00
2 Für die Gebühren während des Studiums gelten folgende Gebührenrahmen:
a) Studiensemestergebühr: Fr. 650.00 bis Fr. 800.00
b) Gebühr für Diplomprüfungen: Fr. 250.00 bis Fr. 400.00
c) Gebühr für die Wiederholung von Modulen: Fr. 100.00 bis Fr. 200.00
d) Gebühr für die Wiederholung von Praxisphasen: Fr. 300.00 bis Fr.
400.00
e) Gebühren für die Wiederholung von Diplomprüfungen: Fr. 150.00 bis
Fr. 400.00
3 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen zusätzliche Studiensemestergebühren bis maximal
Fr. 700.00.
4 Für administrative Dienstleistungen werden Gebühren von maximal
Fr. 200.00 erhoben.
5 Die Kosten für freiwilligen Instrumentalunterricht betragen pro Semester
max. Fr. 400.00.
6 Die Gebühren für Hörerinnen und Hörer betragen pro Semester maximal
Fr. 600.00.
414.201 Kanton Schaffhausen
7 Die jeweils konkrete Gebühr wird vom Hochschulrat in einem Gebührenreglement festgelegt.
8 Die Kosten für Lehrmittel, persönliche Unterrichtsmaterialien und -utensilien sowie Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten oder Kosten für
Eintritte bzw. die Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen sind von den Studierenden selbst zu tragen. Ebenfalls müssen die Studierenden die Kosten für Kurse und Angebote von externen Anbietern selbst
tragen (Sprachkurse, Kurse Rettungsschwimmen, Schneesportmodul etc.).
9 Es erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.
10 Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung die Gebühren in
besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
§ 18
Weitere Gebühren
1 Der Hochschulrat regelt in Absprache mit der Hochschulleitung die Gebühren in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung, Weiterbildung
sowie Dienstleistungen.
2 Die Gebühren für die Weiterbildung der im Kanton angestellten Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden in Absprache mit dem Erziehungsdepartement geregelt.
3 Es erfolgt keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.
5 Schlussbestimmung
§ 19
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2020, S. 1355.
Kanton Schaffhausen 414.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1355
13.12.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2022, S. 2318
414.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2020 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 1355
§ 2 Abs. 1, a) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben Abl. 2022, S. 2318