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4 provisions
Art. 1
In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941, wird der Verlauf der Grenze auf der Strasse von Chiasso nach Ponte-Chiasso zwischen den Grenzsteinen 65 L und 667 gemäss dem beiliegenden Plan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet und der sich auf das am 17. März 1950 vom «Ufficio tecnico-erariale» von Como vorgelegte Projekt stützt, geändert.
SR 0.132.454.2
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit folgenden Aufgaben betraut:
a. Kontrolle des gegenseitigen Flächenaustausches, ausgeglichen nicht nach Bodenwert, sondern ausschliesslich nach Flächeninhalt. Es handelt sich um zwei Flächen von je 62 m2 , also insgesamt 124 m2 .
b. Vermarkung, Absteckung und Vermessung des neuen Grenzverlaufes sowie Abänderung der Dokumentation.
Art. 3
Die Kosten für die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.
Art. 4
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.