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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze auf der Strasse von Ponte-Chiasso

Confederation · 0.132.454.23 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941, wird der Verlauf der Grenze auf der Strasse von Chiasso nach Ponte-Chiasso zwischen den Grenzsteinen 65 L und 667 gemäss dem beiliegenden Plan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet und der sich auf das am 17. März 1950 vom «Ufficio tecnico-erariale» von Como vorgelegte Projekt stützt, geändert. SR 0.132.454.2 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 2

Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit folgenden Aufgaben betraut: a. Kontrolle des gegenseitigen Flächenaustausches, ausgeglichen nicht nach Bodenwert, sondern ausschliesslich nach Flächeninhalt. Es handelt sich um zwei Flächen von je 62 m2 , also insgesamt 124 m2 . b. Vermarkung, Absteckung und Vermessung des neuen Grenzverlaufes sowie Abänderung der Dokumentation.

Art. 3

Die Kosten für die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. 4

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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