1 Für die Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101 richtet sich die Probenahme- und Analysevorschriften nach den schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
2 Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/1009. Es können auch die schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
Art. 42
1 Es gelten die Toleranzen nach Anhang 4.
2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 gemäss bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 nach den Bestimmungen dieser Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.
2 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt eine Registrierung oder Bewilligung des Düngers nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht wird.
4 Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV muss dem BLW für Dünger, die vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben, bis zum 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden:
a. Dünger, die für gewerbliche Verwender bestimmt sind;
b. Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.
SR 813.11
Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte einhalten.
Eingefügt durch Ziff. III der vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
SR 916.441.22
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.