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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Pflichten des Herstellers
  4. Art. 4 Pflichten des Importeurs
  5. Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers
  6. Art. 6 Zulassungspflicht
  7. Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung
  8. Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
  9. Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Dünger
  10. Art. 10 Ausnahmebestimmungen für die Abgabe von Kompost oder Gärgut
  11. Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot
  12. Art. 12 Vorsorgemassnahmen
  13. Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
  14. Art. 14 Registrierungspflicht
  15. Art. 15 Registrierung
  16. Art. 16 Änderung und Erlöschen einer Registrierung
  17. Art. 17 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister
  18. Art. 18 Verfahren
  19. Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
  20. Art. 20 Bewilligungspflicht
  21. Art. 21 Bewilligung
  22. Art. 22 Provisorische Bewilligung
  23. Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung
  24. Art. 24 Verfahren
  25. Art. 25 Für das Bewilligungsgesuch benötigte Angaben
  26. Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche
  27. Art. 27 Beurteilung des Gesuchs
  28. Art. 28 Erneuerung der Bewilligung
  29. Art. 29 Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen
  30. Art. 30 Weitere Bedingungen für die Lagerung und die Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
  31. Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen
  32. Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
  33. Art. 33 Anpreisungen
  34. Art. 34 Produkteregister
  35. Art. 35 Umsatzstatistik
  36. Art. 36 Vollzug
  37. Art. 37 Befugnisse des BLW
  38. Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden
  39. Art. 39 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  40. Art. 40 Gebühren
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  44. Art. 44 Übergangsbestimmungen
  45. Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  46. Art. 45 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 41

1 Für die Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101 richtet sich die Probenahme- und Analysevorschriften nach den schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. 2 Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/1009. Es können auch die schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 42

1 Es gelten die Toleranzen nach Anhang 4. 2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.

Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 gemäss bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 nach den Bestimmungen dieser Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. 2 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt eine Registrierung oder Bewilligung des Düngers nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 3 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht wird. 4 Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV muss dem BLW für Dünger, die vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben, bis zum 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden: a. Dünger, die für gewerbliche Verwender bestimmt sind; b. Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden. SR 813.11

Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte einhalten. Eingefügt durch Ziff. III der vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 916.441.22

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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