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31 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes4), des
Tierseuchengesetzes5) und des Tierschutzgesetzes6), soweit dieser
nicht durch das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone7)
oder das Hundegesetz8) geregelt ist.
Art. 2
Organisation, Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Zuständigkeiten in
der Vollzugsverordnung.
2 Der Regierungsrat pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur
Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen.
1) SR 817.0
2) SR 916.40
3) SR 455
4) SR 817.0
5) SR 916.40
6) SR 455
7) NG 717.3
8) NG 826.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Lebensmittelsicherheit
Art. 3
Notschlachtungen
1 Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen
sicher.
2 Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durchzuführen.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die
Gebühren der Notschlachtanlage.
3 Tierseuchen
3.1 Tierseuchenbekämpfung
Art. 4
Kanton
1 Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes durch die kantonalen oder interkantonalen seuchenpolizeilichen Organe.
Art. 5
Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der
Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.
2 Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet:
1. Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
bekannt zu machen;
2. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
3. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung
ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder
der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch
erklären.
Art. 6
Bereitschaftsdienst
1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr
oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet
des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
Art. 7
Prämien für die Beseitigung von Wild
1 Der Kanton richtet Prämien aus für die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild.
3.2 Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste
Art. 8
Viehmärkte und Ausstellungen
1 Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im
Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
Art. 9
Tiergesundheitsdienste
1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone.
2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone entrichtet.
3.3 Entschädigung für Tierverluste
Art. 10
Grundsatz
1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen
werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
2 Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie Beiträge
an die Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.
Art. 11
Schätzung der Tiere
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die Tiere und
legt den Schätzwert sowie die Entschädigung fest.
2 Dazu können Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten und
für Spezialfälle Fachexpertinnen oder Fachexperten beigezogen werden.
Art. 12
Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen und bei
zu bekämpfenden Seuchen 90 Prozent des Schätzwertes.
2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
Art. 13
Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
1 Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Ausserdem wird die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt,
wenn:
1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil
wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur
Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen,
insbesondere bezüglich Abstammung, Trächtigkeit, Milch- oder
Mastleistung, nicht oder nur teilweise vorliegen.
3 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen sind mit Verfügung zurückzufordern.
3.4 Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 14
Zentrale Sammelstelle
1 Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Sammelstelle für das
Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung er verantwortlich ist.
2 Tierische Nebenprodukte, die nicht direkt dem Entsorgungsbetrieb
übergeben werden müssen, sind in die zentrale Sammelstelle zu bringen.
Art. 15
Entsorgungsbetrieb
1 Der Regierungsrat schliesst mit einem Entsorgungsbetrieb für tierische
Nebenprodukte einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Vertrag ab.
2 Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten haben Tierkörper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh sowie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus der gewerbsmässigen Schlachtung von Tieren oder Verarbeitung von Fleisch dem Sammeldienst des
vertraglich verpflichteten Entsorgungsbetriebs zur direkten Abholung zu
melden und deren Sammeldienst zu übergeben.
Art. 16
Plätze zum Vergraben von Tierkörpern
1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Plätze für das Vergraben von
Tierkörpern (Wasenplätze). Sie können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt nach Rücksprache mit den zuständigen Umweltbehörden die Wasenplätze.
4 Tierschutz
Art. 17
Meldepflicht bei Widerhandlungen
1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vollzugsverordnung oder dem Gesetz über das Halten
von Hunden (Hundegesetz)9) haben der Kantonstierärztin oder dem
Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung,
die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu
melden.
2 Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf der
Tiergesundheitspflege oder -fortpflanzung ausüben, haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt
werden, unverzüglich zu melden.
9) NG 826.3
5 Finanzierung
Art. 18
Tierseuchenbekämpfung
1. Kanton
1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und den
nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil
die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.
3 Der Kanton trägt die Entschädigungen für Tierverluste.
4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
Art. 19
2. Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen:
1. die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden
Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;
2. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.
Art. 20
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
1 Inhaberinnen und Inhaber tierischer Nebenprodukte, welche diese direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben müssen, haben die Kosten der
Entsorgung einschliesslich jener für die Transport- und Konfiskatbehälter selber zu tragen. Betriebe mit kleinen Mengen tierischer Nebenprodukte können diese gegen Entschädigung über die zentrale Sammelstelle entsorgen.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die zentrale Sammelstelle sowie die
Entsorgung der tierischen Nebenprodukte ab der zentralen Sammelstelle einschliesslich der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen-
und Katastrophenfällen.
Art. 21
Notschlachtanlage
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb der Notschlachtanlage.
2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten für die Notschlachtung.
Art. 22
Findeltiere
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren, sofern diese einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von
Art. 722 Abs. 1ter ZGB10) anvertraut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Hundegesetzgebung11).
Art. 23
Gebühren
1 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone12) erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den
Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
2 Im Übrigen werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung13) erhoben.
6 Rechtsschutz
Art. 24 * Lebensmittelgesetzgebung
1 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen
kantonaler Behörden richten sich nach Art. 67 und Art. 69–71 LMG14).
2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz15).
Art. 25
Veterinärwesen
1 Der Rechtsschutz im Veterinärwesen richtet sich nach dem Konkordat
betreffend das Laboratorium der Urkantone16).
Art. 26
Mitteilung von Strafentscheiden
1 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Lebensmittel-, Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung betreffen, sind dem Laboratorium der Urkantone mitzuteilen.
10) SR 210
11) NG 826.3
12) NG 717.311, NG 717.313
13) NG 265.5; NG 265.51
14) SR 817.0
15) NG 265.1
16) NG 717.3
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 28
Übergangsbestimmung
1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 10–14 des Gesetzes vom 27. April
1969 über das Veterinärwesen17) wird aufgehoben.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel der Tierseuchenkasse werden der Staatskasse überwiesen.
Art. 29
Änderung bisherigen Rechts
1. Hundegesetz
1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hundegesetz)18) wird wie folgt geändert: …
Art. 30
2. Gesetz über die Viehversicherung
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Viehversicherung19) wird wie
Art. 31 folgt geändert: …
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Kantonale Lebensmittelverordnung)20);
2. Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen21);
3. Vollzugsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über
das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung)22);
4. Einführungsverordnung vom 15. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung)23);
17) A 1969, 507 (NG 826.1)
18) NG 826.3
19) NG 826.2
20) A 1996, 2395 (NG 717.1)
21) A 1969, 507 (NG 826.1)
22) A 1982, 1819 (NG 826.11)
23) A 1986, 660 (NG 333.1)
5. Verordnung vom 6. Dezember 1995 zum Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsverordnung)24).
Art. 32
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
24) A 1995, 2091 (NG 826.21)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100
21.11.2018 01.03.2019 Ingress geändert A 2018, 2011; 2019, 339
21.11.2018 01.03.2019 Art. 24 totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100
Ingress 21.11.2018 01.03.2019 geändert A 2018, 2011; 2019, 339
Art. 24 21.11.2018 01.03.2019 totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339