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19 provisions
§ 1 I. Aufsicht über die Fischerei
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der
Ausführungsbestimmungen2 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften
über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für
den Zürichsee und Walensee übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen
dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen
je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren
durch die Regierungen der Vertragskantone.
§ 2
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit
dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und
das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die
Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte
oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen,
so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
§ 3
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee
kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten
zu:
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung
und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes;
923.72 Übereinkunft über die Fischerei
b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die
Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der
Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten
oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die
Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
§ 4
Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für
technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
§ 5
Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt
die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung
§ 6.5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das
Betretungsrecht.
§ 7.5 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und
Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie
die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende
Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger
Absprache festgelegt.
§ 8 Übereinkunft über die Fischerei 923.72
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein
besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet
des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den
betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal
liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung
der Fischereikommission zulässig.
§ 9
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung
eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
§ 10 III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über
die Fischerei3 von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§ 11
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit
mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur
Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur
Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch anderen zuverlässigen und ortskundigen Fischern den
Laichfischfang gestatten.
§ 12
Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten
werden im Rahmen des Bundesrechts aufgrund der biologischen
Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§ 13
Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und
artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
923.72 Übereinkunft über die Fischerei
§ 14
Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung oder Verschüttung sowie
zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen.
§ 15 IV. Rechnungswesen
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen
gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
§ 16
Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den
beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen:
Zürich 55%
St. Gallen 25%
Schwyz 15%
§ 17 Glarus 5%
Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden
vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem
der Präsident der Kommission angehört. Am Schluss eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die
beteiligten Kantone verteilt.
§ 18 V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und
Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht
anwendbar ist, mit Busse bestraft.
§ 19
Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes
zu geschehen. Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von
der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.
Übereinkunft über die Fischerei 923.72
§ 20 VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
2 . . .6
§ 21
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für
die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest
der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier
Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen
Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht
vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen
der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar
1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates4 wird nach dem Vorliegen der
Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den
Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im
Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach
Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.
1 OS 53, 2.
2 LS 923.721.
3 SR 923.0.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994.
5 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit
1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit
1. Januar 2008.