Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
1. die überbetriebliche Tourismusförderung, die sich an den Bedürfnissen der Leistungserbringer orientiert, zu unterstützen;
2. die Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern und die Tätigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu
koordinieren;
3. die Leistungen zur Förderung des Tourismus anteilsmässig durch
diejenigen Personen, die vom Tourismus oder von der touristischen Infrastruktur profitieren, zu finanzieren.
Art. 2
Föderale Tourismusförderung
1 Die Tourismusförderung im Kanton Nidwalden erfolgt im Grundsatz föderal durch die Gemeinden.
2 Der Kanton übernimmt diejenigen Aufgaben der Tourismusförderung,
die zweckmässigerweise kantonal erbracht werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Kantonale Tourismusförderung
2.1 Aufgaben
Art. 3
Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für:
1. die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen;
2. die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung;
3. das Basismarketing für den gesamten Kanton;
4. die Erteilung von Auskünften zum touristischen Angebot im
Kanton;
5. die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben.
2 Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, interkantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern.
3 Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder
des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden
auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die
beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2.2 Finanzierung
Art. 4
Tourismusfonds
1 Der Kanton führt zur Finanzierung der kantonalen Aufgaben einen
Tourismusfonds.
2 Der Tourismusfonds wird finanziert durch:
1. die kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 ff.;
2. den kantonalen Beitrag gemäss Art. 9.
Art. 5
Kantonale Tourismusabgabe
1. Abgabepflicht
1 Eine Tourismusabgabe an den Kanton haben zu entrichten:
1. die zb Zentralbahn AG;
2. die Busbetriebe mit überkommunalem Angebot;
3. die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) AG;
4. die Taxiunternehmen;
5. das Bürgenstock Resort gemäss Art. 33.
Art. 6
2. Abgabefuss
1 Die kantonale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung
der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss.
2 Der Abgabefuss für die kantonale Tourismusabgabe beträgt 0.6 Einheiten des einfachen Abgabesatzes.
Art. 7
3. Abgabe bei Transportunternehmen
1 Transportunternehmen gemäss Art. 5 Ziff. 1–3 haben auf dem Umsatz
aus den touristischen Transportleistungen des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine
Abgabe zu leisten. *
2 Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transportleistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.
3 Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 25 ff. Satzbestimmend ist
der gesamte Umsatz des Unternehmens aus den touristischen Transportleistungen in den Kantonen Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri
sowie in der Region Innerschwyz (satzbestimmender Umsatz).
Art. 8
4. Abgabe bei Taxiunternehmen
1 Bei Taxiunternehmen beträgt die einfache Abgabe Fr. 100.– je Jahr
und Fahrzeug.
Art. 9
Kantonsbeitrag
1 Der Kanton entrichtet je Kalenderjahr einen Beitrag in den Tourismusfonds.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent des Gesamtbetrages des vorangehenden Kalenderjahres aus:
1. den kommunalen Tourismusabgaben;
2. den kommunalen Beiträgen zur Förderung des Tourismus;
3. der kantonalen Tourismusabgabe.
3 Als kommunale Tourismusförderungsbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 2
sind nur diejenigen Beiträge anrechenbar, die für die überbetriebliche
Tourismusförderung eingesetzt werden; Beiträge an touristische
Angebote und Infrastrukturvorhaben gelten nicht als Tourismusförderungsbeiträge.
4 Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens Fr. 300'000.–.
Art. 10
Verwendung der Mittel des Tourismusfonds
1. Grundsatz
1 Die Mittel des Tourismusfonds sind für die Aufgaben gemäss Art. 3 zu
verwenden.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung.
Art. 11
2. Beiträge an Tourismusorganisationen
1 Der Regierungsrat kann Beiträge an Tourismusorganisationen gewähren.
2 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Der Regierungsrat gewährt die Beiträge nach Umfang und Bedeutung
der Leistungen sowie im Rahmen der im Tourismusfonds vorhandenen
Mittel; er kann dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12
3. Rückforderung
1 Der Regierungsrat hat die Beiträge zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten
gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die zurückerstatteten Beiträge werden dem Tourismusfonds zugewiesen.
3 Kommunale Tourismusförderung
3.1 Aufgaben
Art. 13
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden fördern den kommunalen und regionalen Tourismus.
2 Sie können insbesondere die Vermarktung von Destinationen und der
Region unterstützen sowie Leistungsvereinbarungen mit kommunalen,
kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen abschliessen.
3.2 Kommunale Tourismusabgabe und Gemeindebeiträge
Art. 14
Abgabepflicht
1. Grundsatz
1 Die Gemeinden erheben eine kommunale Tourismusabgabe von:
1. Beherbergungsbetrieben;
2. Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Nutzniessungsberechtigten von Zweitwohnungen;
3. öffentlichen Transportunternehmen;
4. Gastwirtschaftsbetrieben.
2 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, die:
1. eine kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 entrichten müssen; oder
2. gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1–3 und 5–9 sowie Abs. 2 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)1) steuerbefreit sind.
Art. 15
2. Beherbergungsbetriebe
1 Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die folgende
Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten:
1. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herbergen, Berghäuser und dergleichen);
2. Campingplätze;
3. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und entgeltliche Gästezimmer);
4. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Massenlager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und
dergleichen).
2 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, welche die Beherbergung nicht als Haupterwerbszweck anbieten und eine gemeinnützige Aufgabe wahrnehmen, insbesondere Schulen, Internate, Spitäler,
Pflegeheime, Heilstätten oder Altersheime.
Art. 16
3. Zweitwohnungen
1 Als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die nicht
durch mindestens eine Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der
entsprechenden Gemeinde dauerhaft bewohnt werden.
1) NG 521.1
2 Nicht als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die:
1. ausschliesslich durch Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz
in der entsprechenden Gemeinde genutzt werden;
2. ausschliesslich als Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe genutzt werden;
3. ausschliesslich an gemeldete Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter vermietet werden;
4. nicht bewohnt sind und entweder zur Vermietung oder zum Verkauf als Erstwohnung ausgeschrieben sind; oder
5. nicht bewohnbar sind.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzniessungsberechtigten haben die Ausnahmen gemäss Abs. 2 glaubhaft zu
machen.
Art. 17 4. öffentliche Transportunternehmen
1 Transportunternehmen gelten als öffentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Ziff. 3, wenn:
1. sie Transportdienstleistungen in der Regel gegenüber allen Personen anbieten; und
2. diese Personenbeförderung allgemein zugänglich ist.
2 Der Abgabepflicht unterstehen insbesondere Seilbahnen und Bergbahnen.
Art. 18 * 5. Gastwirtschaftsbetrieb
1 Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die bewilligungspflichtige Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 7 des Gesetzes
über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
(Gastgewerbegesetz, GGG2)) führen.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind Gastwirtschaftsbetriebe, die:
1. gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 oder Abs. 2 Ziff. 1 und 2 GGG
von der Bewilligungspflicht befreit wurden; oder
2. gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 4 oder 7 GGG vom Erbringen
des Nachweises der Fachkenntnisse befreit sind.
Art. 19
Abgabefuss
1 Die kommunale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung
der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss der jeweiligen Gemeinde.
2) NG 854.1
2 Jede Gemeinde legt einen Abgabefuss für die kommunale Tourismusabgabe zwischen 0.4 und 1 Einheit des einfachen Abgabesatzes fest.
Art. 20
Abgabe bei Beherbergungsbetrieben mit mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen
1. Grundsatz
1 Beherbergungsbetriebe haben auf den mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen des vorangehenden Kalenderjahres eine Abgabe zu leisten.
2 Die Berechnung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen stützt sich
grundsätzlich auf die Mehrwertsteuerabrechnungen gemäss Art. 78 des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG)3) sowie die Finalisierungen der Beherbergungsbetriebe
(Selbstveranlagung).
3 Ergeben sich aufgrund von Einschätzungsmitteilungen gemäss
MWSTG Änderungen, verfügt die Veranlagungsinstanz die Tourismusabgabe neu; die Beherbergungsbetriebe sind zur Nachzahlung verpflichtet oder erhalten den zu viel bezahlten Betrag zurück.
4 Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 26 Abs. 2.
Art. 21
2. Ausnahme
1 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die binnen der
Nachfrist gemäss Art. 40 Abs. 2 die Mehrwertsteuerabrechnung oder
die Finalisierung nicht einreichen, wird die Abgabe pauschal festgelegt.
2 Die einfache Abgabe entspricht der doppelten Pauschale gemäss
Art. 22
Art. 22 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben ohne mehrwertsteuerpflichtige Beherbergungsleistungen
1 Bei Beherbergungsbetrieben, die gemäss MWSTG4) keine mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, beträgt die einfache Abgabe je Kalenderjahr:
1. für Hotelbetriebe, je Zimmer: Fr. 250.–
2. für entgeltliche Gästezimmer, je Zimmer: Fr. 150.–
3. für Campingplätze, je Standplatz: Fr. 60.–
4. für alle übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Bett oder Schlafplatz: Fr. 15.–
3) SR 641.20
4) SR 641.20
2 Die Veranlagungsinstanz kann bei Beherbergungsbetrieben, die keine
mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, die einfache Abgabe bei Vorliegen eines Härtefalls, namentlich bei einem
Missverhältnis zu den erbrachten Beherbergungsleistungen, herabsetzen. Die Beherbergungsbetriebe haben den Härtefall glaubhaft zu machen.
Art. 23
Abgabe bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern
1 Bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern beträgt
die einfache Abgabe Fr. 6.– je m² Wohnfläche; es ist keine Abgabe gemäss Art. 20 zu entrichten.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Wohnfläche.
Art. 24
Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen
1. Gegenstand der Abgabe
1 Öffentliche Transportunternehmen haben auf dem Umsatz aus den
touristischen Transportleistungen des vorangehenden Kalenderjahres
im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leisten.
2 Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transportleistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.
3 Bei interkantonalen oder interkommunalen Leistungserbringern ist zur
Ermittlung der im Kanton Nidwalden erbrachten touristischen Transportleistungen die Steuerausscheidung gemäss Steuergesetzgebung beizuziehen.
Art. 25 2. einfache Abgabe
a) Berechnung
1 Die einfache Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen berechnet sich in folgenden drei Schritten:
1. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den satzbestimmenden Umsatz (Art. 26);
2. Berechnung des tatsächlichen Abgabesatzes (Art. 27 Abs. 1);
3. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den abgabepflichtigen Umsatz (Art. 27 Abs. 2).
2 Stimmt der abgabepflichtige Umsatz mit dem satzbestimmenden Umsatz überein, erfolgt die Berechnung der einfachen Abgabe direkt gemäss Art. 26 Abs. 2.
Art. 26 b) satzbestimmender Umsatz
1 Der gesamte Umsatz des öffentlichen Transportunternehmens aus
den touristischen Transportleistungen ist satzbestimmend.
2 Die einfache Abgabe beträgt gestützt auf den satzbestimmenden Umsatz:
1. 2.0% des satzbestimmenden Umsatzes bis Fr. 125'000.–;
2. plus 1.33% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 125'000.–
bis Fr. 375'000.–;
3. plus 0.93% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 375'000.–
bis Fr. 875'000.–;
4. plus 0.65% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 875'000.–
bis Fr. 1'875'000.–;
5. plus 0.46% des satzbestimmenden Umsatzes über
Fr. 1'875'000.– bis Fr. 3'875'000.–;
6. plus 0.32% des satzbestimmenden Umsatzes über
Fr. 3'875'000.– bis Fr. 7'875'000.–;
7. plus 0.22% des satzbestimmenden Umsatzes über
Fr. 7'875'000.– bis Fr. 15'875'000.–;
8. plus 0.16% des satzbestimmenden Umsatzes über
Fr. 15'875'000.– bis Fr. 31'875'000.–;
9. plus 0.11% des satzbestimmenden Umsatzes über
Fr. 31'875'000.–.
Art. 27
c) Abgabesatz, einfache Abgabe
1 Der tatsächliche Abgabesatz ergibt sich aus der einfachen Abgabe gemäss Art. 26 dividiert durch den satzbestimmenden Umsatz; es wird auf
zwei Kommastellen gerundet.
2 Die einfache Abgabe ergibt sich aus dem abgabepflichtigen Umsatz
multipliziert mit dem Abgabesatz gemäss Abs. 1.
Art. 28
Abgabe bei Gastwirtschaftsbetrieben
1 Die einfache Abgabe beträgt bei Gastwirtschaftsbetrieben:
1. Berghütten: Fr. 600.–
2. * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3
GGG5): Fr. 600.–
2a * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6
GGG: Fr. 240.–
5) NG 854.1
3. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit höchstens 50
Sitzplätzen: Fr. 600.–
4. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwischen 51 und 100: Fr. 900.–
5. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwischen 101 und 200: Fr. 1'200.–
6. Andere Gastwirtschaftsbetriebe mit mehr als
200 Sitzplätzen: Fr. 1'500.–
2 Bei nicht dauernd genutzten Sälen sind 20 Prozent der Sitzplätze anrechenbar.
3 Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze.
4 Bei Einsaisonbetrieben wird die einfache Abgabe um 40 Prozent herabgesetzt. *
Art. 29
Beiträge zur Tourismusförderung
1 Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge zur Tourismusförderung
leisten.
3.3 Verwendung der kommunalen Mittel
Art. 30
Verwendung
1 Die Mittel aus der kommunalen Tourismusabgabe und Tourismusförderungsbeiträge sind für die Aufgaben gemäss Art. 13 zu verwenden.
2 Die Gemeinden können Beiträge an kommunale, kantonale oder regionale Tourismusorganisationen gewähren; auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Die Gemeinden gewähren die Beiträge nach Umfang und Bedeutung
der Leistungen sowie im Rahmen der vorhandenen Mittel; sie können
dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 31
Rückforderung
1 Beiträge sind zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die zurückerstatteten Beiträge sind zweckgebunden für die Tourismusförderung einzusetzen.
4 Bürgenstock Resort
Art. 32
Grundsatz
1 Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe,
öffentlichen Transportunternehmen, Zweitwohnungen und Gastwirtschaftsbetriebe, die:
1. sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und Ennetbürgen befinden; und
2. wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.
Art. 33
Kantonale Tourismusabgabe
1 Abgabepflichtige Personen gemäss Art. 14, die dem Bürgenstock Resort zuzurechnen sind, haben dem Kanton eine Tourismusabgabe zu
bezahlen; es ist keine kommunale Tourismusabgabe zu entrichten.
2 Die kantonale Tourismusabgabe richtet sich nach Art. 14 ff. Es gilt der
kantonale Abgabefuss.
3 Für die mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe und die öffentlichen Transportunternehmen ist jeweils eine Abgabe auf dem gesamten abgabepflichtigen Umsatz im Bürgenstock Resort zu entrichten.
Art. 34
Kurtaxe
1. Abgabepflicht, Höhe
1 Eine Kurtaxe je Übernachtung haben natürliche Personen zu entrichten, die:
1. entgeltlich in Hotelbetrieben übernachten, die dem Bürgenstock
Resort zuzurechnen sind;
2. keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden Ennetbürgen oder Stansstad aufweisen; und
3. nicht als Wochen- oder Kurzaufenthalter gemeldet sind.
2 Die Kurtaxe je Übernachtung und abgabepflichtige Person beträgt
Fr. 1.– je Hotelstern gemäss der Schweizer Hotelklassifikation.
Art. 35
2. Bezug
1 Die Hotelbetriebe haben die Kurtaxe auf den Offerten und Rechnungen auszuweisen.
2 Die Kurtaxe wird über die Hotelbetriebe bezogen.
3 Die Hotelbetriebe haben quartalsweise die erforderlichen Angaben auf
einem amtlichen Formular bei der Veranlagungsinstanz einzureichen.
Art. 36
3. Mittelverwendung
1 Der Ertrag der Kurtaxe fliesst dem Kanton zu.
2 Sämtliche Mittel sind zweckgebunden für die Förderung des Tourismus im Gebiet Bürgenstock und im Interesse der Gäste einzusetzen.
3 Der Regierungsrat schliesst Leistungsvereinbarungen über die Mittelverwendung ab.
5 Veranlagung
5.1 Verfahren
Art. 37
Zuständigkeit
1 Das Amt ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen und kommunalen Tourismusabgabe.
Art. 38
Meldepflichten
1 Die Gemeinden haben der Veranlagungsinstanz insbesondere die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzniessungsberechtigte von Zweitwohnungen zu melden.
2 Die Bewilligungsinstanz gemäss Gastgewerbegesetz6) hat der Veranlagungsinstanz die für die Veranlagung erforderlichen Daten zu den Gastwirtschaftsbetrieben zu melden.
3 Die Veranlagungsinstanz stellt die Liste der Abgabepflichtigen elektronisch zur Verfügung:
1. den Gemeinden; und
2. dem Kanton zur Erfassung in der kantonalen Datenplattform gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register
(Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)7).
Art. 39
Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen
1. allgemein
1 Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz:
1. die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern;
6) NG 854.1
7) NG 232.2
2. Auskünfte zu erteilen; und
3. Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit
diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
2 Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.
Art. 40
2. Beherbergungsbetriebe mit mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen
1 Die Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 20 sind verpflichtet:
1. ihre Mehrwertsteuerabrechnungen in Kopie binnen der Frist gemäss Art. 71 MWSTG8) bei der Veranlagungsinstanz einzureichen;
2. die Finalisierung in Kopie binnen der Frist gemäss Art. 72 Abs. 1
MWSTG bei der Veranlagungsinstanz einzureichen;
3. Einschätzungsmitteilungen gemäss Art. 78 MWSTG binnen drei
Monaten nach Rechtskraft bei der Veranlagungsinstanz einzureichen.
2 Reichen die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe die Mehrwertsteuerabrechnungen und die Finalisierungen nicht rechtzeitig bei der
Veranlagungsinstanz ein, setzt diese den säumigen Beherbergungsbetrieben unter Androhung von Art. 21 eine Nachfrist an.
Art. 41
Veranlagung
1 Die Veranlagungsinstanz prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt
die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor.
2 Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen; vorbehalten bleibt Art. 21.
Art. 42
Gebühren, Kosten
1 Im Veranlagungsverfahren werden keine Gebühren erhoben; den Abgabepflichtigen können jene Kosten auferlegt werden, die sie durch
schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten verursacht haben.
2 Die Kosten für die Erhebung der Abgabepflichtigen sowie für die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgabe werden anteilsmässig
durch die kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben finanziert;
der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der kommunalen beziehungsweise kantonalen Tourismusabgaben.
8) SR 641.20
5.2 Verjährung
Art. 43
Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt:
1. bei abgabepflichtigen und mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben zwei Jahre nach Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäss Art. 42 MWSTG9);
2. bei allen anderen Abgabepflichtigen fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist.
2 Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steuergesetz10).
3 Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt in jedem Fall zehn
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe
geschuldet ist.
Art. 44
Bezugsverjährung
1 Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, verjährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2 Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steuergesetz11).
3 Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig
geworden ist.
6 Aufsicht, Vollzug