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Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Confederation · 0.518.521 · treaty

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Beginn und Ende der Anwendung
  4. Art. 4 Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien
  5. Art. 5 Benennung von Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten
  6. Art. 6 Fachpersonal
  7. Art. 7 Tagungen
  8. Art. 8 Terminologie
  9. Art. 9 Anwendungsbereich
  10. Art. 10 Schutz und Pflege
  11. Art. 11 Schutz von Personen
  12. Art. 12 Schutz von Sanitätseinheiten
  13. Art. 13 Ende des Schutzes ziviler Sanitätseinheiten
  14. Art. 14 Beschränkung der Requisition ziviler Sanitätseinheiten
  15. Art. 15 Schutz des zivilen Sanitäts‑ und Seelsorgepersonals
  16. Art. 16 Allgemeiner Schutz der ärztlichen Aufgabe
  17. Art. 17 Rolle der Zivilbevölkerung und der Hilfsgesellschaften
  18. Art. 18 Kennzeichnung
  19. Art. 19 Neutrale und andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten
  20. Art. 20 Verbot von Repressalien
  21. Art. 21 Sanitätsfahrzeuge
  22. Art. 22 Lazarettschiffe und Küstenrettungsfahrzeuge
  23. Art. 23 Andere Sanitätsschiffe und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge
  24. Art. 24 Schutz von Sanitätsluftfahrzeugen
  25. Art. 25 Sanitätsluftfahrzeuge in Gebieten, die nicht von einer gegnerischen Partei beherrscht werden
  26. Art. 26 Sanitätsluftfahrzeuge in Kontakt‑ oder ähnlichen Zonen
  27. Art. 27 Sanitätsluftfahrzeuge in Gebieten, die von einer gegnerischen Partei beherrscht werden
  28. Art. 28 Beschränkungen für den Einsatz von Sanitätsluftfahrzeugen
  29. Art. 29 Mitteilungen und Vereinbarungen betreffend Sanitätsluftfahrzeuge
  30. Art. 30 Landung und Untersuchung von Sanitätsluftfahrzeugen
  31. Art. 31 Neutrale oder andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten
  32. Art. 32 Allgemeiner Grundsatz
  33. Art. 33 Vermisste
  34. Art. 34 Sterbliche Überreste
  35. Art. 35 Grundregeln
  36. Art. 36 Neue Waffen
  37. Art. 37 Verbot der Heimtücke
  38. Art. 38 Anerkannte Kennzeichen
  39. Art. 39 Nationalitätszeichen
  40. Art. 40 Pardon
  41. Art. 41 Schutz eines ausser Gefecht befindlichen Gegners
  42. Art. 42 Insassen von Luftfahrzeugen
  43. Art. 43 Streitkräfte
  44. Art. 44 Kombattanten und Kriegsgefangene
  45. Art. 45 Schutz von Personen, die an Feindseligkeiten teilgenommen haben
  46. Art. 46 Spione
  47. Art. 47 Söldner
  48. Art. 48 Grundregel
  49. Art. 49 Bestimmung des Begriffs «Angriffe» und Anwendungsbereich
  50. Art. 50 Bestimmung der Begriffe Zivilpersonen und Zivilbevölkerung
  51. Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung
  52. Art. 52 Allgemeiner Schutz ziviler Objekte
  53. Art. 53 Schutz von Kulturgut und Kultstätten
  54. Art. 54 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte
  55. Art. 55 Schutz der natürlichen Umwelt
  56. Art. 56 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten
  57. Art. 57 Vorsichtsmassnahmen beim Angriff
  58. Art. 58 Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Angriffen
  59. Art. 59 Unverteidigte Orte
  60. Art. 60 Entmilitarisierte Zonen
  61. Art. 61 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
  62. Art. 62 Allgemeiner Schutz
  63. Art. 63 Zivilschutz in besetzten Gebieten
  64. Art. 64 Zivile Zivilschutzorganisationen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten und internationale Koordinierungsorganisationen
  65. Art. 65 Ende des Schutzes
  66. Art. 66 Kennzeichnung
  67. Art. 67 Den Zivilschutzorganisationen zugeteilte Angehörige der Streitkräfte und militärische Einheiten
  68. Art. 68 Anwendungsbereich
  69. Art. 69 Wesentliche Bedürfnisse in besetzten Gebieten
  70. Art. 70 Hilfsaktionen
  71. Art. 71 An Hilfsaktionen beteiligtes Personal
  72. Art. 72 Anwendungsbereich
  73. Art. 73 Flüchtlinge und Staatenlose
  74. Art. 74 Familienzusammenführung
  75. Art. 75 Grundlegende Garantien
  76. Art. 76 Schutz von Frauen
  77. Art. 77 Schutz von Kindern
  78. Art. 78 Evakuierung von Kindern
  79. Art. 79 Massnahmen zum Schutz von Journalisten
  80. Art. 80 Durchführungsmassnahmen
  81. Art. 81 Tätigkeit des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen
  82. Art. 82 Rechtsberater in den Streitkräften
  83. Art. 83 Verbreitung
  84. Art. 84 Anwendungsvorschriften
  85. Art. 85 Ahndung von Verletzungen dieses Protokolls
  86. Art. 86 Unterlassungen
  87. Art. 87 Pflichten der militärischen Kommandanten
  88. Art. 88 Rechtshilfe in Strafsachen
  89. Art. 89 Zusammenarbeit
  90. Art. 90 Internationale Ermittlungskommission
  91. Art. 91 Haftung
  92. Art. 92 Unterzeichnung
  93. Art. 93 Ratifikation
  94. Art. 94 Beitritt
  95. Art. 95 Inkrafttreten
  96. Art. 96 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls
  97. Art. 97 Änderung
  98. Art. 98 Revision des Anhangs 1
  99. Art. 99 Kündigung
  100. Art. 100 Notifikationen
  101. Art. 101 Registrierung
  102. Art. 102 Authentische Texte
  103. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  104. Art. 2 Ausweis für das ständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal
  105. Art. 3 Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal
  106. Art. 4 Form
  107. Art. 5 Verwendung
  108. Art. 6 Verwendung
  109. Art. 7 Lichtsignal
  110. Art. 8 Funksignal
  111. Art. 9 Elektronische Kennzeichnung
  112. Art. 10 Funkverkehr
  113. Art. 11 Benutzung internationaler Codes
  114. Art. 12 Andere Nachrichtenmittel
  115. Art. 13 Flugpläne
  116. Art. 14 Signale und Verfahren zur Ansteuerung von Sanitätsluftfahrzeugen
  117. Art. 15 Ausweis
  118. Art. 16 Internationales Schutzzeichen
  119. Art. 17 Internationales besonderes Kennzeichen

119 provisions

Art. 81 Tätigkeit des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen

1. Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz alle ihnen zu Gebote stehenden Erleichterungen, damit es die humanitären Aufgaben wahrnehmen kann, die ihm durch die Abkommen und dieses Protokoll übertragen sind, um für den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Konflikten zu sorgen; das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann auch vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen am Konflikt beteiligten Parteien alle anderen humanitären Tätigkeiten zugunsten dieser Opfer ausüben. 2. Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren ihren jeweiligen Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) die Erleichterungen, die sie benötigen, um ihre humanitäre Tätigkeit zugunsten der Opfer des Konflikts im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und mit den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes auszuüben. 3. Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Hilfe, die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) und die Liga der Rotkreuzgesellschaften den Opfern von Konflikten im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes zuteil werden lassen. 4. Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien räumen soweit möglich ähnliche Erleichterungen wie die in den Absätzen 2 und 3 genannten auch den anderen in den Abkommen und diesem Protokoll bezeichneten humanitären Organisationen ein, die von den jeweiligen am Konflikt beteiligten Parteien ordnungsgemäss ermächtigt sind und ihre humanitäre Tätigkeit im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll ausüben.

Art. 82 Rechtsberater in den Streitkräften

Die Hohen Vertragsparteien werden jederzeit und die am Konflikt beteiligten Parteien werden in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dafür Sorge tragen, dass Rechtsberater bei Bedarf verfügbar sind, um die militärischen Kommandanten der zuständigen Befehlsebenen hinsichtlich der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls sowie der geeigneten Unterweisungen zu beraten, die den Streitkräften auf diesem Gebiet zu erteilen sind.

Art. 83 Verbreitung

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts die Abkommen und dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkünfte den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden. 2. Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls zu übernehmen haben, müssen mit ihrem Wortlaut voll und ganz vertraut sein.

Art. 84 Anwendungsvorschriften

Die Hohen Vertragsparteien übermitteln einander so bald wie möglich durch den Depositar und gegebenenfalls durch die Schutzmächte ihre amtlichen Übersetzungen dieses Protokolls sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie erlassen, um seine Anwendung zu gewährleisten.

Art. 85 Ahndung von Verletzungen dieses Protokolls

1. Die Bestimmungen der Abkommen über die Ahndung von Verletzungen und schweren Verletzungen, ergänzt durch die Bestimmungen dieses Abschnitts, finden auch auf die Ahndung von Verletzungen und schweren Verletzungen dieses Protokolls Anwendung. 2. Die in den Abkommen als schwere Verletzungen bezeichneten Handlungen stellen schwere Verletzungen dieses Protokolls dar, wenn sie gegen Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden und durch die Artikel 44, 45 und 73 des Protokolls geschützt sind, oder gegen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der gegnerischen Partei, die durch dieses Protokoll geschützt sind, oder gegen dasjenige Sanitäts- oder Seelsorgepersonal oder die Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel begangen werden, die der gegnerischen Partei unterstehen und durch dieses Protokoll geschützt sind. 3. Als schwere Verletzungen dieses Protokolls gelten ausser den in Artikel 11 bezeichneten schweren Verletzungen folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls begangen werden und den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit zur Folge haben: a) gegen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilpersonen gerichtete Angriffe; b) Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in Kenntnis davon, dass der Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird, die im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii unverhältnismässig sind; c) Führen eines Angriffs gegen gefährliche Kräfte enthaltende Anlagen oder Einrichtungen in Kenntnis davon, dass der Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird, die im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii unverhältnismässig sind; d) gegen unverteidigte Orte und, entmilitarisierte Zonen gerichtete Angriffe; e) gegen eine Person gerichtete Angriffe in Kenntnis davon, dass die Person ausser Gefecht befindlich ist; f) heimtückische gegen Artikel 37 verstossende Benutzung des Schutzzeichens des roten Kreuzes, des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne oder anderer durch die Abkommen oder dieses Protokoll anerkannter Schutzzeichen. 4. Als schwere Verletzungen dieses Protokolls gelten ausser den in den vorstehenden Absätzen und in den Abkommen bezeichneten schweren Verletzungen folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verletzung der Abkommen oder des Protokolls begangen werden: a) die von der Besatzungsmacht durchgeführte Überführung eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Verschleppung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus demselben unter Verletzung des Artikels 49 des IV. Abkommens; b) ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen oder Zivilpersonen; c) Praktiken der Apartheid und andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche und erniedrigende Praktiken, die eine grobe Verletzung der persönlichen Würde einschliessen; d) weitgehende Zerstörungen verursachende Angriffe, die gegen eindeutig erkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten gerichtet sind, welche zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören und denen auf Grund einer besonderen Vereinbarung, zum Beispiel im Rahmen einer zuständigen internationalen Organisation, besonderer Schutz gewährt wurde, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die gegnerische Partei Artikel 53 Buchstabe b verletzt hat und wenn die betreffenden geschichtlichen Denkmäler, Kunstwerke und Kultstätten nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind; e) Massnahmen, durch die einer durch die Abkommen geschützten oder in Absatz 2 genannten Person ihr Recht auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren entzogen wird. 5. Unbeschadet der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls gelten schwere Verletzungen dieser Übereinkünfte als Kriegsverbrechen.

Art. 86 Unterlassungen

1. Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien ahnden schwere Verletzungen und treffen die erforderlichen Massnahmen, um alle sonstigen Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls zu unterbinden, die sich aus einer Unterlassung ergeben, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. 2. Wurde eine Verletzung der Abkommen oder dieses Protokolls von einem Untergebenen begangen, so enthebt dies seine Vorgesetzten nicht ihrer strafrechtlichen beziehungsweise disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn sie wussten oder unter den gegebenen Umständen auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen darauf schliessen konnten, dass der Untergebene eine solche Verletzung beging oder begehen würde, und wenn sie nicht alle in ihrer Macht stehenden, praktisch möglichen Massnahmen getroffen haben, um die Verletzung zu verhindern oder zu ahnden.

Art. 87 Pflichten der militärischen Kommandanten

1. Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen von den militärischen Kommandanten im Hinblick auf die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte und die übrigen Personen in ihrem Befehlsbereich, Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls zu verhindern, sie erforderlichenfalls zu unterbinden und den zuständigen Behörden anzuzeigen. 2. Um Verletzungen zu verhindern und zu unterbinden, verlangen die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien von den militärischen Kommandanten, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll kennen. 3. Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen von jedem militärischen Kommandanten, der erfahren hat, dass Untergebene oder andere ihm unterstellte Personen eine Verletzung der Abkommen oder dieses Protokolls begehen werden oder begangen haben, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung derartiger Verletzungen anordnet und gegebenenfalls ein Disziplinar‑ oder Strafverfahren gegen die Täter einleitet.

Art. 88 Rechtshilfe in Strafsachen

1. Die Hohen Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf schwere Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls eingeleitet werden. 2. Vorbehaltlich der durch die Abkommen und durch Artikel 85 Absatz 1 dieses Protokolls festgelegten Rechte und Pflichten arbeiten die Hohen Vertragsparteien, sofern die Umstände dies erlauben, auf dem Gebiet der Auslieferung zusammen. Das Ersuchen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die behauptete Verletzung stattgefunden hat, wird von ihnen gebührend geprüft. 3. In allen Fällen findet das Recht der ersuchten Hohen Vertragspartei Anwendung. Die vorstehenden Absätze berühren jedoch nicht die Verpflichtungen aus anderen zwei‑ oder mehrseitigen Verträgen, die das Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regeln oder regeln werden.

Art. 89 Zusammenarbeit

Bei erheblichen Verstössen gegen die Abkommen oder dieses Protokoll verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, sowohl gemeinsam als auch einzeln in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen tätig zu werden.

Art. 90 Internationale Ermittlungskommission

1. a) Es wird eine internationale Ermittlungskommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) gebildet; sie besteht aus fünfzehn Mitgliedern von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit. b) Sind mindestens zwanzig Hohe Vertragsparteien übereingekommen, die Zuständigkeit der Kommission nach Absatz 2 anzuerkennen, so beruft der Depositar zu diesem Zeitpunkt und danach in Abständen von fünf Jahren eine Sitzung von Vertretern dieser Hohen Vertragsparteien ein, um die Mitglieder der Kommission zu wählen. Auf der Sitzung werden die Mitglieder der Kommission in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, für die jede Hohe Vertragspartei einen Namen vorschlagen kann. c) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig und üben ihr Amt bis zur Wahl der neuen Mitglieder auf der darauf folgenden Sitzung aus. d) Bei der Wahl vergewissern sich die Hohen Vertragsparteien, dass jede der in die Kommission zu wählenden Personen die erforderliche Eignung besitzt, und tragen dafür Sorge, dass eine gerechte geographische Vertretung in der Kommission insgesamt sichergestellt ist. e) Wird ein Sitz vorzeitig frei, so wird er von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Buchstaben a bis d besetzt. f) Der Depositar stellt der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Verwaltungsdienste zur Verfügung. 2. a) Die Hohen Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Protokolls oder bei ihrem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennen. b) Die oben genannten Erklärungen werden beim Depositar hinterlegt; dieser leitet Abschriften an die Hohen Vertragsparteien weiter. c) Die Kommission ist zuständig,i) alle Tatsachen zu untersuchen, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere Verletzung im Sinne der Abkommen und dieses Protokolls oder einen anderen erheblichen Verstoss gegen die Abkommen oder das Protokoll darstellen; ii) dazu beizutragen, dass die Abkommen und dieses Protokoll wieder eingehalten werden, indem sie ihre guten Dienste zur Verfügung stellt. d) In anderen Fällen nimmt die Kommission Ermittlungen auf Antrag einer am Konflikt beteiligten Partei nur mit Zustimmung der anderen beteiligten Partei oder Parteien auf. e) Vorbehaltlich der obigen Bestimmungen werden Artikel 52 des I. Abkommens, Artikel 53 des II. Abkommens, Artikel 132 des III. Abkommens und Artikel 149 des IV. Abkommens weiterhin auf jeden behaupteten Verstoss gegen die Abkommen angewandt und finden auch auf jeden behaupteten Verstoss gegen dieses Protokoll Anwendung. 3. a) Sofern die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, werden alle Ermittlungen von einer Kammer durchgeführt, die aus sieben wie folgt ernannten Mitgliedern bestehti) fünf Mitglieder der Kommission, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei sein dürfen, werden nach Konsultierung der am Konflikt beteiligten Parteien vom Vorsitzenden der Kommission auf der Grundlage einer gerechten Vertretung der geographischen Gebiete ernannt; ii) zwei Ad‑hoc‑Mitglieder, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei sein dürfen, werden jeweils von einer von ihnen ernannt. b) Bei Eingang eines Ermittlungsantrags setzt der Vorsitzende der Kommission eine angemessene Frist zur Bildung einer Kammer fest. Wird ein Adhoc‑ Mitglied nicht innerhalb der festgesetzten Frist ernannt, so nimmt der Vorsitzende alsbald jede weitere Ernennung vor, die zur Vervollständigung der Mitgliederzahl der Kammer erforderlich ist. 4. a) Die nach Absatz 3 zur Durchführung von Ermittlungen gebildete Kammer fordert die am Konflikt beteiligten Parteien auf, sie zu unterstützen und Beweise vorzulegen. Sie kann auch andere Beweise einholen, die sie für zweckdienlich hält, und eine Untersuchung an Ort und Stelle durchführen. b) Alle Beweismittel werden den beteiligten Parteien vollständig zur Kenntnis gebracht; diese sind berechtigt, sich gegenüber der Kommission dazu zu äussern. c) Jede Partei ist berechtigt, diese Beweise in Zweifel zu ziehen. 5. a) Die Kommission legt den Parteien einen Bericht über die Ergebnisse der Ermittlungen der Kammer mit den Empfehlungen vor, die sie für angebracht hält. b) Ist es der Kammer nicht möglich, ausreichende Beweise für eine sachliche und unparteiische Tatsachenfeststellung zu beschaffen, so gibt die Kommission die Gründe für dieses Unvermögen bekannt. c) Die Kommission teilt ihre Tatsachenfeststellung nicht öffentlich mit, es sei denn, alle am Konflikt beteiligten Parteien hätten sie dazu aufgefordert. 6. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung einschliesslich der Vorschriften über den Vorsitz der Kommission und der Kammer. Diese Geschäftsordnung sieht vor, dass das Amt des Vorsitzenden der Kommission jederzeit ausgeübt wird und dass es im Fall von Ermittlungen von einer Person ausgeübt wird, die nicht Staatsangehörige einer am Konflikt beteiligten Partei ist. 7. Die Verwaltungsausgaben der Kommission werden durch Beiträge der Hohen Vertragsparteien, die Erklärungen nach Absatz 2 abgegeben haben, und durch freiwillige Beiträge gedeckt. Am Konflikt beteiligte Parteien, die Ermittlungen beantragen, strecken die nötigen Mittel zur Deckung der einer Kammer entstehenden Kosten vor und erhalten von der Partei oder den Parteien, gegen die sich die Behauptungen richten, einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten der Kammer zurück. Werden der Kammer Gegendarstellungen vorgetragen, so streckt jede Partei 50 vom Hundert der erforderlichen Mittel vor.

Art. 91 Haftung

Eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, ist gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden.

Art. 92 Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 93 Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt.

Art. 94 Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 95 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft. 2. Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 96 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

1. Sind die Vertragsparteien der Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind. 2. Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet. 3. Das Organ, das ein Volk vertritt, welches in einen gegen eine Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel 1 Absatz 4 erwähnten Art verwickelt ist, kann sich verpflichten, die Abkommen und dieses Protokoll in Bezug auf diesen Konflikt anzuwenden, indem es eine einseitige Erklärung an den Depositar richtet. Nach Eingang beim Depositar hat diese Erklärung im Zusammenhang mit dem Konflikt folgende Wirkungen: a) Die Abkommen und dieses Protokoll werden für das genannte Organ in seiner Eigenschaft als am Konflikt beteiligte Partei unmittelbar wirksam, b) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Abkommen und dieses Protokolls und c) die Abkommen und dieses Protokoll binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.

Art. 97 Änderung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll. 2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 98 Revision des Anhangs 1

1. Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Abständen von mindestens vier Jahren konsultiert das Internationale Komitee vom Roten Kreuz die Hohen Vertragsparteien in Bezug auf den Anhang I des Protokolls und kann, wenn es dies für erforderlich hält, eine Tagung von Sachverständigen zur Überprüfung des Anhangs I und zur Unterbreitung der wünschenswert erscheinenden Änderungen vorschlagen. Sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines diesbezüglichen Vorschlags an die Hohen Vertragsparteien ein Drittel derselben dagegen Einspruch erhebt, beruft das Internationale Komitee vom Roten Kreuz die Tagung ein, zu der es auch Beobachter der in Betracht kommenden internationalen Organisationen einlädt. Eine solche Tagung wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz auch jederzeit auf Antrag eines Drittels der Hohen Vertragsparteien einberufen. 2. Der Depositar beruft eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien und der Vertragsparteien der Abkommen ein, um die von der Tagung der Sachverständigen vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen, sofern nach dieser Tagung das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder ein Drittel der Hohen Vertragsparteien darum ersucht. 3. Änderungen des Anhangs I können von dieser Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Hohen Vertragsparteien beschlossen werden. 4. Der Depositar teilt den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen jede auf diese Weise beschlossene Änderung mit. Die Änderung gilt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Mitteilung als angenommen, sofern nicht mindestens ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dem Depositar innerhalb dieses Zeitabschnitts eine Erklärung über die Nichtannahme der Änderung übermittelt. 5. Eine nach Absatz 4 als angenommen geltende Änderung tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Hohen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die nach jenem Absatz eine Erklärung über die Nichtannahme abgegeben haben. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, kann sie jederzeit zurücknehmen; in diesem Fall tritt die Änderung für diese Vertragspartei drei Monate nach der Rücknahme in Kraft. 6. Der Depositar notifiziert den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen das Inkrafttreten jeder Änderung sowie die durch die Änderung gebundenen Vertragsparteien, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für jede Vertragspartei und die nach Absatz 4 abgegebenen Erklärungen über die Nichtannahme und die Rücknahme solcher Erklärungen.

Art. 99 Kündigung

1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Partei eine in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber so lange unwirksam, bis die mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Abkommen oder dieses Protokoll geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen abgeschlossen sind. 2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien. 3. Die Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam. 4. Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Art. 100 Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht, a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 93 und 94, b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 95, c) von den nach den Artikeln 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen, d) von den nach Artikel 96 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und e) von den Kündigungen nach. Artikel 99.

Art. 101 Registrierung

1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. 2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in bezug auf dieses Protokoll erhält.

Art. 102 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften über die Kennzeichnung stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls; sie haben zum Zweck, die Identifizierung des Personals, des Materials, der Einheiten, der Transportmittel und der Einrichtungen, die von den Genfer Abkommen und dem Protokoll geschützt sind, zu erleichtern. 2. Diese Vorschriften gewähren nicht an sich das Recht auf Schutz. Dieses Recht wird von den einschlägigen Artikeln der Abkommen und des Protokolls festgelegt. 3. Die zuständigen Behörden können unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls jederzeit die Verwendung, das Entfalten und die Beleuchtung der Schutzzeichen und Erkennungssignale sowie die Möglichkeit, diese zu erkennen, regeln. 4. Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, sind jederzeit eingeladen, sich über zusätzliche oder andersgeartete Signale, Mittel und Systeme zu verständigen, welche die Möglichkeit der Identifizierung verbessern und die technische Entwicklung auf diesem Gebiet voll ausnützen.

Art. 2 Ausweis für das ständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal

1. Der in Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal soll a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und Taschenformat haben; b) so haltbar wie möglich sein; c) in der Landes‑ oder Amtssprache und ausserdem, falls dies angebracht erscheint, in der Lokalsprache der betroffenen Gegend abgefasst sein; d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls seine Kennnummer angeben; e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber Anspruch auf den Schutz der Abkommen und des Protokolls hat; f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein; g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen Behörde tragen; h) sein Ausstellungs‑ und Verfallsdatum angeben; i) auf der Rückseite des Ausweises nach Möglichkeit die Blutgruppe des Inhabers angeben. 2. Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das einsprachige Muster in Abbildung 1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten übermitteln sie einander ein Exemplar des von ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen eines von der ausstellenden Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen. 3. Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal in keinem Fall abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung eines neuen Ausweises.

Art. 3 Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal

1. Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal soll dem in Artikel 2 dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das Muster in Abbildung 1 halten. 2. Verhindern die Umstände, dass dem nichtständigen zivilen Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal Ausweise ausgestellt werden, die dem in Artikel 2 dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen, so kann dieses Personal eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Inhaber dem nichtständigen Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben. Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls seine Kennnummer angeben. Sie muss mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein. Muster eines Ausweises (Format: 74 × 105 mm) Abbildung 1 RÜCKSEITE Grösse Augen Haare Besondere Kennzeichen oder Angaben: LICHTBILD DES INHABERS Stempel Unterschrift und/ oder Daumenabdruck des Inhabers VORDERSEITE (Hier Angabe des Landes und der Behörde, die diesen Ausweis ausstellen) AUSWEIS für STÄNDIGES NICHTSTÄNDIGES ziviles Sanitäts- Seelsorge- Personal Name Geburtsdatum (oder Alter) Kennnummer (falls vorhanden) Der Inhaber dieses Ausweises steht unter dem Schutz der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) in seiner Eigenschaft als Ausstellungsdatum .................... Ausweis Nr. Unterschrift der ausstellenden Behörde Verfalldatum

Art. 4 Form

Das Schutzzeichen (rot auf weissem Grund) muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des Halbmonds oder des Löwen mit Sonne können sich die Hohen Vertragsparteien an die Muster in Abbildung 2 halten. Abbildung 2 Schutzzeichen in Rot auf weissem Grund Seit 1980 verwendet kein Staat mehr das Emblem des Löwen mit Sonne.

Art. 5 Verwendung

1. Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit auf Fahnen oder auf einer glatten oder auf jegliche andere Art und Weise der Beschaffenheit des Geländes angepassten Fläche angebracht, um möglichst nach allen Seiten und möglichst weithin, namentlich in die Luft, sichtbar zu sein. 2. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. 3. Das Schutzzeichen kann aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht. Der rote Teil sollte auf eine schwarze Glanzschicht aufgemalt sein, um die Erkennung des Schutzzeichens, namentlich mit Infrarotgeräten, zu erleichtern. 4. Das im Kampfgebiet tätige Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal hat nach Möglichkeit eine mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen.

Art. 6 Verwendung

1. Alle in diesem Kapitel erwähnten Erkennungssignale können von den Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln verwendet werden. 2. Diese Signale, die ausschliesslich den Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln zur Verfügung stehen, dürfen nicht zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Lichtsignals, verwendet werden (siehe Absatz 3 unten). 3. Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen, wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch andere Fahrzeuge, Schiffe und sonstige Wasserfahrzeuge nicht verboten. 4. Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht mit dem Schutzzeichen versehen werden können, dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale verwenden.

Art. 7 Lichtsignal

1. Das im Technischen Flugtüchtigkeits‑Handbuch der ICAO, Doc. 9051, definierte Lichtsignal besteht aus einem blauen Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Das blaue Licht sollte von einer Stelle der Sanitätsluftfahrzeuge, die es verwenden, aus blinken, wo dieses Lichtsignal nach möglichst vielen Seiten sichtbar ist. 2. Gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIV Absatz 4 des Internationalen Signalbuchs der IMO sollten die von den Genfer Abkommen von 1949 und vom Protokoll geschützten Wasserfahrzeuge ein oder mehrere am ganzen Horizont sichtbare blaue Lichter blinken lassen. 3. Die Sanitätsfahrzeuge sollten ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen. Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, die Lichter anderer Farben verwenden, sollten dies notifizieren. 4. Die empfohlene blaue Farbe wird erzielt, wenn sich ihre Färbung innerhalb der Grenzen des von folgenden Gleichungen festgelegten Farbdiagramms der CIE befindet: Grenze der grünen Farbe y = 0,065 + 0,805 x Grenze der weissen Farbe y = 0,400 – x Grenze der purpurroten Farbe x = 0,133 + 0,600 y. Das blaue Blinklicht soll 60–100 Lichtblitze in der Minute ausstrahlen.

Art. 8 Funksignal

1. Das Funksignal besteht aus einem Notsignal und einem Erkennungssignal, so wie sie in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT (RR Artikel 40 und N 40) beschrieben sind. 2. Der Funkspruch, dem die in Absatz 1 erwähnten Not‑ und Erkennungssignale vorangehen, ist in englischer Sprache in angemessenen Zeitabständen auf einer oder mehreren der zu diesem Zweck in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst vorgesehenen Frequenzen durchzugeben und umfasst folgende Angaben zu den Sanitätstransporten: a) Rufzeichen oder andere anerkannte Kennzeichnungsmittel; b) Standort; c) Anzahl und Art; d) vorgesehener Weg; e) voraussichtliche Fahr‑ oder Flugzeit bzw. Abfahrts‑ oder Abflugs‑ und Ankunftszeit; f) jegliche sonstige Angabe wie Flughöhe, Funkwachfrequenz, verwendete Sprachen sowie Modus und Codes der Rundsicht‑Sekundärradarsysteme. 3. Um den nach den Absätzen 1 und 2 sowie den in den Artikeln 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls erwähnten Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der Internationalen Fernmeldeunion nach dem von einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten Verfahren notifiziert. SR 0.784.16. Sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.01/.02).

Art. 9 Elektronische Kennzeichnung

1. Das Rundsicht‑Sekundärradarsystem (SSR), das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen angegeben ist, kann verwendet werden, um den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeugs festzustellen und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge bestimmten SSRSystems werden von den Hohen Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation zu empfehlenden Verfahren festgelegt. 2. Zum Zweck der Identifizierung und Lokalisierung können die geschützten Sanitätstransportmittel genormte aeronautische Radar‑Anrufbeantworter und/oder maritime SAR (search and rescue)‑Anrufbeantworter verwenden. Die geschützten Sanitätstransporte sollten von den andern mit dem Rundsicht-Radarsystem (SSR) ausgerüsteten Schiffen oder Luftfahrzeugen dank dem von einem an Bord der erwähnten Sanitätstransporte installierten Radar‑Anrufbeantworter z. B. im Modus 3/A gesendeten Code festgestellt werden können. Der vom Radar‑Anrufbeantworter des Sanitätstransports gesendete Code sollte von den zuständigen Behörden zugewiesen und den am Konflikt beteiligten Parteien notifiziert werden. 3. Die Sanitätstransporte können von den Unterseebooten dank dem Senden angemessener akustischer Unterwassersignale festgestellt werden. Das akustische Unterwassersignal muss vom Rufzeichen des Schiffs (oder jedem andern anerkannten Mittel zur Feststellung der Sanitätstransporte) gebildet sein, dem die im Morse‑Code auf einer angemessenen akustischen Frequenz, z. B. 5 kHz, gesendete Gruppenkennung YYY vorangeht. Die am Konflikt beteiligten Parteien, die das oben beschriebene akustische Unterwasser‑Kennzeichnungssignal verwenden wollen, geben dieses so bald als möglich den betroffenen Parteien bekannt und bestätigen die verwendete Frequenz, wenn sie den Einsatz ihrer Lazarettschiffe notifizieren. 4. Die an einem Konflikt beteiligten Parteien können durch besondere Vereinbarung ein von ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen festlegen. SR 0.748.0

Art. 10 Funkverkehr

1. Das Not‑ und das Erkennungssignal nach Artikel 8 können bei Anwendung der nach den Artikeln 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden Funkverkehr der Sanitätseinheiten und ‑transportmittel gesendet werden. 2. Die Sanitätstransporte, auf welche sich die Artikel 40 (Sektion II, Nr. 3209) und N 40 (Sektion III, Nr. 3214) der Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT beziehen, können für ihren Funkverkehr gemäss den Bestimmungen der Artikel 37, N 37 und 59 der Vollzugsordnungen betreffend den mobilen Dienst via Satellit ebenfalls die Satellitenfunksysteme verwenden.

Art. 11 Benutzung internationaler Codes

Sanitätseinheiten und ‑transportmittel können auch die von der Internationalen Fernmeldeunion, der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation und der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation festgelegten Codes und Signale benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Massgabe der von diesen Organisationen festgelegten Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.

Art. 12 Andere Nachrichtenmittel

Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so können die Signale verwendet werden, die in dem von der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation angenommenen Internationalen Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehen sind. SR 0.748.0

Art. 13 Flugpläne

Die Vereinbarungen und Mitteilungen über Flugpläne nach Artikel 29 des Protokolls sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation festgelegten Verfahren abzufassen.

Art. 14 Signale und Verfahren zur Ansteuerung von Sanitätsluftfahrzeugen

Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren oder in Anwendung der Artikel 30 und 31 des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen Standardverfahren über die Ansteuerung nach Sicht und Funkanweisungen von dem ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug benutzt werden. SR 0.748.0

Art. 15 Ausweis

1. Der Ausweis des in Artikel 66 Absatz 3 des Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 2 dieser Vorschriften. 2. Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann dem Muster in Abbildung 3 entsprechen. 3. Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werden. Muster eines Ausweises für das Zivilschutzpersonal (Format: 74 × 105 mm) Abbildung 3 RÜCKSEITE Grösse Augen Haare Besondere Kennzeichen oder Angaben: Waffenbesitz LICHTBILD DES INHABERS Stempel Unterschrift und/ oder Daumenabdruck des Inhabers VORDERSEITE (Hier Angabe des Landes und der Behörde, die diesen Ausweis ausstellen) AUSWEIS für Zivilschutzpersonal Name Geburtsdatum (oder Alter) Kennnummer (falls vorhanden) Der Inhaber dieses Ausweises steht unter dem Schutz der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) in seiner Eigenschaft als Ausstellungsdatum .................... Karte Nr. Unterschrift der ausstellenden Behörde Verfalldatum

Art. 16 Internationales Schutzzeichen

1. Das in Artikel 66 Absatz 4 des Protokolls vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster in Abbildung 4: Abbildung 4 Blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund 2. Es wird empfohlen, a) dass, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer Brust‑ bzw. Rückenmarkierung befindet, diese den orangefarbenen Grund bilden, b) dass eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt, c) dass keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht. 3. Das internationale Schutzzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Das Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.

Art. 17 Internationales besonderes Kennzeichen

1. Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich grossen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäss Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht. 2. Das Kennzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer grossen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein. 3. Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äusseren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weissen Grund. 4. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht. Abbildung 5 Internationales besonderes Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

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