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Km vom 7. Dezember 1999 des Beschlusses Nr. 74/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.57 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Protokoll 37 des Abkommens wird gemäss Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Anhang II des Abkommens wird gemäss Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG und 93/41/EWG des Rates, der Verordnungen (EWG) Nr. 2309/93 und (EG) Nr. 297/95 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 540/95, (EG) Nr. 541/95, (EG) Nr. 542/95 und (EG) Nr. 2141/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Mai 1999. (Es folgen die Unterschriften)

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