Art. 1
Gegenstand des Gesetzes 1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. * 2 … *
Schaffhausen · 643.100 · statute
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Gegenstand des Gesetzes 1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. * 2 … *
Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten.
Subjektive Steuerbefreiung 1 Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes b) der Kanton Schaffhausen und seine Anstalten c) die Schaffhauser Gemeinden und ihre Anstalten, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen d) Personalvorsorgeeinrichtungen von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, sofern die Mittel der Stiftung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen e) juristische Personen im Kanton Schaffhausen, die in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verfolgen 1) SHR 101.000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 643.100 Kanton Schaffhausen f) * die Ehegatten, die eingetragenen Partner sowie die Nachkommen, Adoptiv- und Stiefkinder. Den Nachkommen gleichgestellt sind Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat 2 Vermögensanfälle und Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie an ausserkantonale juristische Personen für ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen2) ist der Regierungsrat zuständig.
Örtliche und zeitliche Voraussetzungen 1 Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen zugewendet werden. 2 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges. 3 Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppelbesteuerung bleiben vorhalten.
Steuerobjekt: Erbschaftssteuer 1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle und Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall). 2 Steuerbar sind auch: a) das einer Stiftung auf den Todesfall gewidmete Vermögen b) Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten c) der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber einem Schuldner d) * Zuwendungen von Versicherungsleistungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden oder nicht unter die in Art. 7 lit. a genannten Versicherungsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen fallen 2) SHR 643.112.
Steuerobjekt: Schenkungssteuer 1 Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die ein Beschenkter oder Begünstigter aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, mit Einschluss der Vorempfänge und des Erbauskaufes. 2 Steuerbar sind auch: a) das einer Stiftung zu Lebzeiten gewidmete Vermögen b) * die zu Lebzeiten eines Versicherungsnehmers durch versicherungsvertragliche Begünstigung erfolgten Zuwendungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden 3 Entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen des einen Teils in einem klaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehen, werden für den durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der Leistung einer Schenkung gleichgestellt.
Objektive Steuerbefreiung 1 Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit: a) Versicherungsleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Leistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers (Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Lohnnachzahlungen usw.). Diese unterliegen der Einkommenssteuer gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern b) Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen und die Vorausbezüge für noch nicht erzogene oder gebrechliche Kinder gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB c) Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB d) der Hausrat e) Zuwendungen für Erziehung und Ausbildung, soweit sie das übliche Mass nicht übersteigen f) die ganze oder teilweise Befreiung von einer Schuld mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners g) Zuwendungen unter Lebenden, mit denen eine sittliche Pflicht erfüllt wird (Art. 239 OR) 643.100 Kanton Schaffhausen 2 Steuerbemessung
Umfang 1 Massgebend für den Umfang der Steuerpflicht ist: a) bei Vermögensanfällen und Zuwendungen auf den Todesfall der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges b) bei Schenkungen unter Lebenden der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung c) bei einem an eine aufschiebende Bedingung geknüpften Vermögensübergang der Zeitpunkt, an dem die Bedingung eintritt d) bei Nacherbeneinsetzung der Zeitpunkt der Beendigung der Vorerbschaft e) bei Verschollenheitserklärung der Zeitpunkt, da diese rechtskräftig
Bewertung: Grundsatz, Wertpapiere, Nutzniessung, Renten, Versicherungsleistungen, Landwirtschaftliche Grundstücke 1 Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern. Geschäftsvermögen ist zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten. * 2 Bei regelmässig gehandelten Wertpapieren gilt der Kurswert als Verkehrswert, in den übrigen Fällen gilt der Substanzwert, höchstens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern3). * 3 Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. 4 Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapitalwertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern. 5 Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Versicherungen nach dem Rückkaufswert. 3) SHR 641.100. Kanton Schaffhausen 643.100 6 Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einschluss der erforderlichen Gebäude ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.
Steuerüberwälzung 1 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.
Steuerfreie Beträge 1 Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und Schenkung sind beim einzelnen Empfänger als steuerfrei in Abzug zu bringen: * a) Fr. 30'000.00 bei Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern b) Fr. 10'000.00 bei allen übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfängern 2 Der diese steuerfreien Beträge übersteigende Betrag ist steuerbar. 3 Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch den gleichen Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt. Er ist auf die erste oder die ersten Zuwendungen anzurechnen. 3 Steuerberechnung
Steuersätze, Zuschlag 1 Die einfache Steuer beträgt: * a) 2% für die ersten Fr. 10'000.00 b) 3% für die weiteren Fr. 10'000.00 c) 4% für die weiteren Fr. 20'000.00 d) 5% für die weiteren Fr. 40'000.00 e) 6% für die weiteren Fr. 60'000.00 f) 7% für die weiteren Fr. 90'000.00 g) 8% für die weiteren Fr. 130'000.00 h) 9% für die weiteren Fr. 160'000.00 643.100 Kanton Schaffhausen i) 10% für die weiteren Fr. 180'000.00 j) Für Beträge über Fr. 700'000.00 beträgt die Steuer einheitlich 8% 2 Von der nach Abs. 1 berechneten Steuer schulden: * a) Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern: den einfachen Betrag b) Grosseltern, voll- und halbbürtige Geschwister: den zweifachen Betrag c) andere Verwandte des elterlichen Stammes: den dreifachen Betrag d) Verwandte des grosselterlichen Stammes: den vierfachen Betrag e) alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger: den fünffachen Betrag 3 Schwägerschaft wird der Verwandtschaft gleichgestellt. * 4 Für die Berechnung des Zuschlages ist der gesamte Vermögensanfall oder die gesamte Zuwendung massgebend, die der Steuerpflichtige erhält, auch wenn ein Teil nicht im Kanton steuerpflichtig ist. 5 Macht der Erblasser oder Schenker dem gleichen Empfänger mehrere Zuwendungen, so wird auf den Gesamtbetrag der Zuwendung abgestellt. Art. 13 * Vor- und Nacherbe 1 Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses. 2 Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf den Überrest gesetzt ist. 3 Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er hiefür die ordentliche Steuer. 4 Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. 4 Steuerveranlagung
Veranlagungsgrundlage 1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsvertrages veranlagt. Kanton Schaffhausen 643.100 2 Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steuererklärung.
Meldepflicht 1 Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbehörde des Wohnsitzes des Schenkers innert dreissig Tagen seit dem Vermögensübergang schriftlich Mitteilung zu machen. Die Meldepflicht wird erfüllt durch Abgabe der Steuererklärung oder der Handänderungsmitteilung.
Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des Art. 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren. 2 Kann die Veranlagung erst nach Beendigung eines Erbschaftsprozesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfolgen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses oder des Verfahrens. Art. 17 * Behörden 1 Die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zuständigen Departements. 2 Das Finanzdepartement überwacht das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerwesen, das für das Erbschaftswesen zuständige Departement das Inventur- und Teilungswesen.
Auskunfts- und Geheimhaltungspflicht 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Auskunfts-, Melde-, Bescheinigungs-, Geheimhaltungs- und Mitwirkungsflicht werden sinngemäss angewendet.
Eröffnung 1 Die Kanzlei der Erbschaftsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung den Betrag des steuerbaren Vermögensanfalles oder der steuerbaren Zuwendung, den Steuersatz, den Steuerzuschlag und den Steuerbetrag fest. 643.100 Kanton Schaffhausen 2 Betrifft die Veranlagung mehrere Erben oder Beschenkte, so gilt sie als jedem Steuerpflichtigen zugestellt, wenn sie einem von den Erben oder Beschenkten bezeichneten Vertreter zugestellt wird.
Rechtsmittel 1 Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Kanzlei der Erbschaftsbehörde schriftlich Einsprache erheben. * 2 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf ein mit der Einsprache eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Einsprache angemessen verlängert werden. 3 Das Rechtsmittel des Rekurses ist zulässig gegen Einspracheentscheide in Streitigkeiten über die Steuerpflicht, die Veranlagung und die Nach- und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. * 4 Über Einsprachen entscheidet die kantonale Steuerkommission, über Rekurse das Obergericht (Art. 36b VRG). Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG. * 5 Das Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist kostenfrei. Bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten können besondere Abklärungskosten den Verursachern überbunden werden. * 5 Steuerbezug
Steuerbezug 1 Der Kanton bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer. * 2 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern4) betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinngemäss anzuwenden.
Fälligkeit, Verzugszins 1 Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage. 4) SHR 641.100. Kanton Schaffhausen 643.100 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
Zahlungspflicht, Haftung 1 Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder Begünstigten zu bezahlen. 2 Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mit einer Nutzniessung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten. 3 Für die Schenkungssteuer haftet auch der Schenker, wenn die Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet Art. 10 keine Anwendung.
Bezugsverjährung 1 Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) während der Dauer eines Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz Wohnsitz hat 3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, durch jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen ungenügender Versteuerung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 4 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 643.100 Kanton Schaffhausen
Grundpfandrecht 1 Für die Steuern, Nachsteuern, Strafzuschläge und Bussen haftet ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum ZGB5) auf den Grundstücken, die Gegenstand der steuerbaren Zuwendung oder des steuerbaren Vermögensanfalles sind.
Erlass 1 Das Finanzdepartement ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. * 6 Strafbestimmungen
1 Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug finden die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern6) sinngemäss Anwendung. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzugsvorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen7).
Übergangsrecht 1 Diesem Gesetz unterstehen alle Erbschaften, die nach seinem Inkrafttreten anfallen, und alle Schenkungen, die von diesem Zeitpunkt an vollzogen werden. 5) SHR 210.100. 6) SHR 641.100. 7) SHR 643.111. Kanton Schaffhausen 643.100 2 Vermögensherausgaben (Vorempfänge) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen dem alten Recht; dagegen sind sie für die Satzbestimmung einzubeziehen. Noch nicht gemeldete Schenkungen und Vorempfänge unterliegen dem neuen Recht.
1 Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuergesetz vom 19. September 1910.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft8). Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen9) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 8) In Kraft getreten am 1. Dezember 1977 (Amtsblatt 1977, S. 1452). 9) Amtsblatt 1977, S. 1443. 643.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.1976 01.12.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1443 09.12.1986 01.01.1987 Art. 27 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 15.12.1991 16.12.1991 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 11 Abs. 1 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 20 Abs. 1 geändert Abl. 1992, S. 24 15.12.1991 16.12.1991 Art. 20 Abs. 3 geändert Abl. 1992, S. 24 21.03.1994 01.01.1995 Art. 17 totalrevidiert Abl. 1994, S. 409, 1090 20.05.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben Abl. 1996, S. 1641 15.09.2003 01.01.2004 Ingress geändert Abl. 2003, S. 1821 15.09.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 2, d) geändert Abl. 2003, S. 1821 15.09.2003 01.01.2004 Art. 6 Abs. 2, b) geändert Abl. 2003, S. 1821 22.09.2003 01.01.2004 Art. 21 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 22.09.2003 01.01.2004 Art. 24 aufgehoben Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 20.03.2006 01.07.2006 Art. 13 totalrevidiert Abl. 2006, S. 395, S. 848 20.03.2006 01.07.2006 Art. 20 Abs. 4 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848 20.03.2006 01.07.2006 Art. 20 Abs. 5 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848 03.07.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 1, f) geändert Abl. 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825 04.06.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800 Kanton Schaffhausen 643.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.1976 01.12.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1443 Ingress 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821 Art. 1 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800 Art. 1 Abs. 2 20.05.1996 01.01.1997 aufgehoben Abl. 1996, S. 1641 Art. 3 Abs. 1, f) 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825 Art. 5 Abs. 2, d) 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821 Art. 6 Abs. 2, b) 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821 Art. 9 Abs. 1 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 9 Abs. 2 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 11 Abs. 1 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 12 Abs. 1 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 12 Abs. 2 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 12 Abs. 3 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 13 20.03.2006 01.07.2006 totalrevidiert Abl. 2006, S. 395, S. 848 Art. 17 21.03.1994 01.01.1995 totalrevidiert Abl. 1994, S. 409, 1090 Art. 20 Abs. 1 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 20 Abs. 3 15.12.1991 16.12.1991 geändert Abl. 1992, S. 24 Art. 20 Abs. 4 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848 Art. 20 Abs. 5 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848 Art. 21 Abs. 1 22.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 Art. 24 22.09.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 Art. 27 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043