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16 provisions
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Sömmerung der Tiere im Kanton Freiburg.
2 Sie gilt auch für freiburgische Tierhalterinnen und -halter, die ihr Vieh entsprechend der nationalen Gesetzgebung und den einschlägigen internationalen Abkommen auf ausländischem Gebiet sömmern (Grenzweidegang).
3 Diese Verordnung präzisiert die Tierseuchengesetzgebung des Bundes. Die
Empfehlungen BLV 1) müssen angewendet werden.
Art. 2
Allgemeine Massnahmen
1 Alle gesömmerten Tiere müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
1) Anmerkung des Autors: Die Empfehlungen BLV stehen unter der folgenden Internetadresse
zur Verfügung: http://www.blv.admin.ch/gesundheit_tiere/index.html?lang=de
Sömmerungsbedingungen – V 914.10.411
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen
nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Sie dürfen
nur in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden.
3 Die während der Sömmerung verantwortlichen Tierhalterinnen und -halter
sowie die übrigen Angestellten sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt beizuziehen und Krankheitsfälle
gegebenenfalls zu melden.
4 Auf der Alp verendete Tiere müssen in einer regionalen Sammelstelle entsorgt werden; sie können nur in Ausnahmefällen und mit vorgängiger Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts vergraben werden.
Im Übrigen gilt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
5 Die Tierschutzvorschriften, namentlich diejenigen über den Transport, die
Haltung und die spezifische Ausbildung der Tierhalterinnen oder -halter, gelten auch während der Sömmerung.
Art. 3
Pflichten betreffend Tierarzneimittel
1 Tierarzneimittel werden den Tieren nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Tierarzneimittel verabreicht, namentlich muss die Pflicht, ein
Behandlungsjournal und eine Inventarliste der Tierarzneimittel vor Ort zu
führen, eingehalten werden.
Art. 4
Gemeinsame Sömmerung
1 Die gemeinsame Sömmerung ist untersagt für:
a) Tiere aus Beständen, über die seuchenpolizeiliche Sperrmassnahmen
verfügt wurden;
b) kranke und lahme Tiere, namentlich an Klauenfäule leidende Schafe sowie Tiere mit mangelhaft gepflegten Klauen;
c) verlauste oder räudige Tiere.
2 Schweine müssen getrennt von Tieren der Rindergattung gehalten werden.
Art. 5
Weiden, Ställe und Futtervorräte
1 Die Weiden müssen mit Zäunen versehen werden, die ein Ausbrechen der
Tiere verunmöglichen. Die Zäune müssen stets in Stand gehalten werden.
2 Die Ställe müssen vor der Ankunft der Tiere gesäubert und desinfiziert werden.
3 Auf jeder Weide oder in der Nähe muss ein Futtervorrat für mindestens drei
Tage vorhanden sein.
Art. 6 Sömmerungsbedingungen – V 914.10.411
Massnahmen im Notfall
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist ermächtigt, im Notfall die
Massnahmen zu ergreifen, die sie oder er für den Vollzug dieser Verordnung
als nötig erachtet.
Art. 7
Aborte – vor der Sömmerung
1 Tiere, die verworfen haben und deren sanitarische Kontrollen noch nicht abgeschlossen sind, dürfen nicht gesömmert werden. Erweist sich das Ergebnis
als negativ, so können die Tiere zur Sömmerung aufgetrieben werden.
Art. 8
Aborte – während der Sömmerung
1 Bei Aborten während der Sömmerung gelten die Empfehlungen BLV und
die Tierseuchengesetzgebung. Im Übrigen gilt Artikel 1 Abs. 3.
2 Die Kontrolltierärztin oder der Kontrolltierarzt sorgt dafür, dass die notwendigen Massnahmen, insbesondere die Laboruntersuchungen, die Vernichtung
des Fötus und der Nachgeburt und die Desinfektion, ergriffen werden.
3 Die Übernahme der Tierarzt- und Laborkosten wird in der Gesetzgebung
über die Nutztierversicherung geregelt.
Art. 9
Tierverkehr
1 Alle gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Tierverkehr gelten auch für die Sömmerung.
Art. 10
Rauschbrand – Impfung und Risikogebiete
1 Die Schutzimpfung gegen den Rauschbrand ist für das gesömmerte Vieh fakultativ.
2 Sie wird für folgende Risikogebiete empfohlen:
a) Greyerzbezirk
1. Val-de-Charmey: Le Sapallex, La Chia, Lanthermannli, Stöck,
Chüersch, Hammerboden-du-Milieu, Gross-Hammerboden,
Klein-Hammerboden, Bösingerhubel, Gros Kapberg, Kapbergli,
La Chaux-du-Vent, Poyet-Riond, La Chapalleyre, Felesinaz-Derrey (Petit-Mont), Tissiniva, Banderettes-Dessous;
2. Estavannens: Les Rosys, Sciernes-aux-Bœufs, Lite-Marie, Les
Murs-Blancs, Le Bourgoz, Le Leyti, La Foreyre, Le Vajux, Vacheresse;
3. Gruyères: Les Groins;
4. Haut-Intyamon: Fenil-Derrey, Tsuatsau-Dessous;
Sömmerungsbedingungen – V 914.10.411
5. La Roche: Brunisholzena;
6. Villarvolard: La Guille;
b) Sensebezirk
1. Plaffeien: Birchera, Bödeli im Muscherenschlund, Oberer Krautboden, Mittlerer Krautboden, Unterer Krautboden, Blösch, Schönwannels;
2. Plasselb: Bruch, Laupersbergli, Obere Klewena;
c) Vivisbachbezirk
1. Châtel-Saint-Denis: Sciernes-à-Besson.
3 Die Tierärztin oder der Tierarzt bestätigt die Impfung mit einem Zeugnis,
das dem Begleitdokument beigelegt wird, und stellt dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) eine Liste der geimpften Tiere zu.
4 Stirbt ein Tier an Rauschbrand, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter,
die oder der während der Sömmerung verantwortlich ist, die Eigentümerin
oder den Eigentümer des Tieres und die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt
informieren. Diese treffen die von der Tierseuchengesetzgebung vorgeschriebenen Vorkehrungen.
Art. 11
Rauschbrand – Kosten und Entschädigung
1 Die Tierarzthonorare gehen zulasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Die Kosten für den Impfstoff von 6 Franken pro Tier, das nach dem Impfprotokoll geimpft wurde, werden von der Sanima übernommen.
2 Die Tierarzt- und Laborkosten werden von der Sanima übernommen, sofern
die Entnahmen vom LSVW angeordnet wurden.
3 Für ungeimpfte Tiere, die wegen Rauschbrands verenden, zahlt die Sanima
nur dann eine Entschädigung, wenn der Schadenfall ausserhalb der Risikogebiete stattgefunden hat und durch eine Laboranalyse bestätigt wurde.
Art. 12
Dasselkrankheit
1 Es ist untersagt, von der Dasselkrankheit befallene Rinder zu sömmern.
2 Die Rinder mit sichtbaren Anzeichen von Dasselkrankheit sind unverzüglich von der Sömmerung auszuschliessen und der Kantonstierärztin oder dem
Kantonstierarzt zu melden.
Art. 13
Sömmerung im Ausland – Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
1 Die Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang gemäss den Empfehlungen BLV gelten vollumfänglich.
Sömmerungsbedingungen – V 914.10.411
2 Zwischen der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der während der
Sömmerung verantwortlich ist, und dem LSVW muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
3 Die schriftliche Vereinbarung muss namentlich die Verpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters, die oder der während der Sömmerung verantwortlich ist, enthalten, das LSVW vor der Rückkehr der Tiere in die Schweiz
über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.
4 Alle übrigen Meldungen gemäss den Empfehlungen BLV müssen an das
LSVW gerichtet werden.
Art. 14
Sömmerung im Ausland – Kontrolle nach der Rückkehr der Tiere in die Schweiz
1 Die Tiere und die Gesundheitsbescheinigung, die von der ausländischen Behörde ausgestellt wurde, müssen unmittelbar nach der Rückkehr in die
Schweiz von der Amtstierärztin oder vom Amtstierarzt kontrolliert werden.
Diese oder dieser wird vom LSVW benachrichtigt, sobald eine entsprechende
TRACES-Meldung vorliegt. In begründeten Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt IBR- (Infektiöse bovine Rhinotracheitis) oder
andere Untersuchungen anordnen.
Art. 15
Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind gemäss
den Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung des Bundes strafbar.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
2 Sie wird den Tierärztinnen und Tierärzten, den Verantwortlichen der Sömmerungsgebiete und dem Freiburgischen alpwirtschaftlichen Verein zusammen mit den Empfehlungen BLV mitgeteilt.
Sömmerungsbedingungen – V 914.10.411
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.02.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_029
05.06.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2019_051
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.02.2016 01.04.2016 2016_029
Art. 11 Abs. 1 geändert 05.06.2019 01.07.2019 2019_051