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Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Flurwesen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Weid- und Alpwesen
  13. Art. 13 Gürgaletsch, Kuhalp Farur und Waldstafel/Zeznas
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 IV. Strafbestimmung
  20. Art. 20 V. Schlussbestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22

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22 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck Das vorliegende Gesetz bezweckt die Regelung der Bewirtschaftung der Fluren-, Weiden und Alpen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Tschiertschen-Praden, Auf die Bedürfnisse des Tourismus soll in gebührender Weise Rücksicht genommen werden.

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Art. 2

Aufsicht Der Gemeindevorstand beaufsichtigt die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. Der Alp- und Weidfachchef (Fachvorsteher Landwirtschaft) übt die Aufsicht über die Weiden und Alpen aus. Einzelne Vollzugsaufgaben können den Alpmeistern oder anderen Gemeindefunktionären übertragen werden.

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Art. 3 II. Flurwesen

Flurverbot Das Betreten fremder Fluren ist während der Flurzeit vom 01. Mai bis 30. September untersagt. Der Gemeindevorstand kann erforderlichenfalls Abweichungen beschliessen. Der Fachvorsteher hat durch jährliche Publikationen auf diese Bestimmung hinzuweisen.

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Art. 4

Befahren der Fluren Das Befahren der Güter zur Flurzeit mit Fahrzeugen aller Art ist für Unberechtigte verboten. In den übrigen Zeiten dürfen die Güter nur in begründeten Fällen befahren werden. Das Reiten über fremdes landwirtschaftliches Kulturland ist untersagt, äusser bei gefrorenem Boden und geschlossener Schneedecke.

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Art. 5

Wegrechte Die Rechte für die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Wegrechte für den Alpbetrieb, welche unangefochten ausgeübt worden sind, bestehen ohne Grundbucheintrag zu Recht. Seite 2 von 5Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

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Art. 6

Zäunungspflicht Für Eigentümer von Boden, der an die genutzten Gemeindeweiden und Viehtriebwege grenzt, besteht so weit erforderlich eine Zäunungspflicht. Für alle aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsenen Schäden ist der Zäunungspflichtige verantwortlich. Die Grundeigentümer können diese Zaunpflicht den Pächtern übertragen. Die Weidebenützung entlang von Waldgebieten ist zäunungspflichtig. Für feste Zäune der Wald-ZWeideausscheidung ist die Gemeinde zuständig. Wenn Zäunungspflichtige trotz Mahnung innert wochenfrist nicht, oder nur mangelhaft zäunen, so kann die Gemeinde die Zäune auf Kosten des Pflichtigen erstellen lassen. Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Erstellen von Zäunen auf Allmenden und Alpen ohne landwirtschaftlichen Nutzungshintergund.

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Art. 7

Gemeinatzung Auf dem Gemeindegebiet ist die Gemeinatzung für Gross- und Kleinvieh verboten.

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Art. 8

Freilauf von Haustieren Die Halter von Haustieren haben dafür zu sorgen, dass diese nicht herumstreunen. Der Freilauf von Federvieh ist vom 01. November bis 30. April gestattet. Der Hundekot ist in den von der Gemeinde erstellten Robby-Dogs zu entsorgen.

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Art. 9

Wassergräben Die Wassergräben sind regelmässig zu öffnen. Die Grabenbreite soll der durchzuleitenden Wassermenge genügen.

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Art. 10

Strassen und Wege Die Dorfstrassen sind sauber zu halten. Unmittelbar nach dem Ausbringen von Mist und Gülle sind die verschmutzten Strassen vom Verursacher zu reinigen.

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Art. 11

Unterhalt der Wege Die Gemeinde unterhält die Güterwege. Als solche gelten alle, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden gemeindeeigenen Fahrwege. Seite 3 von 5Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

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Art. 12 III. Weid- und Alpwesen

Weidegebiet Das Weidegebiet umfasst die Allmenden in Inner- und Usserpraden sowie Tschiertschen. Zu den Alpweiden gehören die Gebiete Untersäss/Jochalp, Suboden, Schafalp

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Art. 13 Gürgaletsch, Kuhalp Farur und Waldstafel/Zeznas

Weidenutzung Nutzungsberechtigt sind im Rahmen des kantonalen Gemeindegesetzes (Art. 30 und 31) alle in der Gemeinde Tschiertschen-Praden ansässigen Landwirte. Wird der verfügte Normalbesatz nicht ausgenutzt, kann zusätzlich Fremdvieh zur Bewirtschaftung der Allmenden und Alpen angenommen werden. Stierkälber ab einem Alter von 6 Monaten dürfen nur kastriert gesommert werden. Ausnahmen für Zuchttiere können vom Fachvorsteher Landwirtschaft gewährt werden.

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Art. 14

Allmenden Die Frühlingsweide beginnt am 01. Juni und dauert bis zum Alpaufzug. Die Herbstweide beginnt mit der Entladung der Alpen und dauert bis zum 15. Oktober. Während der Sommermonate können die Allmenden mit Heimkühen, kranken Tieren, sowie Tieren welche nicht gealpt werden können, genutzt werden. Die Weidetermine können nach Absprache mit dem Fachvorsteher Landwirtschaft und den Bestössern, je nach Vegetation angepasst werden.

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Art. 15

Gemeindealpen Die Zuteilung der Alpen auf die verschiedenen Herden wird vom Fachvorsteher Landwirtschaft gemeinsam mit den Bestössern vorgenommen. Dabei steht die gemeinsame Nutzung der Allmenden und Alpen im Vordergrund.

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Art. 16

Zäune Die temporären Zäune und Tränkeeinrichtungen müssen am Ende der Vegetationszeit entfernt oder in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden. Als spätester Termin gilt der 30. Oktober.

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Art. 17

Weidetaxen Für die Nutzung der Allmenden und Alpen erhebt die Gemeinde Weidetaxen gemäss Taxen- und Gebührenverordnung.

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Art. 18

Gemeinwerk Im Gemeinwerk sollen vor allem Weiden geräumt, Tränkeeinrichtungen und Durchgänge von Fuss- und Fahrwegen erstellt und unterhalten werden. Seite 4 von 5Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden Das Gemeinwerk wird von allen Bestössern gemeinsam geleistet. Die Alpmeister reichen dem Fachvorsteher Landwirtschaft ein Arbeitsprogramm für das jährliche Gemeinwerk ein. Der Fachvorsteher Landwirtschaft und der Förster organisieren und leiten das Gemeinwerk. Jeder Bestösser muss jährlich mindestens 1 Stunde Gemeinwerk pro Normalstoss leisten. Die zu leistenden Gemeinwerkstunden werden entsprechend der gesömmerten Normalstösse verteilt. Auf der Kuhalp Farur muss jeder Bestösser mind. 3 unentgeltliche Pflichtstunden Gemeinwerk pro Kuh leisten. Die geleisteten Gemeinwerkstunden werden gemäss Taxen- und Gebührenverordnung entschädigt. Im Gemeinwerk geleistete Maschinenstunden werden zum aktuellen FAT-Tarif entschädigt. Wer kein Gemeinwerk leistet, hat einen Kostenanteil gemäss Taxen- und Gebührenverordnung zu bezahlen. Bezahlt der Gemeinwerkpflichtige nicht, so wird er von der Weidenutzung ausgeschlossen.

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Art. 19 IV. Strafbestimmung

Busse Widerhandlungen gegen dieses Flur-, Weid- und Alpgesetz werden vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 3'000.- geahndet. Im Wiederholungsfall werden die Bussen verdoppelt.

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Art. 20 V. Schlussbestimmungen

In Fällen, bei denen dieses Gesetz keine oder nicht ausreichende Bestimmungen enthält, ist der Gemeindevorstand befugt, zu entscheiden und erforderliche Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

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Art. 21

Beschwerden Beschwerden gegen Verfügungen des Fachvorstehers, gestützt auf dieses Gesetz, sind innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Gemeindevorstand einzureichen. Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes sind, unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einzureichen. Seite 5 von 5Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

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Art. 22

Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft und ersetzt diejenigen Gesetzgebungen der früheren Fusionsgemeinden Tschiertschen und Praden. Alle diesem Gesetz widersprechenden früheren Erlasse werden damit aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 1.Oktober 2010. GEMEINDE TSCHIERTSCHEN-PRADEN /* * \ Der Aktuar:Der Präsident: Ernst GabrielWerner Walser

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