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Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG)

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9 B. Einzelne Benutzungsarten
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15 Genehmigung vorzulegen.9
  15. Art. 19 C. Straf- und Schlussbestimmungen
  16. Art. 20
  17. Art. 21

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Vorschriften regeln das Anbringen von Reklame anlagen jeder Art im öffentlichen Grund mit Einschluss der öf fentlichen Luftsäule.

Art. 2

1 Wer den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule mit Reklameanlagen oder sonstiger Werbung benützt, benötigt vorgängig eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung gilt nur für die gesuchstellende Person und für die im Gesuch beschriebene Anlage am bezeichneten Ort. Für Änderungen ist eine neue Bewilligung einzuholen.

Art. 3

1 Die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Si cherheitsdepartements bezeichnete zuständige Dienststelle der Stadtpolizei entscheidet über:3 a. Reklamegesuche für nicht an Gebäuden angebrachte tem poräre Werbung; b. Reklameeinrichtungen während Veranstaltungen zuguns ten der Sponsoren; c. Weihnachtsbeleuchtungen. 2 Die Baubehörde entscheidet über alle andern Reklamegesu che.

Art. 4

Das Gesuch ist unter Beilage einer genauen Darstellung und Beschreibung des Projektes schriftlich im Doppel bei der zuständigen Stelle einzureichen. 1 LS 700.1 2 AS 101.100 3 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. Geltungs bereich Bewilligungs pflicht Zuständigkeit Gesuch 2Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240

Art. 5

1 Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig. Wird sie nicht 90 Tage vor Ablauf gekündigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr. 2 Die Gültigkeit der Bewilligung kann aus sachlichen Gründen auf eine kürzere Dauer beschränkt werden. Art. 64 1 Für die Benutzung des öffentlichen Grunds und der öf fenltichen Luftsäule sind in der Regel Benutzungsgebühren zu entrichten. 2 Die Benutzungsgebühren werden vom Stadtrat in einer beson deren Gebührenverordnung festgesetzt.

Art. 7

1 Reklameanlagen müssen so angebracht werden, dass sie kein Sicherheitsrisiko, insbesondere weder eine Verkehrsge fährdung noch ein Verkehrshindernis, bilden können. 2 Sie sind während ihrer ganzen Bestandesdauer fachgemäss zu unterhalten.

Art. 8

Alle Reklameanlagen sind für sich und in ihrem Zusam menhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 9 B. Einzelne Benutzungsarten

Soweit und solange öffentlicher Grund zu Bauzwecken zur Verfügung gestellt wird, kann unter Vorbehalt der verkehrs rechtlichen Bestimmungen eine besondere Bauorientierungstafel mit Hinweisen auf die Bauherrschaft und die am Bau betei ligten Unternehmungen angebracht werden.

Art. 10

Das Recht des Plakatanschlags an Plakatträgern im öf fentlichen Grund steht für das ganze Stadtgebiet ausschliesslich der Stadt zu.

Art. 11

Das Recht des Plakatanschlags wird vom Stadtrat per Ausschreibung durch Vertrag verpachtet.

Art. 12

Für Plakate mit politischem Inhalt im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen sind in angemessenem Umfang Anschlagstellen zur Verfügung zu halten. Die Einzelheiten wer den im Plakatvertrag geregelt. 4 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. Gültigkeitsdauer Gebühren Befestigung und Unterhalt Gestaltung I. Bauorientie rungstafeln II. Plakatanschlag 1. Plakatregal 2. Plakatvertrag 3. Politische Plakate 3Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240

Art. 13

1 Der Plakatinhalt ist jeweils vor dem Aushang der Bau behörde zur Genehmigung vorzulegen.5 2 Unzulässig sind Plakate: a. die Personen aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren (Art. 8 Abs. 2 BV); b. die in irgendeiner Art auf Alkohol , Tabakprodukte oder an dere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial gemäss § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)6 hinweisen oder deren Namen oder Signet zeigen (gilt auch für Spon sorenaufdrucke, soweit diese direkte Produkteassoziationen hervorrufen).7

Art. 14

1 Für die Bewilligung von Megapostern gelten die Grund sätze des Konzepts für Grossformatige Werbeanlagen.8 2 Megaposter dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen. 3 Zudem sind Megaposter mit politischem Inhalt nicht zulässig. 4 Die Sujets sind jeweils vor dem Aushang der Baubehörde zur

Art. 15 Genehmigung vorzulegen.9

1 Temporäre Werbung darf keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen. 2 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen zur Bewilligung temporärer Werbung nach der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung)10.11 Art. 1612 1 Reklameanlagen und sonstige Werbung, die nicht den in Art. 9–15 erwähnten Anlagen entsprechen: a. dürfen nur der Eigenwerbung dienen; b. dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen; c. sind an Bauten oder Anlagen zu befestigen, die sich auf Privatgrund befinden. 2 Die Projektion von Werbung auf oder über öffentlichem Grund ist nicht gestattet. 5 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 6 vom 2. April 2007, LS 810.1. 7 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 8 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 9 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 10 vom 23. November 2011, AS 551.210. 11 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. 4. Inhalt III. Megaposter IV. Temporäre Werbung Übrige Werbung 1. Grundsätze 4Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240 Art. 16a13 1 Pro Gastwirtschaftslokal ist eine Werbung für eine Biermarke an einer Reklameanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 zu lässig. 2 Die Werbung darf maximal 50 Prozent der gesamten Werbeflä che der Reklameanlage umfassen. Art. 1714 1 Die Ausladung über den öffentlichen Grund darf maximal 0,8 m betragen. 2 Von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Einzelstücke von handwerklich wertvoll und/oder künstlerisch gestalteten Schildern. 3 An Erkern, Balkonen und Vordächern, die in die öffentliche Luftsäule hinausragen, dürfen keine vorspringenden Reklame anlagen angebracht werden. 4 In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dür fen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden; aus genommen davon ist pro Gebäude eine Beschriftung, die eine besonders gute Gestaltung erreicht und den typischen Gebiets charakter wahrt. 5 In der Kernzone Altstadt sind keine Leuchtkästen gestattet. Art. 1815 1 Für vorspringende Reklameanlagen und dergleichen ist ein Höhenabstand von mindestens 2,5 m über Trottoirs oder Strassen erforderlich. 2 Reklameanlagen, welche höchstens 6 cm in den öffentlichen Grund ragen, sind von der Einhaltung eines Vertikalabstands befreit.

Art. 19 C. Straf- und Schlussbestimmungen

Übertretungen dieser Vorschriften werden unter Vorbe halt der Strafbestimmungen höheren Rechtes mit Busse nach Massgabe der Strafbefugnis des Stadtrats bestraft.

Art. 20

Die Vorschriften über das Anbringen von Reklamean lagen im öffentlichen Grund (Stadtratsbeschluss Nr. 1936 vom 4. Juli 1979)16 werden aufgehoben. 13 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. 14 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022, und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023. 15 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022, und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023. 16 AS 551.240 2. Ausnahme 3. Ausladung 4. Vertikal abstand Straf bestimmung Aufhebung bis herigen Rechts 5Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240

Art. 21

Die Vorsteherin des Hochbaudepartements wird er mächtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen.17 17 Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2009. Inkraftsetzung

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