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12 provisions
§ 1
Zweck
1 Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Baden und
Ennetbaden vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt den
Schutz, den das Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden vom 12. Januar 1869 2) vorsieht.
§ 2
Schutzplan
1 Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nutzungsplan – Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden» im Massstab
1:5'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im Anhang verkleinert abgebildet.
§ 3
Allgemeine Vorschriften
1 Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt § 15 des
Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und
Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 3).
1) SAR 713.100
2) SAR 671.830
3) SAR 781.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
713.160
2 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind
während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Thermenschutzbereich die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch
die kantonale Umweltschutzfachstelle.
3 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches
Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung,
ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe
zu betrauen.
§ 4
Thermenschutzbereich 3
1 Bohrungen, die bis in den Keuper oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen,
sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist
laufend geologisch aufzunehmen.
2 Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen
bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten
und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.
3 Für unterirdische Bauten, die unter die Oberfläche des Keupers reichen, wie Tunnels und Stollen, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen,
dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die
Nachkontrolle enthalten.
§ 5
Thermenschutzbereich 2a
1 Bohrungen müssen bei Erreichen der geologisch identifizierten Felsschicht abgebrochen werden und dürfen in jedem Fall nicht tiefer gehen als bis 1 m unter die Felsoberkante.
2 Für Felsabtrag und Grabarbeiten im Felsuntergrund ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige
Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
3 Renaturierungen sowie Rückbau- und Unterhaltsmassnahmen an der Limmat dürfen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten
und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu
erbringen.
4 Zusätzlich gelten die für den Thermenschutzbereich 3 (§ 4) aufgestellten Bestimmungen.
713.160
§ 6
Thermenschutzbereich 2b
1 Die Förderung von Schottergrundwasser zur thermischen Nutzung setzt eine
gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraus. Voraussetzung für die Bewilligung
ist, dass
a) die Entnahmebrunnen im Schottergrundwasserleiter und nicht tiefer als 338 m
über Meer (Erfahrungswert ohne Störung des Thermalsystems) liegen,
b) mit dem Pumpbetrieb kein zusätzliches Thermalwasser gefördert wird,
c) sichergestellt ist, dass der Pumpbetrieb die Wassertemperaturen nicht erhöht,
und
d) der Pumpbetrieb die Verteilung des hoch mineralisierten (sulfat- und chloridhaltigen) Wassers im Grundwasserstrom nicht verändert.
2 Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a und 3 (§§ 4 und 5) aufgestellten Bestimmungen.
§ 7
Thermenschutzbereich 1
1 Bauliche und andere Tätigkeiten dürfen die Quellerträge und die Wasserqualität
der Thermalwasserfassungen nicht gefährden. Verboten sind insbesondere
a) Einbauten unter den höchstmöglichen Lockergesteinsgrundwasserspiegel,
b) Versickerungsanlagen,
c) Grundwassernutzungen,
d) Erdwärmesonden, Energiepfähle und Erdregister,
e) Injektionen im Grundwasserleiter,
f) permanentes Pumpen von Thermalwasser aus den Fassungen.
2 Bauliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Schutzkonzept Massnahmen festlegt, die eine solche Gefährdung ausschliessen. Das Schutzkonzept muss
sich auf ein hydrogeologisches Gutachten stützen und von der kantonalen Umweltschutzfachstelle genehmigt worden sein.
3 Für die Ausbesserung oder Änderung der Auslaufhöhe oder der Fassungstiefe einer
bestehenden Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung
erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses
muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet,
und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die
Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
4 Für temporäre Wasserhaltungen im Schottergrundwasser oder in einer Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Das hydrogeologische Gutachten muss nachweisen, dass das Vorhaben die anderen Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für
die Zeit des Pumpbetriebs enthalten.
5 Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a, 2b und 3 (§§ 4–6) aufgestellten Bestimmungen.
713.160
§ 8
Ausnahmen
1 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen
gewähren.
§ 9
Darstellung im kommunalen Nutzungsplan
1 Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan der Gemeinde abzubilden.
§ 10
Vollzug
1 Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 4) ist
a) der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3,
b) die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Thermenschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an.
2 Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig.
3 Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe
des Bundes zum Grundwasserschutz 5). Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe
im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.
§ 11
Strafbestimmungen
1 Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar
1991 6) erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
§ 12
Inkrafttreten
1 Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der amtlichen Publikation in Kraft.
Aarau, 25. Oktober 2016 Präsident des Grossen Rats
HARDMEIER
Protokollführerin
OMMERLI
4) SR 814.201
5) Bundesamt für Umwelt, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
6) SR 814.20
713.160
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.10.2016 27.02.2017 Erlass Erstfassung 2017/1-04
713.160
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.10.2016 27.02.2017 Erstfassung 2017/1-04
713.160
Anhang 1 (Stand 27. Februar 2017)
1 Anhang zum Kantonalen Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und
Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal) vom 25. Oktober 2016
(SAR 713.160)