1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
4. Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) sowie mit spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:
(a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
(b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 3.12 Geschäftspraktiken
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 3.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, erteilt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
1. Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
SR 0.979.1
Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS Anwendung und werden hiermit übernommen und zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.15 Konsultationen zur Umsetzung
Treten nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Dienstleistungssektor einer Vertragspartei, in dem diese Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung eingegangen ist, Schwierigkeiten auf, kann diese Vertragspartei unabhängig davon, ob derartige Schwierigkeiten aus der Liberalisierung herrühren oder nicht, um Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ersuchen, um unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falls Informationen, Daten oder Erfahrungen zu teilen oder sich über mögliche Mittel und Wege zur Beilegung dieser Schwierigkeiten auszutauschen.
Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht an der Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen:
(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen oder Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitel stehen, einschliesslich solcher:(i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
(ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung,
(iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d) die mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragsparteien zu gewährleisten;
(e) die mit Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran:
(a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
(b) Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind:(i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
(iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder
(c) Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die mit Artikel 3.4 (Marktzugang) und Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 3.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. Die Eintragung gilt als Bedingung oder Anforderung in Bezug auf Artikel 3.5 (Inländerbehandlung).
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 3.19 Änderung der Listen
1. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.
2. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).
Art. 3.20 Überprüfung
Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.21 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
– Anhang VIII (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
– Anhang IX (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
– Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern);
– Anhang XI (Anerkennung der Trainings- und Berufszertifikate von Seeleuten für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen);
– Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
– Anhang XIII (Telekommunikationsdienste);
– Anhang XIV (Finanzdienstleistungen); und
– Anhang XV (Tourismus und Reisedienstleistungen).
Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich), für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren.
2. Dieses Kapitel schliesst den Investitionsschutz nicht ein und lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Indonesien angehören.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «juristische Person» eine nach den geltenden Gesetzen und Regelungen ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
(c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt;
(d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 4.3 Investitionsförderung
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig zur Förderung der Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Entwicklung eine wirksame Zusammenarbeit auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und des gegenseitigen Nutzens ist.
2. Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann Folgendes beinhalten:
(a) Identifizierung von Investitionsgelegenheiten und -tätigkeiten zur Förderung von Auslandsinvestitionen, insbesondere von Partnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;
(b) Informationsaustausch über investitionsrelevante Vorschriften; und
(c) Förderung eines Investitionsklimas, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.
Art. 4.4 Inländerbehandlung
In den Sektoren, die in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet gewährt.
Art. 4.5 Listen der spezifischen Verpflichtungen
Die Sektoren, die nach diesem Kapitel und den in Artikel 4.4 (Inländerbehandlung) genannten Bedingungen und Vorbehalten von den einzelnen Vertragsparteien liberalisiert werden, sind in den Listen der spezifischen Verpflichtungen in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 4.6 Änderung der Listen
1. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich bei diesen Konsultationen, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).
Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen
1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilten Bewilligungen entspricht.
3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Ehegattin bzw. dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Dokumente aus.
Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen, oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.
Art. 4.9 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 4.10 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) genannten Umständen wendet keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf gewerbliche Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren an.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.
SR 0.979.1
Art. 4.10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.11 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.12 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.13 Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.
Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVII (Schutz des geistigen Eigentums) sowie mit der Verständigungsvereinbarung betreffend Patente und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung stehen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet).
3. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen.
4. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 zu notifizierendes Handelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.
5. Auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss vereinbaren die Vertragsparteien, die Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs XVII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen, unter anderem mit dem Ziel, angemessene Schutzniveaus und die Umsetzung weiterzuentwickeln.
SR 0.632.20, Anhang 1C
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 6.1 Transparenz
1. Die Vertragsparteien verbessern mit Blick auf ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Regelungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze oder macht ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, denen sie angehört und die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, anderweitig öffentlich zugänglich.
3. Jede Vertragspartei beantwortet umgehend spezifische Fragen und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 2 zur Verfügung.
Art. 6.2 Weitere Verhandlungen
Die Vertragsparteien notifizieren sich umgehend gegenseitig, wenn sie mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen zur Gewährung des Zugangs zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten abschliessen, und nehmen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten auf.
Art. 6.3 Kontaktstellen
1. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit werden durch die folgenden Kontaktstellen erleichtert:
(a) für die EFTA das EFTA-Sekretariat; und
(b) für Indonesien die nationale öffentliche Beschaffungsstelle (National Public Procurement Agency, NPPA).
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige Kontaktstelle.
Art. 6.4 Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Kapitel 11 (Streitbeilegung) auf neue Artikel im Zusammenhang mit Artikel 6.2 (Weitere Verhandlungen) zu verhandeln.
Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Praktiken den sich aus diesem Abkommen ergebenden Nutzen der Wirtschaftspartnerschaft untergraben können. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen:
(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen mit dem Ziel an, Praktiken nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit zu verbieten.
3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Art. 7.2 Staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen und ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten oder bezeichnete Monopole zu errichten oder beizubehalten.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, sofern die Anwendung dieser Bestimmung die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
Art. 7.3 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der allgemeinen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Informationen über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik austauschen. Eine solche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann über ihre zuständigen Behörden erfolgen.
2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 7.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absatz 1 zusammen. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 7.4 Konsultationen
Die Vertragsparteien können sich über Angelegenheiten im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken und deren negativen Auswirkungen auf den Handel konsultieren. Die Konsultationen lassen die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.
Art. 7.5 Streitbeilegung
Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.
Art. 8.1 Kontext, Ziele und Anwendungsbereich
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, den Monterrey-Konsens der UN-Konferenz über Entwicklungsfinanzierung von 2002, die Erklärung von Doha über Entwicklungsfinanzierung von 2008 und die Aktionsagenda von Addis Abeba aus dem Jahr 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Sie anerkennen ausserdem, dass die Beendigung der Armut eine unabdingbare Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist und dass der Handel als Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung dienen kann.
4. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei sie, wo angebracht, ihren unterschiedlichen Entwicklungsstand berücksichtigen.
5. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
6. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf Handels- und Investitionsaspekte der nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen.
7. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst das Ziel der Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, von Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle gemäss Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedeten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
Art. 8.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Mittel zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, darunter auch ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, an die sie gebunden oder bei denen sie Vertragspartei ist, und ist jede Vertragspartei bemüht, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen als Referenzen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
Art. 8.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
1. Die Vertragsparteien wenden ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes wirksam an.
2. Vorbehältlich Artikel 8.2 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine der Vertragsparteien:
(a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b) auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 8.4 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel ein Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung darstellt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen beiträgt.
2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung von Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder im Rahmen von freiwilligen Nachhaltigkeitsprogrammen angeboten werden.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Bereich einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.
Art. 8.5 Soziale Entwicklung
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Menschenrechtsinstrumenten ergeben, bei denen sie Vertragspartei sind.
2. Die Vertragsparteien unterstreichen die Notwendigkeit, den Wohlstand zu schützen und die Lebensgrundlagen von schutzbedürftigen Gruppen, darunter der Frauen, Kinder, Kleinproduzenten oder in der Subsistenzlandwirtschaft oder der Subsistenzfischerei tätigen Personen, zu verbessern.
3. Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung, die der Information, Bildung und Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeit bei der Förderung einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung auf allen Ebenen zukommt.