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Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel

Confederation · 0.812.121.0 · treaty

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Definitionen
  2. Art. 2 Unter Kontrolle stehende Stoffe
  3. Art. 3 Änderungen des Kontrollbereiches
  4. Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
  5. Art. 5 Die internationalen Kontrollorgane
  6. Art. 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
  7. Art. 7 Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission
  8. Art. 8 Aufgaben der Kommission
  9. Art. 9 Zusammensetzung und Funktionen des Organs
  10. Art. 10 Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs
  11. Art. 11 Geschäftsordnung des Organs
  12. Art. 12 Handhabung des Schätzungsverfahrens
  13. Art. 13 Handhabung des Statistikverfahrens
  14. Art. 14 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
  15. Art. 14bis Technische und finanzielle Hilfe
  16. Art. 15 Berichte des Organs
  17. Art. 16 Sekretariat
  18. Art. 17 Besondere Verwaltungsstelle
  19. Art. 18 Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte
  20. Art. 19 Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs
  21. Art. 20 Dem Organ abzuliefernde Statistiken
  22. Art. 21 Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr
  23. Art. 21bis Beschränkung der Opiumsgewinnung
  24. Art. 22 Den Anbau betreffende Sonderbestimmung
  25. Art. 23 Staatliche Opiumstellen
  26. Art. 24 Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel
  27. Art. 25 Kontrolle des Mohnstrohs
  28. Art. 26 Kokastrauch und Kokablätter
  29. Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter
  30. Art. 28 Kontrolle des Cannabis
  31. Art. 29 Herstellung
  32. Art. 30 Handel und Verteilung
  33. Art. 31 Sonderbestimmungen über den internationalen Handel
  34. Art. 32 Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
  35. Art. 33 Besitz von Betäubungsmitteln
  36. Art. 34 Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen
  37. Art. 35 Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs
  38. Art. 36 Strafbestimmungen
  39. Art. 37 Beschlagnahme und Einziehung
  40. Art. 38 Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln
  41. Art. 38bis Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren
  42. Art. 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen
  43. Art. 40 Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
  44. Art. 41 Inkrafttreten
  45. Art. 42 Territoriale Anwendung
  46. Art. 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31
  47. Art. 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge
  48. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  49. Art. 46 Kündigung
  50. Art. 47 Änderungen
  51. Art. 48 Streitigkeiten
  52. Art. 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte
  53. Art. 50 Andere Vorbehalte
  54. Art. 51 Notifikationen

54 provisions

Art. 38bis Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren

Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt. Eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941; BBl 1994 III 1273).

Art. 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.

Art. 40 Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf. 2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. 3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. SR 0.193.501

Art. 41 Inkrafttreten

1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 40 hinterlegt worden ist. 2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 42 Territoriale Anwendung

Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Eintritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Art. 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31

1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Artikel 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden. 2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden. 3) Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Art. 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge

1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen: a) das am 23. Januar 1912 in Den Haag unterzeichnete Internationale Opiumabkommen; b) die am 11. Februar 1925 in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium; c) das am 19 Februar 1925 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel; d) das am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel; e) die am 27. November 1931 in Bangkok unterzeichnete Vereinbarung über die Kontrolle des Verbrauchs an Rauchopium im Fernen Osten; f) das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll zur Änderung der die Betäubungsmittel betreffenden Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle, die am 23. Januar 1912 in Den Haag, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931 in Genf, am 27. November 1931 in Bangkok und am 26. Juni 1936 in Genf geschlossen wurden, ausser soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht; g) die unter den Buchstaben a–e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen mit den Abänderungen gemäss dem im Buchstaben f bezeichneten Protokoll von 1946; h) das am 19. November 1948 in Paris unterzeichnete Protokoll über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden; i) das am 23 Juni 1953 in New York unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und Grosshandels damit, falls dieses Protokoll in Kraft tritt. 2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen. SR 0.812.121.2 Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. SR 0.812.121.4 SR 0.812.121.5 SR 0.812.121.21 SR 0.812.121.21 SR 0.812.121.52 SR 0.812.121.3 SR 0.812.121.6

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen. 2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.

Art. 46 Kündigung

1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen. 2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte. 3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz 1 notifizierten Kündigungen die in Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Art. 47 Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder a) auf Grund des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder b) die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen, und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen. 2) Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist. SR 0.120

Art. 48 Streitigkeiten

1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen. 2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte

1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten: a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken; b) die Verwendung von Rauchopium; c) das Kauen von Kokablättern; d) die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und e) die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a–d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken. 2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen: a) die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren; b) es darf keine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden; c) das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem 1. Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren; d) die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens einzustellen; e) das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens abzuschaffen; f) die Verwendung von Hanfkraut zu andern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen; g) die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Verwendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen. 3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss: a) in den nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und b) dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen. 4) a) Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat,i) den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen; ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen; iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen; so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen. b) Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam. 5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.

Art. 50 Andere Vorbehalte

1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig. 2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48. 3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, nicht ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt einen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen. 4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 51 Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten: a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40; b) den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt; c) die Kündigung gemäss Artikel 46; und d) die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.

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