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23 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den
Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der
Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit
für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie
trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser
Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen
gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der
vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der
Studierenden (Art. 3 Abs. 2; Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von
Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone
nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen
verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler
oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach
dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen
(Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,
aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert
werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als
beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der
mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die
vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons
von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In
diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu
ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von
Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule
ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter
sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie
Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das
Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen,
wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme
gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche
mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
Art. 8 II Beiträge
Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden
festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der
Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein
anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen
zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen
Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der
individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger
Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der
Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist
die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.
Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge
je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission
FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden
Studiengang gekürzt.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Art. 11 III Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der
Kommission FHV;
b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz;
c) die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9;
d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel
8;
e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die
einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine
Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz
der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;
b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der
Vereinbarungskantone;
c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der
Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge;
d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden
Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8;
e) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen
Studiengebühren;
f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine
und Stichdaten sowie der Verzugszinse;
g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 21.
Art. 13 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in
einem Anhang1 aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen
Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des
zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen
Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den
Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere
Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen,
können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die
betroffenen Kantone abgewälzt werden.
Art. 17 IV Rechtspflege
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit
sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,
unter denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend:
a) die Zahl der Studierenden,
b) den massgebenden Wohnsitz,
c) die Zahlungspflicht der Kantone.
1 Der Anhang wird separat publiziert.
__________
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
4 Die Bestimmungen des Konkordats vom 27. März 1969 über die
Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht
Unter Vorbehalt von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über
Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen
ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege (SR
173.110).
Art. 19 V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
Inkafttreten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/06 in
Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn
Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits
im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die
Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf
Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen
Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen
Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt
der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss
Artikel 3 weiter bestehen.
Art. 23 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem
Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind
wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten
Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Beitritt durch Dekret vom 7.9.2005
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.11.2005
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 432.0.3
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2005 2005_084
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.06.2003 01.11.2005 2005_084