852.120 Reglement über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 1992 (3766)1 1. Voraussetzungen Die Stadt Zürich leistet bezüglich Unterhaltsansprüchen von Kindern unentgeltlich Inkassohilfe, Vorschüsse und Überbrückungshilfen gemäss den Voraussetzungen des kantonalen Jugendhilfegesetzes (JHG) und der dazugehörigen Verordnung (JHV). 2. Zuständigkeiten Das Jugendamt leistet Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von § 19 JHG. 3. Durchführung Für Abklärungen, Entscheide und Vollzug im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und der Gewährung von Überbrückungshilfen im Sinne von § 22 und 26 JHG ist das Jugendamt zuständig. 4. Rechtsmittel Gegen die Entscheide des Jugendamtes der Stadt Zürich kann bei der Vorsteherin des Sozialamtes und gegen deren Entscheid beim Stadtrat Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beträgt 20 Tage seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides. 5. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das bisherige Reglement über das Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder vom 28. April 19822 wird aufgehoben. 1 AS 41, 198. 2 AS 38, 78.
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Reglement über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 852.120 · decree
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