Art. 1
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
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Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN); b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN). 1) SR 531.32 2) GDB 783.11 OGS 2006, 44 540.311
Laboratorium der Urkantone 1 In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durchzuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 6. April 19933) werden aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft. 3) OGS 1993, 106 540.311 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.05.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 44 540.311 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 44