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Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung

Appenzell Ausserrhoden · 811.16 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Förderung der praktischen Ausbildung (I.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.16
  7. Art. 7 II. Beiträge an Höhere Fachschulen (II.)
  8. Art. 8 III. Ausbildungsbeiträge (III.)
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.16
  14. Art. 14 IV. Schlussbestimmungen (IV.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 I. Förderung der praktischen Ausbildung (I.)

Bedarfsplanung 1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an der Höheren Fachschule (HF) oder den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

Art. 2

Ausbildungsverpflichtung 1 Institutionen der Pflege, die über eine kantonale Betriebsbewilligung3) verfügen, sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonal nach Massgabe der kantonalen Bedarfsplanung sicherzustellen. Sie können sich zu diesem Zweck zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen. 2 Als Institutionen der Pflege gelten: a) Spitäler und Kliniken; b) Alters- und Pflegeheime; 1) SR 811.22 2) bGS 811.1 3) Art. 49 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1511 / 20.09.2024 1 811.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege. 3 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen über Ausbildungsplätze abschliessen.

Art. 3

Ausbildungskapazitäten 1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen. 2 Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.

Art. 4

Ausbildungskonzept 1 Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Departement Gesundheit und Soziales ein Ausbildungskonzept ein. 2 Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren. 3 Weicht die Anzahl der Ausbildungsplätze von der nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazität ab, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazität darzulegen.

Art. 5

Beitrag pro Ausbildungsplatz 1 Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der gemeldeten Ausbildungsplätze mit Fr. 300.- pro Praktikumswoche. 2 Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von Pflegefachpersonen in Ausbildung geleistet worden sind. 3 Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. 4 Soweit ein Ausbildungsplatz bereits mit Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung4) unterstützt worden ist, werden keine Beiträge ausgerichtet. 4) PFV (bGS 833.151)

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.16

Beiträge für besondere Massnahmen 1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten: a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten; b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung. 2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.

Art. 7 II. Beiträge an Höhere Fachschulen (II.)

Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen 1 Der Kanton beteiligt sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen (HF). 2 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen. 3 Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 8 III. Ausbildungsbeiträge (III.)

Unterstützte Ausbildungsgänge 1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und in einem Vollzeitstudium einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen: a) zwei- oder dreijähriger Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF; b) dreijähriger Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege. 811.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 9

Grenzgänger und Grenzgängerinnen5) 1 Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und: a) in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen; b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.

Art. 10

Beitragshöhe 1 Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt. 2 Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.

Art. 11

Beitragsgewährung 1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen. Das Amt entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen. 2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Monate ausgerichtet. 3 Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten halbjährlich gegen Nachweis der Immatrikulation ausbezahlt. 4 Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.

Art. 12

Mitwirkungspflicht 1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können. 5) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31)

Art. 13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.16

Stipendienrechtliche Koordination 1 Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung sind im Rahmen eines allfälligen Gesuchs nach Stipendiengesetz6) als Einkünfte anzurechnen.7)

Art. 14 IV. Schlussbestimmungen (IV.)

Rückerstattung 1 Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten. 2 Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.

Art. 15

Übergangsbestimmung 1 Beiträge nach Art. 5 werden für Praktikumswochen ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet.

Art. 16

Geltungsdauer 1 Die Anwendung dieser Verordnung ist zeitlich beschränkt auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege8). 6) bGS 415.21 7) Vgl. Art. 24-28 Stipendienverordnung (bGS 415.211) 8) SR 811.22 811.16 Anhang 1: Berechnung der Ausbildungskapazitäten (Stand 1. Oktober 2024) 1. Berechnung der Ausbildungskapazität von Spitälern Normwert × Anzahl Vollzeitäquivalente × Korrekturfaktor = Anzahl Ausbildungswochen pro Jahr Der Normwert entspricht der in Wochen gemessenen durchschnittlichen Ausbildungsleistung aller Spitäler der letzten drei Jahre, geteilt durch die durchschnittliche Anzahl Vollzeitäquivalente aller Spitäler der letzten drei Jahre. Das Departement Gesundheit und Soziales legt jährlich den Korrekturfaktor fest. Er liegt zwischen 1 und 1.5 und richtet sich nach Fachempfehlungen über Erfahrungswerte. 2. Berechnung der Ausbildungskapazität von Alters- und Pflegeheimen    ×  = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr 3. Berechnung der Ausbildungskapazität von Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege Bedarfsfaktor ×          .  1       !          .       ! = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr Der Bedarfsfaktor ergibt sich aus der Bedarfsplanung und wird durch das Departement Gesundheit und Soziales festgelegt. 1 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31)

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