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6 provisions
Art. 1 vom 3. Juli 1918 (Stand 3. Juli 1918)
1 Die Rechte und Pflichten der Kirchgemeinde Burg als Gesamtheit sowie die Rechte und Pflichten ihrer Glieder werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen normiert durch die Organisation der evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 1914.
Art. 2
1 Hinsichtlich des Verhältnisses der Kirchgemeinde zur thurgauischen Landeskirche
wird folgendes festgesetzt:
1. Von den Ergebnissen der Pfarrwahlen, welche nach Massgabe der schaffhausischen Bestimmungen für die kirchlichen Wahlen vorzunehmen sind, ist
durch den Kirchenstand unter Beigabe eines Exemplares des Wahlprotokolls
auch dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Mitteilung zu machen. Dieser bringt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau die Wahl zur
Kenntnis. Ebenso hat der Kirchenstand dem thurgauischen evangelischen Kirchenrat jeweilen von der Erledigung der Pfarrstelle Kenntnis zu geben.
2. Dem Kirchenrat des Kantons Thurgau sind auch die Rechnungen über den
Kirchen- und Pfrundfonds sofort nach ihrer Genehmigung durch die Kirchgemeinde Burg je in einem Exemplar vom Kirchenstand zu übermitteln.
3. Der Pfarrer von Burg hat alljährlich dem thurgauischen Kirchenrat gemäss üblichem Formular einen pfarramtlichen Jahresbericht mit spezieller Berücksichtigung des thurgauischen Teils der Kirchgemeinde einzusenden.
4. Die nach Art. 32f der schaffhausischen Kirchenorganisation dem Kirchenrat
des Kantons Schaffhausen zugehenden Inspektionsberichte über die Amtsführung des Pfarrers sind dem thurgauischen Kirchenrat in einer Abschrift zur
Kenntnis zu bringen, ebenso Verfügungen des Kirchenrates gemäss Art. 32g
über Suspension des Pfarrers.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.531 Ausführungsvertrag SH/TG - Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
5. Der schaffhausische Teil der Kirchgemeinde wählt nach Massgabe der schaffhausischen Kirchenorganisation seine Abordnung in die Synode der schaffhausischen Landeskirche, der thurgauische Teil nach Massgabe des thurgauischen Organisationsgesetzes1) diejenige in die Synode der thurgauischen
Landeskirche.
6. Bei den Wahlen in den Kirchenstand der Gemeinde sind die einzelnen Ortschaften der Kirchgemeinde wie bisher angemessen zu berücksichtigen, und
es ist jeweilen auch ein Doppel der Protokolle über diese Wahlen dem Kirchenrat des Kantons Thurgau zuzustellen.
7. Betreffend die Zulassung zum Konfirmandenunterricht gelten für den thurgauischen Teil der Kirchgemeinde die Bedingungen von § 17 der thurgauischen Kirchenordnung2) (Erreichung des 16. Altersjahr bis 1. April, zweijähriger Religionsunterricht und Zeugnis sittlichen Betragens).
8. Dispensationsgesuche für Kinder des thurgauischen Teils sind nach eingeholtem Gutachten des Kirchenstandes durch den thurgauischen Kirchenrat zu erledigen. Bei Zulassungsbegehren von Kindern aus andern Kirchgemeinden hat
der Pfarrer die thurgauische Kirchenordnung und Praxis zu berücksichtigen
(§ 22 der Kirchenordnung), ebenso bezüglich der Zurückstellung von Konfirmanden wegen mangelhafter Kenntnisse oder unsittlichen Betragens (§ 18
und § 14 der Kirchenordnung).
Art. 3
1 Der jeweilige Pfarrer von Burg hat Anspruch auf Alterszulagen nach den Normen
des schaffhausischen Besoldungsgesetzes. Dieselben werden ihm von der Kirchgemeinde ausgerichtet. Der Zentralfonds der thurgauischen evangelischen Landeskirche richtet dafür an die Gemeinde nach Massgabe der Ansätze der thurgauischen
Bestimmungen betreffend die Alterszulagen einen Betrag aus, welcher dem Verhältnis der Zahl der evangelischen Einwohner des thurgauischen Teils zur Gesamtzahl
der Kirchgemeindeeinwohner entspricht. Zurzeit wird dieser Bruchteil auf drei Viertel des vollen Betrages festgesetzt.
2 Der jeweilige Pfarrer von Burg ist verpflichtet, der schaffhausischen Unterstützungskasse für Geistliche beizutreten.
Art. 4
1 Anstände zwischen dem schaffhausischen und thurgauischen Teil der Kirchgemeinde entscheidet entgültig ein Schiedsgericht, das aus je zwei Abgeordneten der
beiden Kirchenräte und einem von diesen zu bezeichnenden Obmann besteht.
2 Sollten sie sich auf den Obmann nicht einigen können, so bestimmt diesen der Prä -
sident des schweizerischen Bundesgerichts.
1) Jetzt Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau; RB 187.11.
2) Jetzt gelten §§ 52 ff.; RB 187.12.
Ausführungsvertrag SH/TG - Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein 187.531
Art. 5
1 Kirchliche Streitigkeiten zwischen der Kirchgemeinde und einzelnen Gliedern derselben werden für alle Kirchgemeindeangehörigen nach Massgabe der schaffhausischen Kirchenorganisation und der nach der letztern zuständigen Behörde entschieden. Bei Beschwerden von Angehörigen des thurgauischen Teils über die Amtsführung des Pfarrers soll auch eine Vernehmlassung des thurgauischen Kirchenrates
eingeholt werden.
2 Anstände betreffend Pfarrwahlen, welche zwischen den beiden landeskirchlichen
Behörden entstehen sollten, sind nach Analogie der Bestimmungen von Art. 4
schiedsgerichtlich zu entscheiden.
Art. 6
1 Mit Bezug auf das Armenwesen verbleibt der thurgauische Teil der Kirchgemeinde
unter der Gesetzgebung des Kantons Thurgau und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Kantons1).
1) Gegenstandslos.
187.531 Ausführungsvertrag SH/TG - Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.07.1918 03.07.1918 Erstfassung -