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Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

Confederation · 0.916.117.1 · treaty

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
  4. Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
  5. Art. 5 Gruppenmitgliedschaft
  6. Art. 6 Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation
  7. Art. 7 Vorrechte und Immunitäten
  8. Art. 8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats
  9. Art. 9 Befugnisse und Aufgaben des Rates
  10. Art. 10 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
  11. Art. 11 Tagungen des Rates
  12. Art. 12 Stimmen
  13. Art. 13 Abstimmungsverfahren des Rates
  14. Art. 14 Beschlüsse des Rates
  15. Art. 15 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  16. Art. 16 Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Organisationen
  17. Art. 17 Exekutivdirektor und Personal
  18. Art. 18 Finanz- und Verwaltungsausschuss
  19. Art. 19 Finanzfragen
  20. Art. 20 Festlegung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
  21. Art. 21 Beitragszahlung
  22. Art. 22 Haftung
  23. Art. 23 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
  24. Art. 24 Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen
  25. Art. 25 Förderung und Marktentwicklung
  26. Art. 26 Massnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee
  27. Art. 27 Mischungen und Substitute
  28. Art. 28 Entwicklung und Finanzierung von Projekten
  29. Art. 29 Das Beratende Direktorium des privaten Sektors
  30. Art. 30 Die Weltkaffeekonferenz
  31. Art. 31 Das Beratende Forum zur Finanzierung des Kaffeesektors
  32. Art. 32 Statistische Information
  33. Art. 33 Ursprungszeugnisse
  34. Art. 34 Studien, Untersuchungen und Berichte
  35. Art. 35 Vorbereitungen für ein neues Übereinkommen
  36. Art. 36 Nachhaltiger Kaffeesektor
  37. Art. 37 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
  38. Art. 38 Konsultationen
  39. Art. 39 Streitigkeiten und Beschwerden
  40. Art. 40 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  41. Art. 41 Vorläufige Anwendung
  42. Art. 42 Inkrafttreten
  43. Art. 43 Beitritt
  44. Art. 44 Vorbehalte
  45. Art. 45 Freiwilliger Rücktritt
  46. Art. 46 Ausschluss
  47. Art. 47 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
  48. Art. 48 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
  49. Art. 49 Änderung
  50. Art. 50 Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
  51. Art. 51 Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens

51 provisions

Art. 41 Vorläufige Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, kann jederzeit den Depositar benachrichtigen, dass sie das Übereinkommen nach Massgabe ihrer rechtlichen Verfahren vorläufig anwendet.

Art. 42 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, wenn Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 21 über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen und Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 21 über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Andernfalls tritt das Übereinkommen jederzeit endgültig in Kraft, wenn es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und wenn die genannten erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind. (2) Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2008 noch nicht endgültig in Kraft getreten, tritt es an diesem Datum oder an einem Datum innerhalb der zwölf darauffolgenden Monaten vorläufig in Kraft, falls Unterzeichnerregierungen, die über die in Absatz 1 erwähnten Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben oder falls sie den Depositar nach Artikel 41 benachrichtigt haben. (3) Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 vorläufig aber noch nicht endgültig in Kraft getreten, endet seine vorläufige Geltung, es sei denn, diejenigen Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben oder die den Depositar nach Artikel 41 benachrichtigt haben, beschliessen im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Übereinkommen für eine spezifische Zeitperiode zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeichnerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt. (4) Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können diejenigen Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen endgültig zwischen ihnen in Kraft tritt.

Art. 43 Beitritt

(1) Ohne anderslautende Bestimmung kann die Regierung eines jeden Mitgliedstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen gemäss den vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten. (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam. (3) Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinterlegt eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 ausserdem eine Erklärung, in der sie ihre ausschliessliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Belange bekräftigt. Die Mitgliedstaaten einer solchen Organisation können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Art. 44 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 45 Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.

Art. 46 Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss alsbald dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und seine Eigenschaft als Vertragspartei des Übereinkommens 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.

Art. 47 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits einbezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 49 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen. (2) Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; bei Ausserkraftsetzung des Übereinkommens ist es auch nicht zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Art. 48 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von zehn Jahren nach seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 ausser Kraft gesetzt wird. (2) Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und trifft gegebenenfalls erforderliche Massnahmen. (3) Der Rat kann beschliessen, dieses Übereinkommen über sein Ablaufdatum hinaus für einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume, die insgesamt acht Jahre nicht überschreiten dürfen, zu verlängern. Jedes Mitglied, das einer derartigen Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Depositar vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und scheidet mit Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme am Übereinkommen aus. (4) Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt. (5) Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, bis die für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendigen Entscheidungen während dieses Zeitraums getroffen sind. (6) Jede Entscheidung, die hinsichtlich der Geltungsdauer und/oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens getroffen wird, sowie jede Notifikation, die beim Rat nach diesem Artikel eingeht, wird dem Depositar vom Rat ordnungsgemäss übermittelt. Mittels Resolution Nr. 486 vom 27. März 2025 wurde beschlossen, die Geltungsdauer des Übereink. erneut zu verlängern bis zum 1. Febr. 2028 (AS 2026 32; 2024 21; 2022 324; 2020 6601).

Art. 49 Änderung

(1) Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen und teilt eine solche Empfehlung allen Vertragsparteien mit. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt für alle Mitglieder der Organisation wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten und von Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Depositar eingegangen sind. Diese zwei Drittel werden auf der Grundlage der Anzahl Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Änderungsvorschlag an die betroffenen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt wurde. Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der die Vertragsparteien dem Depositar die Annahme der Änderungen zu notifizieren haben, und teilt diese Frist den Vertragsparteien und dem Depositar mit. Sind bei Ablauf dieser Frist die genannten erforderlichen Prozentsätze für das Inkrafttreten der Änderung nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als zurückgenommen. (2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, scheidet jede Vertragspartei, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist die Annahme einer Änderung nicht notifiziert hat, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus. (3) Der Rat notifiziert dem Depositar alle Änderungen, die den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelt wurden.

Art. 50 Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

Alle nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 von der Organisation oder von einem ihrer Organe selbst oder in ihrem Namen getroffenen Massnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.

Art. 51 Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens

Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt.

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