§ 1
Gegenstand 1 Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
Basel-Stadt · 153.500 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d020b8ada63fbc28a75da71152d26dbad558166f1c649f0f8c68318c63a92365
Gegenstand 1 Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
Zweck der Mitwirkung 1 Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern. § 3 * Voraussetzung der Mitwirkung 1 Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.
Quartierorganisationen 1 Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen. 2 Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen. 3 Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.
Vorgehen 1 Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an. *
Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam. 2) 1) SG 111.100. 2) Publiziert am 2. 6. 2007. Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung 153.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung KB 02.06.2007 13.12.2011 01.01.2012 § 3 totalrevidiert - 13.12.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1 geändert - Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung 153.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.05.2007 01.06.2007 Erstfassung KB 02.06.2007 § 3 13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert - § 5 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert -