§ 1 ermittelt wurde. *
Anrechnungen zum Erwerbspreis
a. Abzüge
1 … *
§ 13 * b. Zuschläge für Aufwendungen
1 Zum Erwerbspreis werden hinzugerechnet:
1. die Kosten des Erwerbs, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche Kosten,
Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungssteuern;
2. Auslagen für die Durchführung des Erwerbsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen;
3. Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung;
4. * …
5. Kosten der baulichen Erschliessung des Grundstücks;
6. die Entschädigung für die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast zugunsten des Grundstücks oder für die Ablösung einer Dienstbarkeit oder Grundlast auf
dem Grundstück;
6 Nr. 647
7. Beiträge an die Erstellung oder Korrektion von Strassen und Trottoiren, an
Gewässerverbauungen, an die Erstellung von Wasserleitungen und Kanalisationen
usw.
8. * …
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind,
und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können
nicht geltend gemacht werden. Die eigene Arbeit des Eigentümers wird, sofern sie zum
Erwerbspreis hinzuzurechnen ist, zu dem Betrag eingesetzt, der für die Ausführung
durch einen Dritten hätte ausgelegt werden müssen.
3 Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde, für die der
Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden vom Anlagewert abgerechnet.
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 Anlagewert bei Teilveräusserung
1 Wird nur ein Teil des Grundstücks veräussert, so berechnet sich sein Anlagewert nach
Massgabe seines wertmässigen Anteils am Gesamtanlagewert.
2 Waren beim Erwerb die Teile des Gesamtgrundstücks ungleichwertig, so wird es bei
der ersten Teilveräusserung in Wertzonen gegliedert. Diese Festsetzung der Teilanlagewerte ist bei späteren Teilveräusserungen verbindlich.
§ 17 Veräusserungswert
1 Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
2 Bei Überführung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird. *
3 Bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks an eine Person, die der Gewinnsteuer unterliegt, gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das
Grundstück bei dieser Person aktiviert wird. *
§ 18 * Veräusserungspreis
1 Als Veräusserungspreis gelten alle Leistungen des Erwerbers. *
Nr. 647 7
2 Beim Tausch gilt der Verkehrswert des eingetauschten Grundstücks im Zeitpunkt des
Tausches als Veräusserungspreis, zuzüglich eine empfangene und abzüglich eine geleistete Aufzahlung. Als Verkehrswert gilt der Preis, der bei einer Veräusserung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt werden könnte.
3 Die Bestimmungen von § 9 Absatz 2–4 finden sinngemäss Anwendung.
4 Die Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstücks, bestimmte künftige Leistungen zu machen, wie die Erstellung einer Erschliessungsstrasse,
einer Kanalisation und dergleichen, wird berücksichtigt, wenn die Leistung im Zeitpunkt
der Steuerfestsetzung masslich bestimmbar und die Ausführung gewiss ist.
5 Vergütungen für Nachteile, die dem Veräusserer aus der Veräusserung entstehen, wie
Minderwert des Restgrundstücks, notwendige bauliche Aufwendungen und dergleichen,
sind nicht Bestandteil des Veräusserungspreises.
§ 19 Abzüge vom Veräusserungspreis
1 Vom Veräusserungspreis werden abgezogen:
1. * der Wert des Mehrbestands von Kulturen, insbesondere von Wald, gegenüber dem
Wert des Bestands im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs;
2. die Kosten der Handänderung, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche
Kosten, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungsgebühren usw.;
3. * Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche
Mäklerprovisionen.
2 Wegen wirtschaftlicher Nachteile, die dem Veräusserer nach der Veräusserung entstehen, z.B. Minderwert der Restliegenschaft, darf unter Vorbehalt von § 18 Absatz 4 kein
Abzug gemacht werden.
§ 2
Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber
1 Hat sich der Erwerber zur Vergütung der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet, so wird
bei der Steuerberechnung der Veräusserungspreis so erhöht, dass sich nach Abzug der
hieraus errechneten Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Veräusserungspreis ergibt.
§ 21 Verlustausgleich
1 Der Verlust bei einer Teilveräusserung kann vom Grundstückgewinn bei der nächsten
und bei späteren Teilveräusserungen abgezogen werden.
2 Der Verlustausgleich ist nur zulässig bei Veräusserungen, die binnen 30 Jahren nach
Abschluss des Verlustgeschäfts getätigt werden. *
8 Nr. 647
3 Steuermass
§ 22 * Steuerberechnung
a. Steuersatz
1 Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif (§ 57 Absätze 1 und 3 des
Steuergesetzes) zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt.
2 Gewinne bis Fr. 13 000.– werden nicht besteuert. *
§ 23 * b. Steuerfuss
1 Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten.
§ 24 * c. Zuschläge und Ermässigungen
1 War das Grundstück während weniger als sechs Jahren im Besitz des Veräusserers, so
wird der Steuerbetrag mit jedem vollen Jahr, um das die Besitzesdauer kürzer ist, um
10 Prozent erhöht. Die Steuer darf jedoch 40 Prozent des Grundstückgewinns nicht
übersteigen.
2 War das Grundstück während mehr als acht Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird
der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1 Prozent ermässigt, höchstens aber um
25 Prozent.
3 Bei der Berechnung der Besitzdauer ist auf den massgebenden Erwerb beziehungsweise die massgebende Veräusserung abzustellen. Als massgebender Erwerb gilt die letzte
steuerbegründende Veräusserung. Stichtag ist der Eintrag in das Grundbuch (Tagebuch)
oder der Tag des Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. *
4 Für die Veräusserung nach erfolgter Überführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins
Privatvermögen gilt: Ein Zuschlag nach Absatz 1 entfällt, sofern das Grundstück mindestens fünf Jahre im Geschäftsvermögen war; für die Ermässigung nach Absatz 2 ist
der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen massgebend. *
4 Steuerfestsetzung *
§ 25 * Veranlagungsbehörde und Delegation
1 Die Gemeinde ist Veranlagungsbehörde.
2 Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
Nr. 647 9
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Grundstückgewinnsteuer zuständige Stelle der Gemeinde der
Gemeinderat.
§ 26 Selbsteinschätzung
1 Die Gemeinde fordert, sobald sie von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, den
Veräusserer auf, binnen 30 Tagen die zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel aufzulegen. Die
Frist kann erstreckt werden. *
2 In den Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt, hat der Veräusserer innert 30
Tagen seit der Veräusserung der Gemeinde den Abgabetatbestand zu melden und die
entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Die Frist für die Vorlage von Beweismitteln
kann erstreckt werden. *
3 … *
4 … *
5 … *
§ 27 * Veranlagung
1 Die Veranlagungsbehörde überprüft die Selbsteinschätzung, nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor und setzt die Grundstückgewinnsteuer fest. Wurde trotz Mahnung
keine Selbstdeklaration eingereicht oder kann die Steuer mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
2 Der Veranlagungsentscheid soll enthalten:
1. die Grundlagen der Steuerberechnung und die Abweichungen von der Selbsteinschätzung;
2. den Steuerbetrag;
3. die Feststellung des gesetzlichen Grundpfandrechts (§ 32);
4. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter
gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 27a * …
§ 28 * Einsprache
1 Gegen die Veranlagung kann bei der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen von § 154 des Steuergesetzes gelten sinngemäss.
10 Nr. 647
2 Einspracheberechtigt sind der Veräusserer und die Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Erwerber, der vertraglich die Vergütung der Grundstückgewinnsteuer übernommen hat. *
3 Wird das gesetzliche Pfandrecht beansprucht, ist auch der Grundeigentümer einspracheberechtigt.
§ 29 * Beteiligung mehrerer Gemeinden
1 Liegen Grundstücke, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden, in mehreren Gemeinden, ist die Veranlagung und der Bezug von jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher
der wertmässig grösste Teil liegt.
2 Sind die Gemeinden uneinig über die Zuständigkeit zur Veranlagung, entscheidet darüber die Dienststelle Steuern des Kantons4 endgültig.
3 Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Steuern unter die Gemeinden verteilt.
4 Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen
mittels Einsprache angefochten werden.
§ 30 * Aufsicht über den Vollzug
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die
unmittelbare Aufsicht über das Grundstückgewinnsteuerwesen aus.
2 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen
und bestimmt die Steuerformulare.
3 Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veranlagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören.
5 Bestand der Steuerforderung
§ 31 * Fälligkeit und Verzinsung
1 Die Steuerforderung wird mit der Rechtskraft der Veranlagung fällig.
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 29, 30 und 48 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung»
durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
Nr. 647 11
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat
festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hemmen den Zinsenlauf nicht.
3 Ist sechs Monate nach der steuerbegründenden Veräusserung keine Veranlagung ergangen, wird eine Akontozahlung nach dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag in
Rechnung gestellt. Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Akontozahlung und
die Verzinsung gelten sinngemäss.
§ 31a * Zahlungserleichterungen und Erlass
1 Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes
sinngemäss anzuwenden.
2 Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen.
Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen. *
3 Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat
§ 3 regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen. *
Pfandrecht
1 Für die Steuerforderung samt Verzugszins besteht vom Zeitpunkt der Veräusserung an
ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht, jedoch
längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. *
2 … *
3 Wer ein konkretes Kaufsinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem
Grundstück haftenden Pfandrechte für Grundstückgewinnsteuerforderungen verlangen. *
§ 33 * Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, nachdem die steuerbegründende Veräusserung stattfand. Vorbehalten bleiben die §§ 38a und 39.
2 Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen
des Steuergesetzes.
3 Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt.
§ 34 * Bezugsverjährung
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.
12 Nr. 647
2 Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen
des Steuergesetzes.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein.
6 Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
§ 34a * 1. Revision
a. allgemein
1 Für die Revision sind unter Vorbehalt der Regelung dieses Gesetzes die Bestimmungen
des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.
§ 35 b. auf Begehren des Steuerpflichtigen
1 Der Steuerpflichtige kann bei der Veranlagungsbehörde die Revision einer rechtskräftigen Steuerfestsetzung und gegebenenfalls die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen, *
1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts oder durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändert haben, sofern diese Vorgänge nicht zur Steuerumgehung erfolgt
sind;
2. * wenn der Steuerpflichtige vertraglich künftige Leistungen, die nicht gemäss § 18
Absatz 4 berücksichtigt werden konnten, vorgenommen hat;
3. wenn ein Verlust bei Teilverkauf nicht gemäss § 21 ausgeglichen werden kann. In
diesem Fall erstreckt sich die Revision auf die vorausgehenden gewinnbringenden
Veräusserungen;
4. * wenn eine Ersatzbeschaffung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 vorgenommen
wurde.
§ 36 c. von Amtes wegen
1 Die Veranlagungsbehörde widerruft eine rechtskräftige Steuerfestsetzung und erlässt
einen neuen Veranlagungsentscheid, *
1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch nachträgliche Abänderung
der vertraglichen Verpflichtungen verändern;
2. * wenn vertragliche künftige Leistungen, die gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt
worden waren, nicht vorgenommen worden sind;
Nr. 647 13
3. * wenn der Grundstückgewinn nachträglich der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterworfen wird. Die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder die
Gewinnsteuer hat innert fünf Jahren nach Rechtskraft der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer deren Revision zu beantragen. Diese eröffnet den Antrag der steuerpflichtigen Person und setzt das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Einkommens- und
Gewinnsteuerveranlagung aus.
§ 37 d. Befristung
1 Der Anspruch auf Revision erlischt in den Fällen von § 35 Ziffer 1, 2 und 4 und § 36
Ziffer 1 und 2 ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf
Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung. *
2 Die Revision gemäss § 35 Ziffer 3 ist binnen einem Jahr, nachdem sie sich als notwendig herausgestellt hat, zu verlangen und erstreckt sich auf Steuerfestsetzungen, die nicht
mehr als fünf Jahre vor dem mit Verlust getätigten Rechtsgeschäft zurückliegen.
3 Vorbehalten bleiben Nachsteuer und Busse gemäss den §§ 38a und 39. *
§ 38 * 2. Berichtigung
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert
fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.
§ 38bis * …
§ 38a * 3. Nachsteuer
1 Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig
ist die Veranlagungsbehörde.
2 Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 26–30, für Fälligkeit und Verzinsung § 31.
3 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist
oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.
4 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung.
5 Für die Nachsteuer besteht das gesetzliche Pfandrecht nach § 32 längstens zwei Jahre
nach der Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung. Gegenüber dem bösgläubigen
Grundeigentümer kann es längstens zwei Jahre nach Rechtskraft der Nachsteuerveranlagung geltend gemacht werden.
14 Nr. 647
7 Strafbestimmungen *
§ 39 * Steuerstrafrecht
1 Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.
2 Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen.
3 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach
der steuerbegründenden Veräusserung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig
veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein
ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
4 Für die Bezugsverjährung gilt § 34.
§ 40 * …
§ 41 * Höchstbetrag
1 Nachsteuer, Bussen und Kosten dürfen den steuerbaren Grundstückgewinn nicht übersteigen.
§ 42 * Verfahren
1 Für das Verfahren gelten die §§ 26–30 dieses Gesetzes und die Bestimmungen des
Steuergesetzes.
§ 43 * Fälligkeit und Verzinsung
1 Für Fälligkeit und Verzinsung der Busse gilt § 31.
§ 44 * …
§ 45 * …
§ 46 * …
Nr. 647 15
8 Rechtsmittel
§ 47 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen die Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde ist innert 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Beschwerderecht steht den
Einspracheberechtigten zu. *
2 Dem Kantonsgericht5 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
3 … *
§ 48 * Beschwerde an das Bundesgericht
1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
19906 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
9 Aufteilung des Steuerertrags *
§ 49 * Aufteilung
1 Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, fällt zu 70 Prozent an den Kanton und zu
30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt. *
2 Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Inkassoprovision.
3 Erwirbt eine Einwohnergemeinde Grundstücke für öffentliche Zwecke, fällt dieser
auch der Staatsanteil an der Grundstückgewinnsteuer zu.
§ 50 * Verantwortung der Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind dem Kanton für die rechtzeitige Veranlagung, den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten
Gemeindeorgane. *
5 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 47 und 48 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch
«Kantonsgericht» ersetzt.
6 SR 642.14
16 Nr. 647
2 Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den
Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben. *
3 Bei verspäteter Ablieferung wird ein Verzugszins erhoben.
§ 51 * Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen
1 Die Gemeinden haben ein Verzeichnis über die jährlich veranlagten Grundstückgewinnsteuern zu führen.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 52 * Anwendbares Recht
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, nach dem bisherigen Recht besteuert. Für
das Verfahren, einschliesslich des Rekursverfahrens, gelten die bisherigen Bestimmungen.
§ 52a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 22. November 1999
1 Die vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten Veräusserungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag
ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.
2 Bei Veräusserung von Grundstücken, die als Realersatz gemäss § 4 Absatz 1 Ziffer 4
in der vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erworben wurden,
ist der wieder angelegte Gewinn vom Anlagewert abzurechnen.
3 Nachsteuern werden für Veräusserungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen,
nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
4 Bussen nach § 39 werden für Veräusserungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen,
nach altem Recht ausgesprochen, wenn das neue Recht für die betroffene Person nicht
milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am
1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist.
Nr. 647 17
§ 53 * Inkrafttreten
1 Mit diesem Gesetz werden die §§ 20–32 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend die
teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 18927 aufgehoben.
2 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
3 Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen8 und zu vollziehen.
7 G X 266
8 Dieses Gesetz wurde am 11. November 1961 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1961 1112). Die Referendumsfrist lief am 21. Dezember 1961 unbenützt ab (K 1961 1346).
18 Nr. 647
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 31.10.1961 01.01.1962 Erstfassung G XVI 186
§ 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 1 Abs. 2, 1. 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 1 Abs. 2, 2. 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 3 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 3 Abs. 1, 2. 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 3 Abs. 1, 7. 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 4 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 4 Abs. 1, 2. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 4 Abs. 1, 5. 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 4 Abs. 1, 6. 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 4 Abs. 1, 7. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 4 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 5 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 5 Abs. 1, 1. 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 5 Abs. 1, 2. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 5 Abs. 1, 3. 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 5 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 7 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 9 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 9 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 10 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 10 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 11 Abs. 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 11 Abs. 2 21.06.1988 01.01.1989 eingefügt G 1988 125
§ 12 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 13 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 13 Abs. 1, 4. 09.03.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 321
§ 13 Abs. 1, 8. 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 14 17.09.1974 01.01.1975 aufgehoben G XVIII 639
§ 15 17.09.1974 01.01.1975 aufgehoben G XVIII 639
§ 17 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 17 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 18 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 18 Abs. 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 19 Abs. 1, 1. 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 19 Abs. 1, 3. 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 21 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 22 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 22 Abs. 2 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 23 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 24 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 24 Abs. 3 23.01.1995 01.02.1995 geändert G 1995 67
§ 24 Abs. 4 23.01.1995 01.02.1995 eingefügt G 1995 67
Titel 4 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 25 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 26 Abs. 4 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 26 Abs. 5 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 27 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 27a 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 28 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 28 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 29 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 30 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 31 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 31a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 31a Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 647 19
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 31a Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 32 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 32 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 32 Abs. 3 23.01.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 67
§ 33 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 34 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 34a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 35 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 35 Abs. 1, 2. 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 35 Abs. 1, 4. 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 36 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 36 Abs. 1, 2. 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 36 Abs. 1, 3. 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 37 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 37 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 38 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 38bis 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 38a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
Titel 7 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 39 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 40 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 41 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 42 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 43 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 44 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 45 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 46 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 47 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 47 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 47 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 48 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
Titel 9 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 49 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 49 Abs. 1 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 49 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 50 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 50 Abs. 1 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 50 Abs. 2 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 50 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 51 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
Titel 10 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 52 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 52a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 53 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
20 Nr. 647
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.10.1961 01.01.1962 Erlass Erstfassung G XVI 186
19.04.1971 01.07.1971 § 18 geändert G XVIII 95
19.04.1971 01.07.1971 § 35 Abs. 1, 2. geändert G XVIII 95
19.04.1971 01.07.1971 § 36 Abs. 1, 2. geändert G XVIII 95
03.07.1972 01.01.1973 § 47 geändert G XVIII 193
17.09.1974 01.01.1975 § 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 3 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 5 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 7 Abs. 2 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 9 Abs. 2 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 11 Abs. 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 13 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 14 aufgehoben G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 15 aufgehoben G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 17 Abs. 2 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 18 Abs. 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 19 Abs. 1, 1. geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 19 Abs. 1, 3. geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 21 Abs. 2 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 23 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 24 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 Titel 9 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 50 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 51 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 Titel 10 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 52 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 53 geändert G XVIII 639
21.06.1988 01.01.1989 § 11 Abs. 2 eingefügt G 1988 125
23.01.1995 01.07.1995 § 1 Abs. 2, 1. geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 3 Abs. 1, 2. geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 10 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.02.1995 § 24 Abs. 3 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.02.1995 § 24 Abs. 4 eingefügt G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 32 Abs. 3 eingefügt G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 50 Abs. 1 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 50 Abs. 2 geändert G 1995 67
22.11.1999 01.01.2001 § 3 Abs. 1, 7. eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 4 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 1, 1. geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 9 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 1 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 13 Abs. 1, 8. aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 22 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 Titel 4 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 3 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 4 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 5 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 27 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 27a aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 28 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 29 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 30 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 31 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 31a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 32 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 32 Abs. 2 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 33 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 34 geändert G 2000 1
Nr. 647 21
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.1999 01.01.2001 § 34a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 35 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 35 Abs. 1, 4. eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 1, 3. geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 3 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38bis aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 Titel 7 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 39 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 40 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 41 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 42 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 43 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 44 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 45 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 46 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 47 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 49 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 52a eingefügt G 2000 1
13.09.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 1, 5. geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 2 geändert G 2004 513
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, 2. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, 7. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 47 Abs. 3 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 48 eingefügt G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 25 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 31a Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 31a Abs. 3 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 1 geändert G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 § 5 Abs. 1, 2. geändert G 2008 294
09.03.2009 01.01.2011 § 1 Abs. 2, 2. aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 4 Abs. 1, 6. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, 3. eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 13 Abs. 1, 4. aufgehoben G 2009 321
17.06.2013 01.07.2014 § 28 Abs. 2 geändert G 2014 41
18.02.2019 01.01.2020 § 49 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 50 Abs. 2 geändert G 2024-074