§ 1 Zweck
1 Diese Richtlinie regelt die Vermietung der Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang.
Steinhausen · 8.7-1 · communal act
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1 Diese Richtlinie regelt die Vermietung der Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang.
1 In der Zentrumsüberbauung Dreiklang vermietet die Gemeinde 28 2.5-Zimmerwohnungen und zehn 3.5-Zimmerwohnungen. 2 Die Gemeinde kann eine Verwaltung mit der Vermietung der Wohnungen beauftragen.
1 Für die Aufnahme in eine Alterswohnung gelten kumulativ folgende Bedingungen: a) AHV-Beziehende sowie Menschen, die auf barrierefreies Wohnen angewiesen sind b) Fähigkeit, einen eigenen Haushalt zu führen
1 Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmebedingungen gemäss § 3 erfüllen, werden in absteigender Reihenfolge gemäss den nachfolgenden Kategorien berücksichtigt: a) Aktueller Wohnsitz in Steinhausen zum Zeitpunkt des Mietantritts seit mindestens zehn Jahren b) Früherer steuerpflichtiger Wohnsitz und Lebensmittelpunkt während mindestens zehn Jahren nach dem 18. Altersjahr in Steinhausen c) Aktueller Wohnsitz in Steinhausen seit mindestens zwei Jahren d) Personen, die eigene Kinder und Geschwister in Steinhausen haben e) Aktueller Wohnsitz in Steinhausen seit weniger als zwei Jahren f) Personen, die die Voraussetzungen a) bis e) nicht erfüllen 2 Bei mehreren Anmeldungen innerhalb der gleichen Kategorie entscheidet die Verwaltung zusammen mit der/dem Altersbeauftragten unter Berücksichtigung folgender Aspekte: a) Dauer des Wohnsitzes bzw. Dauer des früheren Wohnsitzes in Steinhausen b) Soziale Situation c) Heterogenität der Mieterschaft 3 Ausnahmsweise können Wohnungen an Personen vermietet werden, die die Aufnahmebedingungen nach § 3 nicht erfüllen. 4 Eine frei werdende Wohnung wird ausgeschrieben. * 5 Die Belegungsvorschriften gemäss § 8 wie auch die Vorschriften zum Wohnungswechsel gemäss § 9 sind in jedem Fall zu beachten. *
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1 Zur Beurteilung der Aufnahme ist ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular einzureichen.
1 Die Vermietung erfolgt auf der Basis des Zuger Mietvertrags. 2 Die Wohnungen werden unmöbliert vermietet. 3 Eine Grundinstallation für ein Notrufsystem ist vorhanden. Es sind nur Leerrohre vorgesehen. Die Installation wird erst bei Bedarf realisiert. 4 Die Untervermietung ist nicht gestattet.
1 Die 2.5-Zimmerwohnungen werden an maximal zwei Personen vermietet. 2 Die 3.5-Zimmerwohnungen werden an mindestens zwei und maximal drei Personen vermietet.
1 Bisherige Mieterinnen und Mieter können der Verwaltung schriftlich ihr Interesse an einem Wohnungswechsel mitteilen. Sie werden bei der Zuteilung frei werdender Wohnungen bevorzugt. 2 Wird eine 3.5-Zimmerwohnung infolge Todesfall oder Wegzug einer Person nur noch von einer Person bewohnt, wird ein Wechsel in eine kleinere Wohnung empfohlen.
1 Für das Halten von Haustieren in den Alterswohnungen gelten die Bestimmungen des Zuger Mietvertrags.
1 Bei Veränderung der Fähigkeit zur Haushaltführung, bei psychischer Beeinträchtigung und bei Selbst- oder Fremdgefährdung hat die Verwaltung zusammen mit der/dem Altersbeauftragten der Gemeinde das Recht, mit den Betroffenen und mit Bezugspersonen das Gespräch zu suchen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
1 Entscheide der Verwalterin können mit schriftlich begründeter Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.