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Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden

Schaffhausen · 621.200 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Beitrag an die Gemeinden 1 Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.

Art. 2

Verteilschlüssel 1 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei. 2 Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004. 3 Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Art. 3

Beitrag zur Strukturreform 1 Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.

Art. 4

Änderung geltenden Rechts1) 1) Gegenstandslos * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 621.200 Kanton Schaffhausen

Art. 5

In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten2). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) In Kraft getreten am 1. August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 965). 3) Amtsblatt 2006, S. 455. Kanton Schaffhausen 621.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.04.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 455, S. 965 621.200 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.04.2006 01.08.2006 Erstfassung Abl. 2006, S. 455, S. 965

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