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28 provisions
Art. 1 Zweck
1
Das Bestattungs- und Friedhofreglement regelt:
a)
die Bestattung in einer angemessenen, würdevollen Umgebung, unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit der Verstorbenen
b)
die Gestaltung und den Schutz der Friedhofanlagen als Ort der Trauer, Besinnung und innerer Einkehr
c)
die Pflege des Friedhofes in ökologischer, kultureller und sanitarischer Hinsicht
Art. 2 Geltungsbereich
1
Das vorliegende Bestattungs- und Friedhofreglement findet Anwendung für die Friedhofanlage Unterägeri bei der Kirche «Heilige Familie».
2
Eigentümerin des Friedhofs Unterägeri ist die Katholische Kirchgemeinde Unterägeri. Die Einwohnergemeinde Unterägeri hat das Recht, auf diesem Friedhof Bestattungen gemäss Reglement vorzunehmen.
3
Die Einwohnergemeinde Unterägeri hat das Benützungsrecht der Friedhofanlage und ist für den Unterhalt dieser Anlage zuständig. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Einwohnergemeinde.
4
Andere Rechte, als die in diesem Reglement festgelegten, können nicht geltend gemacht werden.
Art. 3 Gemeinderat
1
Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates.
Art. 4 Friedhofverwaltung
1
Die Abteilung Bau und Unterhalt leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt die erforderlichen Anordnungen und ist für den Unterhalt des Friedhofes zuständig.
Art. 5 Anmeldung Todesfall
1
Jeder Todesfall ist sofort, spätestens aber innert 48 Stunden, dem Bestattungsamt zu melden.
2
Die meldepflichtige Person hat dem Bestattungsamt eine Todesbescheinigung des Arztes oder eine Todesanmeldung des Heimes / Spital zu übergeben.
Art. 6 Bestattungsbewilligung
1
Nach Eingang der Todesmeldung erteilt das Bestattungsamt die Bewilligung und setzt den Bestattungstermin nach Art. 8 fest.
Art. 7 Art der Bestattung
1
Nach Eingang der Todesmeldung trifft das Bestattungsamt die für die Bestattung notwendigen Massnahmen.
2
Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt über die Art der Bestattung.
3
Fehlen Willensäusserungen, so ordnet das Bestattungsamt die Kremation und die Beisetzung der Asche im Gemeinschaftsgrab an.
4
Für Erdbestattungen gelten folgende Fristen: Die verstorbene Person ist frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bzw. nach dem Auffinden zu bestatten. Ausnahmen können in besonderen Fällen bewilligt werden.
5
Bei Urnenbeisetzungen entfällt diese Frist.
Art. 8 Bestattungszeiten
1
Die Bestattungszeiten werden vom Bestattungsamt im Einvernehmen mit dem katholischen oder reformierten Pfarramt festgesetzt.
2
Für Angehörige anderer Konfessionen und für Konfessionslose ordnet das Bestattungsamt den Termin an, wobei den Wünschen der Angehörigen soweit als möglich Rechnung getragen wird.
3
Am Samstagnachmittag, sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
Art. 9 Aufbahrung
1
Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel im Aufbahrungsraum des Friedhofgebäudes. Die Verstorbenen können aber auch direkt ins Krematorium überführt werden.
2
Sofern keine Bedenken gesundheitspolizeilicher Natur entgegenstehen, können die Verstorbenen bis max. 48 Stunden zu Hause aufgebahrt werden.
Art. 10 Bestattungskosten
1
Für Verstorbene, die in Unterägeri wohnhaft sind, übernimmt die Gemeinde folgende Kosten:
a)
bei Erdbestattung:
1.
das Aufbahren in der Aufbahrungshalle
2.
den Grabplatz in einem Reihengrab
3.
das Öffnen und Schliessen des Grabes
b)
bei Kremation:
1.
das Überführen der Verstorbenen vom Sterbeort ins nächstgelegene Krematorium
2.
die Kosten der Kremation und die Holzurne
3.
die Beisetzung der Urne im Friedhof
Art. 11 Bestattung nicht in Unterägeri wohnhaft gewesenen Personen
1
Die Bestattung bedarf der Bewilligung des Bestattungsamtes.
2
Verstorbene, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, können nur mit Bewilligung des Bestattungsamtes und gegen Entrichtung sämtlicher Bestattungskosten in Unterägeri bestattet werden. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des Gemeinderates.
3
Erdbestattungen von auswärts wohnhaften Personen werden nicht bewilligt.
Art. 12 Begräbnisort
1
Öffentlicher Begräbnisort ist der gemeindliche Friedhof bei der katholischen Pfarrkirche «Heilige Familie».
2
Der Gemeinderat bezeichnet das Friedhofareal und erstellt den Belegungsplan. Im Anhang sind die Grössen der Grabfelder und der Grabmale definiert.
Art. 13 Särge
1
Für Erdbestattungen in Reihengräbern dürfen nur Weichholzsärge verwendet werden. Massivsärge sind nicht gestattet.
Art. 14 Öffnungszeiten Friedhof und Friedhofgebäude
1
Der Friedhof ist jederzeit zugänglich.
2
Das Friedhofgebäude ist von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.
Art. 15 Friedhofruhe
1
Nicht gestattet sind:
a)
Ruhestörungen aller Art
b)
Mitbringen und laufenlassen von Tieren
c)
Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen
d)
Das Ablegen von Blumen, Kränzen ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen
2
Davon ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt, Lieferanten und von Behinderten
Art. 16 Grabesruhe
1
Die Grabesruhe für Erdbestattungen beträgt in der Regel 20 Jahre.
2
Für alle übrigen Gräber: Urnengräber / Kindergräber / Urnenwand und Gemeinschaftsgrab 15 Jahre.
Art. 17 Exhumierungen
1
Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen.
Art. 18 Grabmale
1
Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches Erinnerung an die verstorbene Person wachhalten soll. Es soll persönlich gestaltet sein und sich würdig sowie harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Es muss in Form, Bearbeitung, Schrift und Symbol ruhig erscheinen sowie handwerklich und künstlerisch gestaltet sein.
2
Die Grabmäler bei Erdbestattungen dürfen frühestens neun Monate nach der Bestattung gesetzt werden, sofern das Nachbargrab bereits belegt ist. Für Urnengräber gilt diese Frist nicht.
Art. 19 Bewilligungspflicht
1
lm Friedhof Unterägeri dürfen nur von der Abteilung Bau und Unterhalt bewilligte Grabmäler gesetzt werden.
2
Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der Abteilung Bau und Unterhalt ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Skizze im Massstab 1:10 einzureichen.
Art. 20 Gestaltung der Grabmale
1
Der Gemeinderat regelt im Anhang die Bestimmungen bezüglich Material, Gestaltung, Dimension und Setzen der Grabmale.
Art. 21 Unterhalt der Grabstätten
1
Unterhalt und Pflege der Gräber und der Grabmale ist Sache der Angehörigen. Kommen die Angehörigen dieser Pflicht nicht nach wird der Unterhalt angeordnet.
Art. 22 Haftung
1
Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an den Grabmälern und den Bepflanzungen durch (natürlichen) Zerfall, durch Witterungseinflüsse, durch widerrechtliche Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
Art. 23 Bepflanzungen
1
Die definitive Pflanzenfläche nach Setzen des Grabmales und der Gestaltung der Umgebung ist im Anhang festgelegt.
2
Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber, die Plattenwege oder das Friedhofbild beeinträchtigen, werden unter vorheriger Mitteilung an die Angehörigen von der Abteilung Bau und Unterhalt auf deren Kosten zurückgeschnitten oder entfernt.
Art. 24 Räumung der Gräber
1
Nach Ablauf der in Art. 16 festgesetzten Grabesruhe veranlasst die Abteilung Bau und Unterhalt und das Bestattungsamt die Räumung der betreffenden Gräber.
2
Die Räumung wird im Amtsblatt öffentlich ausgeschrieben. Die Angehörigen erhalten eine angemessene Frist für die Räumung des Grabes. Grabsteine und Pflanzen, die während dieser Frist nicht abgeholt werden, werden durch die Einwohnergemeinde kostenlos entsorgt.
3
Es kann kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.
Art. 25 Gebühren
1
Für Gebühren, die aufgrund dieses Reglements erhoben werden, erlässt der Gemeinderat eine Gebührenordnung.
Art. 26 Rechtsmittel
1
Gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
Art. A1-1 Gestaltung der Reihengräber im Friedhof (mögliche Varianten)
1
Im ersten Jahr kann die ganze Grabfläche mit individuellem Blumenschmuck bepflanzt werden:
2
Definitive Grabgestaltung ab dem zweiten Jahr bzw. nach dem Setzen des Grabmales:
Art. A1-2 Varianten für Grabmäler
1
Varianten für Grabmäler: