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4 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung
von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer
Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem
Register.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für
Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in
Osteopathie und der Rekurskommission4 im Zusammenhang mit dem
Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU,5 insbesondere
mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der
Anerkennungsverordnung Ausland.
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für
Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen
Prüfungskommission erheben kann.
1 OGS 2008, 17; geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009, in Kraft seit 14. Mai
2009 (OGS 2009, 37), und Nachtrag vom 1. Juli 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010
(OGS 2010, 48)
2 GDB 410.4
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Juli 2010
4 Art. 10 Abs. 2 IKV (GDB 410.4)
5 SR 0.142.112.681
410.412
Art. 2
Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und
der Angaben zum Diplom Fr. 70.– bis 130.–
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem
Register Fr. 90.– bis 130.–
3. a. Gebühr für die Anerkennung eines
ausländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 400.–
b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs
sehr aufwändig, kann die Gebühr
angemessen erhöht werden, jedoch
höchstens auf
Fr. 1 000.–
4. a. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss
Art. 24 des Reglements für die interkantonale
Prüfung in Osteopathie6 Fr. 1 000.–
b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig,
kann die Spruchgebühr angemessen erhöht
werden, jedoch höchstens auf Fr. 2 000.–
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen
an Personen mit einem schweizerischen
Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im
Ausland ausüben wollen Fr. 100.–
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem
Aufwand Fr. 100.– bis 300.–
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu
entrichten.7
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in
angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3
Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,
wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen
würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
6 Geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009
7 Geändert durch Nachtrag vom 1. Juli 2010
410.412
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft
getreten.9 Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in
Kraft.10
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. Mai 2009
9 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand GDK vom 6. Dezember 2007)
10 In Kraft seit 14. Mai 2009 (Beschluss Vorstand GDK vom 14. Mai 2009)