Law

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK)

Obwalden · 410.412 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 02ec9041b45010f44dc3d241fbc77fce48f40dee8752984c6a6735fd9351d37d

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register. 2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission4 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU,5 insbesondere mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennungsverordnung Ausland. 3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann. 1 OGS 2008, 17; geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009, in Kraft seit 14. Mai 2009 (OGS 2009, 37), und Nachtrag vom 1. Juli 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2010, 48) 2 GDB 410.4 3 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Juli 2010 4 Art. 10 Abs. 2 IKV (GDB 410.4) 5 SR 0.142.112.681 410.412

Art. 2

Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom Fr. 70.– bis 130.– 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register Fr. 90.– bis 130.– 3. a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 400.– b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1 000.– 4. a. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie6 Fr. 1 000.– b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 2 000.– 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen Fr. 100.– 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.7 3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3

Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. 6 Geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009 7 Geändert durch Nachtrag vom 1. Juli 2010 410.412

Art. 4

Inkrafttreten Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft getreten.9 Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.10 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. Mai 2009 9 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand GDK vom 6. Dezember 2007) 10 In Kraft seit 14. Mai 2009 (Beschluss Vorstand GDK vom 14. Mai 2009)

← Find another law