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12 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Die Anforderungen gelten bei:
a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,
auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig
sind.
2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen
von Abs. 1 lit. b–d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse
besser geschützt werden kann.
2. Wärmedämmung
Wärmeschutz
§ 2 der Gebäudehülle
1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der
Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere
a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der
einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5
der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5
oder
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spezifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m2 bei den Gebäudekategorien I und IV bzw. 25 W/m2 bei den Gebäudekategorien II
und III nicht überschritten werden.
2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich-
MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C.
3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen
bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom
Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier-
oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit
einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bauteile der umgenutzten Räume als betroffen.
4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis
erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen
erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten:
a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der
Heizperiode zur Folge haben,
b. Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und
deren projektierte Baukosten weder Fr. 200 000 noch 30% des Gebäudeversicherungswertes übersteigen.
5 Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die
Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herabsetzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysikalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforderungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht
erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betreffend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nachweis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen
objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen
zu enthalten.
Sommerlicher
§ 3 Wärmeschutz
1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den
g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach
dem Stand der Technik einzuhalten.
2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert
des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
§ 4 Kühlräume
1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C
gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die Berechnung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits
auszugehen:
a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
b. gegen Aussenklima: 20 °C,
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.
3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen
von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für betroffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen angemessen herabsetzen.
Gewächshäuser
und beheizte
§ 5 Traglufthallen
Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen
für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie
beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3
ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung
Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.
Heizungs- und
§ 6 Warmwasserleitungen
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte
Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend
gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen,
c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliesslich Verteiler).
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
2 Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betragen mindestens:
Rohrnennweite Dämmstärke bei Dämmstärke bei
DN Zoll λ > 0,03 bis λ ≤ 0,05 W/mK λ-Wert ≤ 0,03 W/mK
10–15 3/8–1/2 40 mm 30 mm
20–32 3/4–11/4 50 mm 40 mm
40–50 11/2–2 60 mm 50 mm
65–80 21/2–3 80 mm 60 mm
100–150 4–6 100 mm 80 mm
175–200 7–8 120 mm 80 mm
3 Die UR-Werte in W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchstens:
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 11/4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
starre Rohre 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
flexible Rohre 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.
4 In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand-
und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von
30 °C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken
verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die
Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
5 Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder
wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die
gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder technische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht
verbessert werden mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugänglichen Armaturen, Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasserleitungen. Diese müssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie
Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit
es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
Lüftungstechnische
§ 7 Anlagen
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert
des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff. 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit
Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken verringert werden.
3. Wärmebedarf bei Neubauten
Wärmebedarf
§ 8 bei Neubauten
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung
gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und
Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung
und Klimatisierung (ELK) addiert.
2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm
SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf
Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der
Norm.
3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie
für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in
den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet werden:
a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,
b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-
Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für
Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäudekategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe
von 3 m angewendet werden.
6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur Deckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den
gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte
Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeugung produziert wird.
a. Berechnungsverfahren
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG
kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienachweistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.
b. Standardlösungen für
§ 9 Neubauten
1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung
gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit
fossilen Brennstoffen erfolgt:
SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung
1 Opake Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
Fenster: 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
C: Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Opake Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
Fenster: 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung
Thermische Solaranlage für Warmwasser C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
C: Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
E: Stückholzfeuerung
3 Opake Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
Fenster: 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
C: Energien
4 Opake Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
Fenster: 0,80 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
C: Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten
Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens
90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt
werden.
3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche
mindestens 2% der EBF.
4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit
Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn
mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
4. Wärmeerzeugerersatz
Standardlösungen
§ 10 Wärmeerzeugerersatz
1 Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn
eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
1 Thermische Solaranlage I–XII Solaranlage für Heizung
und/oder Warmwasser mit
einer Aperturfläche von
mindestens 2% der EBF
2 Holzfeuerung als Hauptwärme- I–XII Holzfeuerung als Haupterzeugung wärmeerzeuger und ein
Anteil an erneuerbarer
Energie für Warmwasser
3 Wärmepumpe mit Erdsonde, I–XII elektrisch angetriebene
Wasser oder Aussenluft Wärmepumpe für Heizung
und Warmwasser ganzjährig
4 mit Erdgas angetriebene I–XII für Heizung und Warm-
Wärmepumpe wasser ganzjährig,
entweder monovalent oder
bivalent mit mindestens
50% des Leistungsbedarfs
und einem Wirkungsgrad
von mindestens 120%
5 Fernwärmeanschluss I–XII Anschluss an ein Netz mit
Wärme aus KVA, ARA oder
erneuerbaren Energien
6 Wärmekraftkopplung I–XII elektrischer Wirkungsgrad
mindestens 25% und für
mindestens 60% des
Wärmebedarfs für Heizung
und Warmwasser
7 Warmwasserwärmepumpe I, II, IV, VI, Wärmepumpenboiler
mit Photovoltaikanlage VIII, XI, XII und Photovoltaikanlage
mit mindestens 5 WP pro
m2 EBF
8 Ersatz der Fenster entlang der I–XII U-Wert Glas neue Fenster
thermischen Gebäudehülle 0,7 W/(m2·K) und U-Wert
bestehende Fenster
≥ 2,0 W/(m2·K)
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
9 Wärmedämmung von Fassade I–XII U-Wert neue Fassade/
und/oder Dach Dach/Estrichboden
≤ 0,20 W/(m2·K),
Fläche mindestens 0,5 m2
pro m2 EBF und U-Wert
bestehende Fassade/
Dach/Estrichboden
≥ 0,6 W/(m2·K)
10 Grundlast-Wärmeerzeuger I–XII Mit erneuerbaren Energien
erneuerbar mit bivalent betriebener automatischer
betriebenem fossilem Grundlast-Wärmeerzeuger
Spitzenlastkessel für Heizung und Warmwasser ganzjährig mit
einer Wärmeleistung von
mindestens 25% der im
Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung
ergänzt mit fossilem
Brennstoff bivalent
betriebenem Spitzenlast-
Wärmeerzeuger
11 Kontrollierte Wohnungslüftung I–II Neu-Einbau einer kontrol-
(KWL) lierten Wohnungslüftung
mit Wärmerückgewinnung
und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%
2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnutzungen I–XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung
einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von
10% nachgewiesen werden.
5. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten
Ausnützungsbefreiung für
§ 11 Wintergarten
1 Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen werden als dem Energiesparen dienend erachtet und gemäss § 10 lit. c bzw. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)3 von der Ausnützung befreit, wenn die
Energiekennzahl Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationaa. bei bestehenden Bauten
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
len Gewichtungsfaktoren des Gebäudes, zu dem der verglaste Vorbau
gehört, ohne den Einfluss dieses Vorbaus die folgenden Anforderungen erfüllt:
Gebäudegrösse in m2 EBF < 500 m2 500–1000 m2 > 1000 m2
bewilligt vor dem 1. Juli 1986 120 kWh/m2 105 kWh/m2 95 kWh/m2
bewilligt vom 1. Juli 1986
bis 30. September 1997 95 kWh/m2 85 kWh/m2 75 kWh/m2
bewilligt seit dem 1. Oktober 1997 75 kWh/m2 70 kWh/m2 65 kWh/m2
2 Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht
getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss
Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 angenommen werden.
3 Für den Nachweis kann der bisherige durchschnittliche Energieverbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach
der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf
zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem
Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen werden, sofern kein besserer Wert
nachgewiesen wird.
b. bei neuen
§ 12 Bauten
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten
gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des
zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer
liegt, als gemäss § 2 Abs. 1 lit. b verlangt wird.
1 OS 77, 384; ABl 2022-06-10.
2 Inkrafttreten: 1. September 2022.
3 LS 700.2.
4 LS 700.21.
5 LS 730.1.