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11 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im
Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).
Art. 2
Prüforte
1 Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet
des Kantons Zug vor.
Art. 3
Prüfregion Muri und Kelleramt
1 Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks
Muri, ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen,
Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfregion erweitern oder einschränken.
1) SR 101
2) SR 741.41
GS 2016/011 1
751.41
Art. 4
Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2
VTS 3).
2 Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem
Strassenverkehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche
durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.
Art. 5
Verfahren
1 Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren unter Beachtung folgender Vorgaben:
a) Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
b) Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.
c) Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das
Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.
d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 19764) ist das Strassenverkehrsamt AG
zuständig.
Art. 6
Anwendbares Recht
1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvorschriften an.
2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.
Art. 7
Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug
von Gebühren abgegolten.
3) SR 741.41
4) SR 741.51
751.41
2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren
für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu
entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
3 Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für sich.
Art. 8
Haftung
1 Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus
dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 19795).
Art. 9
Vollzug
1 Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.
Art. 10
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung
werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende.
Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung6).
Art. 11
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung
stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31.
Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser
Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen
die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
5) BGS 154.11
6) SR 272
751.41
Durch den Regierungsrat Aargau genehmigt am 11. November 2015
Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 17. November 2015
751.41
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/011
751.41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.11.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2016/011