Art. 1
Reiseentschädigung 1 Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen. 2 Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
Fribourg · 122.3.21 · ordinance
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Reiseentschädigung 1 Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen. 2 Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
Repräsentationsentschädigung 1 Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: a) Saanebezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 8550 b) Greyerzbezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 5560 c) Sense-, See-, Glane- und Broyebezirk: Fr. 4900 d) Vivisbachbezirk: Fr. 4200 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.
Überprüfung 1 Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt. 122.3.21
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. 122.3.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.07.2017 2017_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.07.2017 2017_040