Law

Regierungsratsbeschluss betreffend die Verschmelzung der Saline Schweizerhalle mit den Aargauischen Salinen Rheinfelden und Ryburg

Basel-Landschaft · 381.21 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 55c7f06197b2d048bc872a0593004f5e1b68bbf289e610f80bc9c12299f5cd3c

Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Die Gesamtproduktion der neuen Aktiengesellschaft soll auf die Saline Schweizerhalle einerseits und die Aargauischen Rheinsalinen andrerseits zu annähernd gleichen Teilen verteilt werden, solange die natürlichen Produktionsbedingungen in Schweizerhalle nicht wesentlich ungünstiger sind, als in den Aargauischen Salinen und umgekehrt.

§ 2

1 Der Berechnung des dem Kanton Baselland zukommenden Zehntens soll ein zehntpflichtiges Quantum von 300'000 Meterzentnern auch dann zugrunde gelegt werden, wenn das zehntpflichtige Quantum der Produktion von Schweizerhalle im betreffenden Jahre diesen Betrag nicht erreicht hat; sollte aber in der Folge das zehntpflichtige Quantum den Betrag von 300'000 Meterzentnern übersteigen, so soll der Zehnten auf diesem effektiven Quantum berechnet werden.

§ 3

1 Die Aktienbeteiligung des Kantons Baselland an der neuen Gesellschaft wird auf 75'000 Fr. festgestellt, welche Beteiligung an die Stelle der in Artikel 2 Absatz d des Vertrages vom 24. April 1909 bestimmten Beteiligung mit 50'000 Fr. tritt. 1) Vertrag vom 24. April 1909 (A 1909 II 115) zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Saline Schweizerhalle von Glenck, Kornmann & Cie. betreffend Salinenbetrieb, Zehntbezug und Salzlieferung, ersetzt durch den Vertrag vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (SGS 381.2) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.19 2 381.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.06.1909 16.06.1909 Erlass Erstfassung GS 16.19 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.19 3 381.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1909 16.06.1909 Erstfassung GS 16.19 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.19

← Find another law