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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)

Zürich (city) · 177.541 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4ter (zu
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 9 und Therapien (zu
  10. Art. 10 Zürich (zu
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Stundenansatz für die Tätigkeiten von Schulbehörden und öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (zu Art. 2, 5 und 8 VES) Für die Tätigkeiten der Schulbehörden sowie der Konvente und Fachgruppen beträgt der Ansatz je Stunde Fr. 60.–.

Art. 2

Sozialleistungen 1 Sozialversicherungsabgaben richten sich nach dem übergeordneten Recht. Das Schul- und Sportdepartement kann in dessen Rahmen mit der Sozialversicherungsanstalt besondere Regelungen für die Mitglieder der Schulbehörden vereinbaren. 2 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem übergeordneten Recht und dem Vorsorgereglement der städtischen Pensionskasse. 3 Die Unfallversicherung für die Behördenmitglieder wird durch den Stadtrat im Rahmen der Versicherung für nicht obligatorisch versicherte städtische Behördenmitglieder geregelt. 4 Das Schulamt erarbeitet zuhanden der Schulbehörde ein Merkblatt. 1 vom 24. März 2010, AS 177.540. 2 vom 23. März 1988, AS 412.100. 3 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 177.541

Art. 3

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigenden Tätig keiten der Mitglieder der Kreisschulbehör den (zu Art. 5 VES)4 1 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Klassen wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 3 Stunden pro zugeteilte Klasse entschädigt.5 2 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Betreuung wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 10 Stunden pro zugeteilte Schule entschädigt.6 3 Für die Tätigkeiten im Rahmen der weiteren Besuche der Schule, insbesondere von Anlässen, die die Klassenebene übersteigen, sowie für weitere Tätigkeiten der Aufsicht oder Qualitätssicherung an einer Schule wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von insgesamt maximal 20 Stunden entschädigt.7 4 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse) wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 2 Stunden pro zugeteilten Kurs entschädigt.8 5 Als besondere Aufträge gelten insbesondere die bei der Führung von Aufsichtskommissionen oder anderen Gremien anfallenden spezifischen Arbeiten sowie Einzelfallbearbeitungen und Projektarbeiten im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde.9 6 Die Kreisschulbehörden können im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und ihres Budgets innerhalb der in Abs. 1–4 festgelegten Maximalkontingente abweichende Regelungen bestimmen.10 7 Erfüllt ein Mitglied einer Kreisschulbehörde oder einer ihrer Kommissionen die ihm zugeteilten Tätigkeiten nicht im erforderlichen Umfang, kann eine Kürzung der Entschädigung vorgenommen werden. In begründeten Einzelfällen kann angeordnet werden, anstelle der Fallpauschalen die vom Behördenmitglied nachweislich erbrachte Tätigkeit zu entschädigen. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.11 4 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 5 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 6 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 7 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 8 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 9 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 10 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 11 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 177.541

Art. 4

Entschädigung der Aufsichtsbesuche

Art. 4ter (zu

VVZ)12 1 Die von der Schulpflege beauftragten Mitglieder der Kreisschulbehörden werden für ihre Aufsichtsbesuche gemäss Art. 4ter VVZ und die damit einhergehende Berichterstattung pauschal im Umfang von 20 Stunden pro Schuljahr entschädigt. 2 Die Teilnahme an dem der Besuchsvorbereitung dienenden Informations- und Austauschtreffen wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VES separat entschädigt. Art. 4bisEntschädigung der Teilnahme am gesamt städtischen Vernetzungsanlass im Bereich Sonderpädagogik (zu Art. 29bis VVZ)13 Mitglieder der Kreisschulbehörden werden für ihre Teilnahme am gesamtstädtischen Vernetzungsanlass im Bereich der Sonderpädagogik gemäss Art. 29bis VVZ pauschal im Umfang von 2 Stunden pro Halbtag entschädigt.

Art. 5

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigenden Tätig keiten der Mitglieder Schulkommission der Musikschule Konservatorium Zürich (zu Art. 5 VES)14 1 Die Mitglieder werden für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Unterrichts- und Veranstaltungsbesuchen im Rahmen eines maximalen Gesamtkontingents von 18 Stunden pro Mitglied entschädigt. 2 Die Schulkommission kann im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und ihres Budgets innerhalb des in Abs. 1 festgelegten Maximalkontingentes abweichende Regelungen bestimmen.

Art. 6

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigenden Tätig keiten der Mitglieder Schulkommission der Fachschule Viventa (zu Art. 5 VES) 1 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Unterrichtsbesuche (Schulbesuche, Gespräche, Berichte, Besuche von Anlässen der Klassen) wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 3 Stunden pro zugeteilte Lehrperson entschädigt. 12 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 13 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 14 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 177.541 2 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden pro Mitglied maximal 8 Stunden (pro Hauptqualifikation) resp. maximal 6 Stunden (pro Zwischenqualifikation) entschädigt. 3 Als besondere Aufträge gelten insbesondere die bei der Führung von Kommissionen oder anderen Gremien anfallenden spezifischen Arbeiten sowie Einzelfallbearbeitungen und Projektarbeiten im Auftrag der Präsidentin / des Präsidenten der Schulkommission. 4 Die Schulkommission kann im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und ihres Budgets innerhalb der in Abs. 1–2 festgelegten Maximalkontingente abweichende Regelungen bestimmen. 5 Erfüllt ein Mitglied der Schulkommission oder einer ihrer Kommissionen die ihm zugeteilten Tätigkeiten nicht im erforderlichen Umfang, kann eine Kürzung der Entschädigung vorgenommen werden. In begründeten Einzelfällen kann angeordnet werden, anstelle der Fallpauschalen die vom Behördenmitglied nachweislich erbrachte Tätigkeit zu entschädigen. Zuständig ist die Präsidentin / der Präsident der Kommission.

Art. 7

Konvente und Fachgruppen der Volks schule der Regelschulen, Sonderschulen

Art. 9 und Therapien (zu

VES)15 1 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Konvente und der Fachgruppen werden pro Schuljahr pauschal im Umfang der Anzahl Stunden gemäss Anhang entschädigt. 2 Die Schulpflege und die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihres Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen. Art. 8 (aufgehoben)16 Art. 9 Konvent der Musikschule Konservatorium

Art. 10 Zürich (zu

VES)17 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Lehrpersonen der Musikschule Konservatorium Zürich wird pro Schulwoche pauschal im Umfang von 6 Stunden entschädigt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit und ihres oder seines Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen. 15 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 16 Aufgehoben gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018. 17 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 177.541 Art. 10 Konvent der Fachschule Viventa (zu Art. 10 VES) 1 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger des Konvents der Fachschule Viventa werden pro Schulwoche pauschal im Umfang folgender Anzahl Stunden entschädigt: a. Präsidentin oder Präsident des Konvents: 4 Stunden b. Mitglieder des Vorstands: 1.5 Stunden 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission kann im Rahmen ihres Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie von öffentlichen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen (STRB vom 17. Januar 1990, AVES) werden aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten Der Stadtrat setzt diese Ausführungsbestimmungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlich-rechtlichen Organisationen des Schulpersonals in Kraft.18 18 Inkraftsetzung ab Schuljahr 2010/2011. 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 177.541 Anhang19 Pauschale Entschädigungen der Funktionsträge rinnen und Funktionsträger der Konvente und der Fachgruppen (Art. 7) Funktionsträgerin / Funktionsträger Anzahl Stunden pro Schuljahr a. Präsidentin oder Präsident des städtischen Fachkonvents 765 b. Aktuarin oder Aktuar des städtischen Fachkonvents 170 c. Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente 170 d. Präsidentin oder Präsident des Fachkonvents der Sonderschulen und Therapien 170 e. Leitungen der städtischen Fachgruppen 170 f. Mitglieder der städtischen Fachgruppen 85 g. Präsidentin oder Präsident des städtischen Leitungskonvents 765 h. Aktuarin oder Aktuar des städtischen Leitungskonvents 85 i. Mitglieder des städtischen Leitungskonvents 85 j. Leitungen und Mitglieder der folgenden städtischen Konvente: 1. Konvent der Schulleitungen 85 2. Konvent der Schulleitungen bei gleichzeitigem Präsidium des städtischen Leitungskonvents 42 3. Konvent der Leitungen Betreuung 85 4. Konvent der Leitungen Hausdienst und Technik 85 k. Aktuarinnen und Aktuare der folgenden städtischen Leitungskonvente, soweit keine Entschädigung gemäss lit. j erfolgt: 1. Konvent der Schulleitungen 85 2. Konvent der Leitungen Betreuung 85 3. Konvent der Leitungen Hausdienst und Technik 85 19 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.

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