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13 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr, insbesondere die Anforderungen an die elektronischen Eingaben Dritter sowie an die Mitteilungen der Behörden im Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und
Art. 1des der Gemeinden gemäss
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG)2). *
2 … *
Art. 2
Zustellplattform
1 Der elektronische Verkehr hat über eine Zustellplattform zu erfolgen.
2 Die Zustellplattform muss nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren3) anerkannt sein.
1) SHR 172.200.
2) SHR 172.200.
3) SR 272.1.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.202 Kanton Schaffhausen
Art. 3
Signatur
1 Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sein.
2 Behördenseitig ausgestellte Dokumente können auch mit einem elektronischen Siegel versehen sein. *
3 Die Voraussetzungen für Signatur und Siegel richten sich nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES)4) *
Art. 4
Format
1 Eingaben müssen im Format PDF oder PDF/A übermittelt werden.
2 Die Behörde kann die Formatgrösse von Eingaben beschränken und bei
Bedarf verlangen, dass Eingaben oder Beilagen in Papierform nachgereicht
werden.
2 Eingaben an eine Behörde
Art. 5
Zustelladresse
1 Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform zu senden.
Art. 6
Zertifikat
1 Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder im Verzeichnis der anerkannten Anbieter gemäss ZertES aufgeführt noch auf der
von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich, so muss es der
Sendung beigefügt werden.
Art. 7
Signaturprüfung und Papierausdruck
1 Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.
2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie
eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe
korrekt wiedergibt.
4) SR 943.03.
Art. 8 Kanton Schaffhausen 172.202
Fristwahrung
1 Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat.
3 Zustellung durch eine Behörde
Art. 9
Zustimmung
1 Eine elektronische Zustellung bedarf der Zustimmung der Adressaten.
2 Die Zustimmung kann auf ein konkretes Verfahren beschränkt oder für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt
und jederzeit widerrufen werden.
3 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie können auch
mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine elektronische Eingabe gilt als
Zustimmung für elektronische Zustellungen durch die Behörde im konkreten
Verfahren.
Art. 10
Modalitäten
1 Wer Zustellungen von einer Behörde auf elektronischem Weg erhalten will,
hat die Zustellplattform zu bezeichnen und sich dort eintragen zu lassen.
Art. 11
Zeitpunkt der Zustellung
1 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform
als erfolgt.
2 Eine Zustellung, die nicht heruntergeladen wird, gilt am siebten Tag nach
der Bereitstellung als zugestellt.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
172.202 Kanton Schaffhausen
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) Amtsblatt 2013, S. 1719.
Kanton Schaffhausen 172.202
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1719
10.03.2026 15.03.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2026-03
172.202 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.11.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1719
Art. 1 Abs. 1 10.03.2026 15.03.2026 geändert 2026-03
Art. 1 Abs. 2 10.03.2026 15.03.2026 aufgehoben 2026-03
Art. 3 Abs. 2 10.03.2026 15.03.2026 geändert 2026-03
Art. 3 Abs. 3 10.03.2026 15.03.2026 eingefügt 2026-03