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Ordnung über die Bestattungen in der Gemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 390.880 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Bestattungen BeE 390.880

5 provisions

§ 1

Anwendbare Vorschriften und zuständige Behörde 1 Soweit die vorliegende Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Friedhofwesen nach den kantonalen Vorschriften. 2 Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Bestimmungen über das Friedhofwesen zuständig, soweit dieser nicht dem Kanton übertragen wurde.

§ 2

Bestattungsarten 1 Auf dem Friedhof Bettingen werden folgende Bestattungsarten durchgeführt: a) Erdbestattung: Sargbeisetzung im Reihengrab; b) Feuerbestattung: Urnenbeisetzung im Reihengrab, im Gemeinschaftsgrab oder im naturnahen Bestattungsfeld.

§ 3

Grabarten 1 Auf dem Friedhof Bettingen bestehen folgende Grabarten: a) Reihengräber für die Sargbeisetzung; b) Reihengräber für die Urnenbeisetzung; c) Gemeinschaftsgrab für die Urnenbeisetzung; d) naturnahes Bestattungsfeld für die Urnenbeisetzung.

§ 4

Unentgeltliche Bestattung 1 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Friedhof Bettingen hat: a) wer im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Bettingen hatte; b) wer auf dem Gemeindegebiet verstorben ist; c) wer das Bürgerrecht von Bettingen und im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte; d) Eltern, die ihren Wohnsitz in Bettingen haben oder das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, für ihre totgeborenen oder fehlgeborenen Kinder nach Art. 9 und 9a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004. 2 Die unentgeltliche Bestattung umfasst die nach kantonalem Recht vorgesehenen Leistungen. 1) SG 390.100. 2) BeE 390.860.

§ 5 Bestattungen BeE 390.880

Entgeltliche Bestattung 1 Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen bestattet werden: a) wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt hatte; b) wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben; c) wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte. 2 Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat. 3 Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und tritt am fünften Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. 3)Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Gemeinde Bettingen vom 11. Dezember 1984 aufgehoben. 3) Vom Regierungsrat genehmigt am: 24. Januar 2023. Bestattungen BeE 390.880 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 20.02.2023 Erlass Erstfassung KB 28.12.2022 Bestattungen BeE 390.880 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 20.02.2023 Erstfassung KB 28.12.2022

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