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5 provisions
§ 1
Anwendbare Vorschriften und zuständige Behörde
1 Soweit die vorliegende Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Friedhofwesen nach
den kantonalen Vorschriften.
2 Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Bestimmungen über das Friedhofwesen zuständig, soweit
dieser nicht dem Kanton übertragen wurde.
§ 2
Bestattungsarten
1 Auf dem Friedhof Bettingen werden folgende Bestattungsarten durchgeführt:
a) Erdbestattung: Sargbeisetzung im Reihengrab;
b) Feuerbestattung: Urnenbeisetzung im Reihengrab, im Gemeinschaftsgrab oder im naturnahen Bestattungsfeld.
§ 3
Grabarten
1 Auf dem Friedhof Bettingen bestehen folgende Grabarten:
a) Reihengräber für die Sargbeisetzung;
b) Reihengräber für die Urnenbeisetzung;
c) Gemeinschaftsgrab für die Urnenbeisetzung;
d) naturnahes Bestattungsfeld für die Urnenbeisetzung.
§ 4
Unentgeltliche Bestattung
1 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Friedhof Bettingen hat:
a) wer im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Bettingen hatte;
b) wer auf dem Gemeindegebiet verstorben ist;
c) wer das Bürgerrecht von Bettingen und im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte;
d) Eltern, die ihren Wohnsitz in Bettingen haben oder das Bürgerrecht von Bettingen und
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, für ihre totgeborenen oder fehlgeborenen Kinder
nach Art. 9 und 9a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
2 Die unentgeltliche Bestattung umfasst die nach kantonalem Recht vorgesehenen Leistungen.
1) SG 390.100.
2) BeE 390.860.
§ 5 Bestattungen BeE 390.880
Entgeltliche Bestattung
1 Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen
bestattet werden:
a) wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt
hatte;
b) wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben;
c) wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte.
2 Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.
3 Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend
den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der
Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.
Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt und tritt am fünften Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. 3)Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Gemeinde Bettingen vom 11. Dezember 1984 aufgehoben.
3) Vom Regierungsrat genehmigt am: 24. Januar 2023.
Bestattungen BeE 390.880
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2022 20.02.2023 Erlass Erstfassung KB 28.12.2022
Bestattungen BeE 390.880
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2022 20.02.2023 Erstfassung KB 28.12.2022