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Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein

Fribourg · 922.14 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Jagd auf das Wildschwein im Juli 2026 zu gestatten, um die Wildschäden in der Landwirtschaft zu reduzieren. 2 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.

Art. 2 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14

Orte 1 Die Wildschweinjagd findet im Flachland und im Gebirge in folgenden Sektoren statt: 0202, 0501, 0503, 0701, 0702, 0703, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 0803, 1001, 1002, 1004, 1005, 1101, 1103, 1105, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1405, 1406, 1501, 1502, 1503 und 1504. 2 Im Wald und in allen Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 29 und 36 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume 1) ist die Jagd verboten.

Art. 3

Jagdarten 1 Für die Jagd auf das Wildschwein sind die Ansitzjagd und die Pirsch ohne Hund gestattet. 1) SGF 922.13

Art. 4 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14

Jagdtage 1 Die Jagd ist am Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag gestattet.

Art. 5

Jagdzeiten 1 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein eine Stunde vor und bis zu zwei Stunden nach Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern gestattet. 2 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein zwei Stunden vor und bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenuntergangszeiten von Bern gestattet. 3 An Jagdtagen dürfen sich die Jägerinnen und Jäger den ganzen Tag mit ihren Waffen im Jagdgebiet aufhalten.

Art. 6

Patent 1 Wer an der Sommerjagd auf das Wildschwein teilnehmen will, muss ein Grundpatent und ein Spezialpatent, für das eine Taxe von 50 Franken bezahlt werden muss, erwerben. 2 Das Spezialpatent kann vom 15. bis 30. Juni 2026 beim Oberamt beantragt werden.

Art. 7

Meldung und Kontrolle der erlegten Tiere 1 Der Abschuss eines Wildschweins muss bis spätestens zum Ende der Jagdzeiten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und 2 per Telefon der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; diese oder dieser beschliesst und organisiert falls nötig die Kontrolle. 2 Jeder Schuss muss unverzüglich der Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei (EAZ, T +41 26 347 01 17) gemeldet werden.

Art. 8

Strafbestimmungen 1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG 2) gelten Widerhandlungen gegen Artikel 2–7 dieser Verordnung. 2) SGF 922.1 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 17.03.2026 Erlass Grunderlass 01.06.2026 2026_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2026 01.06.2026 2026_023

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