Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Jagd auf das Wildschwein im Juli 2026 zu gestatten, um die Wildschäden in der Landwirtschaft zu reduzieren.
2 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.
Art. 2 Jagd auf das Wildschwein – V 922.14
Orte
1 Die Wildschweinjagd findet im Flachland und im Gebirge in folgenden
Sektoren statt: 0202, 0501, 0503, 0701, 0702, 0703, 0704, 0705, 0706, 0801,
0802, 0803, 1001, 1002, 1004, 1005, 1101, 1103, 1105, 1301, 1302, 1303,
1304, 1305, 1306, 1401, 1405, 1406, 1501, 1502, 1503 und 1504.
2 Im Wald und in allen Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 29 und 36
der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel und ihrer Lebensräume 1) ist die Jagd verboten.
Art. 5
Jagdzeiten
1 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein eine Stunde vor und
bis zu zwei Stunden nach Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern gestattet.
2 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein zwei Stunden vor
und bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenuntergangszeiten von Bern gestattet.
3 An Jagdtagen dürfen sich die Jägerinnen und Jäger den ganzen Tag mit ihren Waffen im Jagdgebiet aufhalten.
Art. 6
Patent
1 Wer an der Sommerjagd auf das Wildschwein teilnehmen will, muss ein
Grundpatent und ein Spezialpatent, für das eine Taxe von 50 Franken bezahlt
werden muss, erwerben.
2 Das Spezialpatent kann vom 15. bis 30. Juni 2026 beim Oberamt beantragt
werden.
Art. 7
Meldung und Kontrolle der erlegten Tiere
1 Der Abschuss eines Wildschweins muss bis spätestens zum Ende der Jagdzeiten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und 2 per Telefon der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; diese oder dieser beschliesst und organisiert falls nötig die Kontrolle.
2 Jeder Schuss muss unverzüglich der Einsatz- und Alarmzentrale der
Kantonspolizei (EAZ, T +41 26 347 01 17) gemeldet werden.
Art. 8
Strafbestimmungen
1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG 2)
gelten Widerhandlungen gegen Artikel 2–7 dieser Verordnung.
2) SGF 922.1
Jagd auf das Wildschwein – V 922.14
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2026 Erlass Grunderlass 01.06.2026 2026_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.03.2026 01.06.2026 2026_023