§ 1 Zuständigkeit
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig. 2 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft4.
Zürich · 954.2 · ordinance
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1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig. 2 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft4.
Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.
Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben. 1 OS 59, 154. 2 LS 230. 3 Heute: §§ 214–216 EG zum ZGB. 4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 561; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.