Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Confederation · 811.112.022 · ordinance
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Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in: a. Humanmedizin; b. Zahnmedizin; c. Chiropraktik; d. Pharmazie; oder e. Veterinärmedizin.
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2. 2 Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen. 3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang. SR 811.11
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.