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12 provisions
Artikel 1
Unterstellung und Zusammensetzung
1 Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrats zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen ist in der Vorbereitungsphase dem
Vorsteher oder der Vorsteherin der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase
dem Regierungsrat unterstellt. Dieser kann dafür eine regierungsrätliche Delegation bestimmen.
2 Dem kantonalen Führungsstab gehören an:
a) der Stabschef oder die Stabschefin
b) die Stellvertreter des Stabschefs oder der Stabschefin
c) die Chefs oder die Chefinnen der Untergruppen Polizei, Feuerwehr,
Gesundheit, Umwelt, Technische Betriebe und Zivilschutz
d) der Chef oder die Chefin Führungsunterstützung
e) der Chef oder die Chefin Lagebüro
f) der Chef oder die Chefin Information
g) der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation
h) der Kommandant oder die Kommandantin des Kantonalen Territorialverbindungsstabs Uri der Territorialregion 3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.6207 Kanton Uri
3 Im Verhinderungsfall ist eine kompetente Stellvertretung sicherzustellen.
4 Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf den kantonalen Führungsstab mit verwaltungsinternen oder externen Fach- und Hilfspersonen zu erweitern.
Artikel 2
Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Vorbereitung
1 Der kantonale Führungsstab bereitet sich auf seine Aufgaben vor, indem er
insbesondere:
a) die Grundlagen zuhanden des Regierungsrats für das Funktionieren
der Regierungstätigkeit und der lebenswichtigen Dienste in ausserordentlichen Lagen erarbeitet
b) die Organisation und den Betrieb für die zeit- und lagegerechte Führung im Ereignisfall gewährleistet
c) in Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeindeführungsstäbe
Unterstützung leistet
d) die Zusammenarbeit mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen
und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere
mit der Armee sicherstellt
e) die Führungsdokumentationen für die Ereignisbewältigung in ausserordentlichen Lagen erstellt und nachführt
Artikel 3
Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Einsatz
1 Der kantonale Führungsstab erfüllt seine Aufgaben im Ereignisfall, indem
er insbesondere:
a) seinen Kommandoposten organisiert und betreibt
b) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
c) die Notwendigkeit präventiver Massnahmen prüft und deren Anordnung beurteilt
d) Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat erarbeitet
e) alle Bedürfnisse erfasst und die erforderlichen Massnahmen aufgrund des generellen Auftrags des Regierungsrats vollzieht
f) mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen
Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee zusammenarbeitet
g) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz koordiniert und unterstützt
h) die Information der Bevölkerung – der Lage angepasst – sicherstellt
Artikel 4 Kanton Uri 3.6207
Aufgaben des Stabschefs oder der Stabschefin
1 Der Stabschef oder die Stabschefin erfüllt seine oder ihre Aufgaben, indem
er oder sie insbesondere:
a) im Ereignisfall die Gesamteinsatzleitung übernimmt
b) die Arbeit des Stabs leitet und koordiniert
c) bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen anordnet
d) Anträge dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet
e) Einsätze des Teilstabs bei grösseren Unfällen oder ausserordentlichen Ereignissen regelt
f) die Weisungen für die Stabsarbeit erlässt und deren Wirksamkeit
überprüft
g) dem Regierungsrat Bericht erstattet
h) die Aktivitäten der Koordinationsstelle Notorganisation periodisch
überprüft
1.2 Koordinationsstelle Notorganisation
Artikel 5
Aufgaben und Unterstellung
1 Die Koordinationsstelle Notorganisation bereitet die Notorganisation vor.
2 Die Koordinationsstelle Notorganisation erfüllt ihre Aufgaben, indem sie in
Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin insbesondere:
a) die erforderlichen Weisungen des kantonalen Führungsstabs vorbereitet
b) die personellen, organisatorischen, materiellen und rechtlichen Vorbereitungen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen
auf der politischen und strategischen sowie auf der operativen und
taktischen Ebene vorbereitet
c) die Vorbereitungen in den Führungs- und Fachbereichen der Funktionsträger im kantonalen Führungsstab und in den Gemeindeführungsstäben periodisch überprüft
d) die jährlichen Ausbildungs- und Instruktionsrapporte, Kurse und
Übungen mit dem kantonalen Führungsstab, den Gemeindeführungsstäben, den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und
dem kantonalen Territorialverbindungsstab Uri koordiniert und durchführt
e) das jährliche Budget der kantonalen Notorganisation erstellt und die
Kontrolle über die bewilligten Kredite führt
3.6207 Kanton Uri
3 Sie ist dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Amts1) unterstellt und kann in Personalunion mit dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin besetzt werden.
Artikel 6
Entschädigung, Haftung und Versicherung beigezogener Fach-
und Hilfspersonen
1 Fach- und Hilfspersonen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, werden gemäss den geltenden Bestimmungen der
Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.
2 Die Haftung und Versicherung der Fach- und Hilfspersonen richtet sich
nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).
2 Einsatz
Artikel 7
Führung in ausserordentlichen Lagen
1 Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt und wann er von seinem Auftrag entbunden wird.
2 Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Notstandsituation eintritt, hat der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin den Stabschef oder die Stabschefin, bei Verhinderung deren Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Führungsstabs zu orientieren.
3 Gestützt darauf beantragt der Stabschef oder die Stabschefin bzw. die
Stellvertretung dem Regierungsrat, über den Einsatz des Führungsstabs zu
entscheiden. Vorbehalten bleiben notwendige Soforteinsätze nach Artikel 6
Absatz 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
Artikel 8
Unterstellung der Mittel
1 Der Gesamteinsatzleitung sind je nach Bedarf für die Dauer des Einsatzes
direkt unterstellt:
a) die Kantonspolizei
b) die Feuerwehren
c) die Chemiewehr Uri
d) der Zivilschutz
1) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement
(RB 2.3322).
Kanton Uri 3.6207
e) die sanitätsdienstlichen Rettungs- und Versorgungseinrichtungen
f) die Mittel der kantonalen Verwaltung
g) die Mittel der Einwohner- und Bürgergemeinden
h) die wirtschaftliche Grundversorgung
i) die weiteren, nach Bedarf zugeführten Mittel
3 Ausbildung
Artikel 9
Zuständigkeit
1 Die Koordinationsstelle Notorganisation bildet, unter der Verantwortung
des Stabschefs oder der Stabschefin, den kantonalen Führungsstab und die
Gemeindeführungsstäbe aus.
2 Sie ist verantwortlich für die Ausbildung im Verbund mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich einer andern Dienststelle fällt.
Artikel 10
Ausbildungskurse und Übungen
1 Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation delegiert die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen zu
Kursen und Übungen des Bundes.
2 Die Ausbildung der Stäbe erfolgt in Stabsrapporten, Stabs- und Fachkursen sowie in Stabs- und Einsatzübungen.
3 Die Verbandsausbildung mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erfolgt in Kursen und Einsatzübungen.
4 Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation ist berechtigt, für Kurse und Übungen externe Fach- und Hilfspersonen beizuziehen.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 27. Dezember 1983 über die Zusammensetzung und
Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes wird aufgehoben.
3.6207 Kanton Uri
Artikel 12
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Kanton Uri 3.6207
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung AB 22.12.2006
3.6207 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung AB 22.12.2006