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Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Alphütten

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Eine Kommission für das Inventar der Alphütten (im folgenden: die Kommission) wird eingesetzt. 2 Die Kommission ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) administrativ zugewiesen.

Art. 2

1 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen. Ihr gehören an: ein Vertreter der Direktion, ein Vertreter der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter des Bau- und Raumplanungsamts, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter des Freiburgischen Alpwirtschaftlichen Vereins. 2 Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt. 3 Der Autor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann ohne den Autor beraten. 4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Autor des Verzeichnisses oder bei dessen Abwesenheit von einer vom Präsidenten bezeichneten Person besorgt. 482.44

Art. 3

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse, die sie im Auftrag der Direktion ausübt: a) sie schlägt dem Staatsrat die allgemeinen Bestimmungen für die Erhaltung des architektonisch schützenswerten Kulturgutes des Alpenraumes sowie die Regeln vor, die bei Umbauten und Änderungen des Zwecks der Alphütten und der Berghäuser anzuwenden sind; b) sie schlägt das Programm der Redaktion und der Veröffentlichung des Verzeichnisses vor; c) sie gibt ihr Gutachten zu den diesbezüglichen Budgetentwürfen ab; d) sie unterstützt und berät den Autor des Inventars; e) sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, im besonderen sorgt sie für die Einhaltung des Programms; f) sie führt jeden anderen Auftrag aus, der ihr von der Direktion im Hinblick auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses übertragen wird.

Art. 4

1 Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft es der Präsident für erforderlich erachtet. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies von drei Mitgliedern verlangt wird. 2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. 4 Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 482.44 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.12.1987 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 371 / d 375 17.08.1993 Erlasstitel geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029 04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029 04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029 04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.12.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 371 / d 375 Erlasstitel geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

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