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Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

Confederation · 817.022.104 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
  3. Art. 3 Allgemeine Anforderungen
  4. Art. 4 Kennzeichnung
  5. Art. 5 Begriff
  6. Art. 6 Anforderungen
  7. Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines
  8. Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
  9. Art. 9 Aufmachung und Werbung
  10. Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird
  11. Art. 11 Meldepflicht
  12. Art. 12 Begriff
  13. Art. 13 Anforderungen
  14. Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
  15. Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
  16. Art. 16 Aufmachung und Werbung
  17. Art. 17 Meldepflicht
  18. Art. 18 Begriff
  19. Art. 19 Anforderungen
  20. Art. 20 Kennzeichnung: Allgemeines
  21. Art. 21 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
  22. Art. 22
  23. Art. 22a
  24. Art. 23 Begriff
  25. Art. 24 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
  26. Art. 25 Anforderungen
  27. Art. 26 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden
  28. Art. 27 Meldepflicht
  29. Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines
  30. Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
  31. Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden.
  32. Art. 31 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden
  33. Art. 32 Begriff
  34. Art. 33
  35. Art. 34 Anforderungen
  36. Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen
  37. Art. 35a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
  38. Art. 35b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  39. Art. 35c Begriff
  40. Art. 35d Anforderungen
  41. Art. 36 Begriff
  42. Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler
  43. Art. 38 Anforderungen
  44. Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12
  45. Art. 40 Kennzeichnung
  46. Art. 41
  47. Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses
  48. Art. 43 Übergangsbestimmungen
  49. Art. 43a
  50. Art. 43b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025
  51. Art. 43c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  52. Art. 44 Inkrafttreten

52 provisions

Art. 36 Begriff

Ein Lebensmittel gilt als Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, wenn es deren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf gerecht wird und eine praktische Nährstoffquelle darstellt, für den Fall, dass der Konsum von üblichen Lebensmitteln nicht praktikabel ist.

Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler werden in vier Kategorien eingeteilt: a. Produkte zur Energiebereitstellung; b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen; c. Protein- und Aminosäurenpräparate; d. eine Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

Art. 38 Anforderungen

1 Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten: a. die Vitamine, die Mineralstoffe und die sonstigen Stoffe nach Anhang 11 nach den dort festgelegten Anforderungen in den Verbindungen nach Anhang 12; b. Stoffe, die:1. nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel zulässig sind und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen, 2. vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen; c. weitere Lebensmittel; die Buchstaben a und b bleiben vorbehalten. 2 Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13. 3 Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 1 erfüllen. 4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen. 5 Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die einzelnen Komponenten. SR 817.022.2

Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12

Das BLV kann auf begründeten Antrag hin: a. weitere Stoffe in Anhang 11 aufnehmen; b. die Anforderungen an die Stoffe in Anhang 11 ändern; c. weitere Verbindungen in Anhang 12 aufnehmen.

Art. 40 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV. 2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12. 3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes; oder b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien». 4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen. 5 Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben: a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses; b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten; c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. 6 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch. 7 Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein: a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 Prozent der Referenzmenge für die Zufuhr nach Anhang 10 Teil A LIV; b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 11; in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz niedriger sein, wenn auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen nachgewiesen werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, mit der eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann. SR 817.022.16 www.the-icsp.org Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

Art. 41

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmittel wird aufgehoben. [AS 2005 5953; 2006 4919; 2007 1065; 2008 961, 6035; 2009 1997; 2010 973, 4615; 2011 6253; 2013 4919; 2014 405]

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Lebensmittel, die den Meldepflichten nach den Artikeln 11 und 17 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet. 2 Der Hinweis nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d darf nur für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, die vor dem 22. Februar 2025 in Verkehr gebracht wird.

Art. 43a

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 846). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 807).

Art. 43b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 2. Juni 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 389).

Art. 43c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 26. November 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 807).

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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