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5 provisions
Art. 1 Bussenliste
Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen nach Art. 89 USG, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so wird nur jener Tatbestand mit Ordnungsbusse geahndet, für welchen die höhere Busse festgelegt ist.
Art. 3 Formulare
Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Art. 4 Weisungen
Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef