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Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht in Riehen

Basel-Stadt · RiE 411.630 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs für den ausserschulischen Musikunterricht.

§ 2

Geltungsbereich 1 Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit Wohnsitz in Riehen, die einen Musikunterricht an folgenden Musikschulen besuchen: a) Musikschule Riehen; b) eine andere Filiale der Musik-Akademie Basel, wenn die Musikschule Riehen einen gewünschten Instrumental- oder Gesangsunterricht nicht anbietet; c) eine private Musikschule in Riehen, die von der Gemeinde Riehen über eine Leistungsvereinbarung subventioniert wird.

§ 3

Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte 1 Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Riehen. 2 Ausnahmsweise wird eine Ermässigung des Elterntarifs auch an Erziehungsberechtigte ohne Wohnsitz in Riehen gewährt, wenn ihre Kinder in einem Schulheim in Riehen wohnen und den Musikunterricht in einer Musikschule gemäss § 2 besuchen.

§ 4

Voraussetzung und Umfang der Ermässigung des Elterntarifs 1 Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämiengruppe einreichen. 2 Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen. 3 Die Höhe der Ermässigungen der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.

§ 5

Umfang des Anspruchs 1 Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für: a) ein Instrumentalfach; b) ein Gesangsfach oder 1) SG 170.100 2) RiE 111.100 Bildung / Sport RiE 411.630 c) einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen. 2 Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen. 3 Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musikschule Riehen oder in ei - ner anderen Filiale der Musik-Akademie besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor. 4 Für Kinder und Jugendliche, die eine private Musikschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. c besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzlichen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musikschule Riehen, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.

§ 6

Antragsunterlagen 1 Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfe Riehen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.

§ 7

Zeitpunkt des Antrags und Dauer des Anspruchs 1 Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt. 2 Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt. 3 Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden. 4 Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung erlischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs. 5 Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.

§ 8

Datenbearbeitung 1 Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendigen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austauschen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin: Christine Kaufmann Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein Bildung / Sport RiE 411.630 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 16.12.2023 Bildung / Sport RiE 411.630 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.12.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 16.12.2023 Reglement Ermässigung Elterntarif Musik Anhang RiE 411.630 Anhang Höhe der Ermässigung des Elterntarifs 1 Erziehungsberechtigte gemäss § 3 mit Sozialhilfebezug, Ergänzungsleistungen oder mit den Einkommensgruppen 01-03 der Krankenkassen-Prämienverbilligung erhalten eine Ermässigung des Elterntarifs von 60 % für jedes Kind, das die Musikschule besucht. 2 Erziehungsberechtigte gemäss § 3 mit den Einkommensgruppen 04-22 der Krankenkassen-Prämienverbilligung erhalten auf Grundlage des ausgewiesenen Einkommens auf der Anspruchsverfügung des Amts für Sozialbeiträge eine abgestufte Ermässigung des Elterntarifs für jedes Kind, das die Musikschule besucht. Ermässigung des Elterntarifs Einkommensgruppe Ermässigungsprozent auf die Elterntarife Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen 60 % Einkommensgruppe 01-03: 60 % Einkommensgruppe 04-06: 50 % Einkommensgruppe 07-09: 40 % Einkommensgruppe 10-12: 32 % Einkommensgruppe 13-15: 24 % Einkommensgruppe 16-18: 16 % Einkommensgruppe 19-22: 8 %

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