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31 provisions
§ 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Bewilligung von selbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen im Sinne von § 10 GesG2 (selbstständig tätige Personen),
b. die Bewilligung von universitären und die Beschäftigung von nichtuniversitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss § 3 GesG2
vornehmen, durch selbstständig tätige Personen,
c. die Berufsausübung von selbstständig tätigen Personen,
d. die Institutionen des Gesundheitswesens.
2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten
A. Selbstständige Tätigkeit
§ 2 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen
Personen richten sich nach Art. 15, 21, 34 und 36 MedBG3.
Befristung
§ 3 der Bewilligung
Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren
erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für
die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
B. Vertretung
Mittel- und
langfristige
§ 4 Abwesenheit
1 Bewilligungen für Vertretungen im Sinne von § 8 GesG2
werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen
Gründen verlängert werden.
2 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten von
2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits
als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen,
sofern diese über die nach der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)5 erforderliche praktische Weiterbildung
verfügt.
3 Sind der selbstständig tätigen Person mehrere universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz bewilligt, ist die fachliche Verantwortlichkeit zu dokumentieren.
C. Unselbstständige Tätigkeit
Beschäftigung
unselbstständig
§ 5 Tätiger
1 Unselbstständig Tätige sind Assistentinnen und Assistenten
oder Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilligungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen bewilligungsfrei beschäftigt werden.
3 Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbstständig tätigen Person bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
4 Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die
selbstständige Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Hauptstandort).
5 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher
und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden.
§ 6 b. Assistenz
1 Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewilligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 15 und 36
Abs. 1 und 3 MedBG3 erfüllen.
2 Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen zur Assistenz beschäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit
erforderliche Diplom verfügen.
3 Einer selbstständig tätigen Person werden bei einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen im Umfang von höchstens
200 Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.
4 Die unselbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind
in den Notfalldienst einzubinden.
a. Im
Allgemeinen
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
§ 7 c. Praktikum
1 Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf
ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen
oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie
a. an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen
Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben,
b. für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und
c. seit der Immatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss geltender Studienordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleistet haben.
2 Die Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten
während längstens acht innerhalb von zwölf Monaten ist ohne Bewilligung zulässig.6
3 Längerdauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann
aus wichtigen Gründen verlängert werden.
4 Praktikantinnen und Praktikanten von Ausbildungsgängen zu
nicht-universitären Medizinalberufen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Gesundheitsdirektion regelt Einzelheiten in Weisungen an die Schulleitung.
d. Kurzfristige
§ 8 Abwesenheit
1 Bei kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf
Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig
tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre
Medizinalperson aufrecht erhalten werden.
2 Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig
tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie
unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person
durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson
wie folgt aufrechterhalten werden:
a. bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier
oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche,
b. bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro
Woche,
c. bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro
Woche.
§ 9 e. Beaufsichtigung
1 Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit
ihrer unselbstständig tätigen Medizinalpersonen.
2 Bei kurzfristiger Abwesenheit im Sinne von § 8 gewährleistet sie
die Erreichbarkeit während ihre unselbstständig tätigen Medizinalpersonen Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG2 vornehmen.
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
3 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 7 dürfen nur
unter ständiger Aufsicht einer universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG2 vornehmen.
2. Abschnitt: Berufsausübung
§ 10 Berufspflichten
Die Berufspflichten von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Art. 40 MedBG3 und § 25 Abs. 3 GesG2. Bei Verletzung
der Berufspflichten findet Art. 43 MedBG3 Anwendung.
Umgang mit
§ 11 Heilmitteln
Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem
Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch
verschreiben.
§ 12 Meldepflicht
Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle
schriftlich:
a. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit,
b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
c. Namenswechsel,
d. Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären
Medizinalpersonen.
§ 13 Bekanntmachung
1 Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Personen namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können,
dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen
oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder
einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands
voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
§ 14 Notfalldienst
1 Ist eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson
aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie
die zuständige Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung nach Art. 40 lit. g MedBG3 und § 17 GesG2 befreien. In diesen
Fällen ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem
Teilzeitpensum wird die Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt.
2 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung
des Notfalldienstes verwendet und können hierfür vollumfänglich den
jeweiligen Berufsverbänden zugesprochen werden. Die Gesundheitsdirektion kann das Inkasso den Berufsverbänden übertragen.
3 Die Gesundheitsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 15 Praxisgemeinschaften
1 Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollektiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als
Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.
2 Gegenüber der zuständigen Stelle ist jede selbstständig tätige Person für ihr Verhalten selbst verantwortlich.
3. Abschnitt: Institutionen des Gesundheitswesens
Öffentliche
Apotheken
und tierärztliche
§ 16 Praxisbetriebe
1 Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe
nach § 35 lit. g und h GesG2 können als juristische Person geführt werden.
2 In öffentlichen Apotheken dürfen neben unselbstständig tätigen
auch fachlich eigenverantwortliche Apothekerinnen und Apotheker
beschäftigt werden. In tierärztlichen Praxisbetrieben dürfen neben
unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte beschäftigt werden.
3 Die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach § 5 Abs. 4
und § 6 Abs. 3 finden keine Anwendung.
4 Die nach § 36 Abs. 1 lit. d GesG2 bezeichnete Person ist gegenüber der zuständigen Stelle insbesondere verantwortlich für:
a. die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Zuständigkeiten aller selbstständig tätigen Personen,
b. die Führung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem
Tag für welche der zur Assistenz bewilligten, universitären Medizinalpersonen fachlich verantwortlich ist,
c. die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,
d. die Meldung von Mitgliederwechseln in der gesamtverantwortlichen
Leitung,
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
e. die Meldung von Neueröffnung, Verlegung und Schliessung von
Standorten,
f. die Meldung des Namenswechsels der öffentlichen Apotheke bzw.
des tierärztlichen Praxisbetriebs.
5 Betriebsbewilligungen werden jeweils befristet auf zehn Jahre
erteilt und werden erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.
Ambulante
ärztliche
§ 17 Institutionen
1 Betriebsbewilligungen gemäss § 35 Abs. 2 lit. e GesG2 werden erteilt, wenn:
a. in der Institution Ärztinnen und Ärzte in einem Netzwerk mit
Angehörigen weiterer Medizinalberufe Patientinnen und Patienten im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder mehreren Krankenversicherungen interdisziplinär ambulant behandeln (interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke),
b. Institutionen medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für andere Leistungserbringer im diagnostischen oder Behandlungsbereich
anbieten, namentlich im Bereich der Anästhesie, der diagnostischen
Radiologie oder der Pathologie.
2 § 16 Abs. 1, 3, 4 lit. c–f sowie 5 gelten sinngemäss.
3. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte
§ 18 Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärztlichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e
GesG2.
Tätigkeit
in Institutionen
§ 19 des Gesundheitswesens
1 Spitäler, Altersheime, Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime
und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:
a. Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,
b. Studierende der Humanmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
2 Die Beschäftigung anderer Ärztinnen und Ärzte sowie anderer
Studierender der Humanmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine
geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein
Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
2. Abschnitt: Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 20 Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahnmedizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksichtigung der Beziehungen zu Allgemeinerkrankungen und zur Gesundheit des Gesamtorganismus.
Tätigkeit
in Kliniken
§ 21 der zahnmedizinischen Fakultät
1 Die Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:
a. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,
b. Studierende der Zahnmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
2 Die Beschäftigung anderer Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
anderer Studierender der Zahnmedizin ist bewilligungspflichtig. Die
Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich
keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn
ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
3. Abschnitt: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
§ 22 Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen im berufsspezifischen
Bereich des Bewegungsapparates, unter Berücksichtigung der Interaktionen zwischen Bewegungsapparat und Gesamtorganismus einerseits und der Möglichkeiten und Grenzen der Chiropraktik anderseits.
Tätigkeit
in Institutionen
§ 23 des Gesundheitswesens
Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.
4. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker
Tätigkeitsbereich
§ 24.10 1 Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heilmittel in Verkehr zu bringen.
2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur
Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer
Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der
Wissenschaften auszuführen.
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
3 Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von
verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie
befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Impfungen gemäss nationalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht
befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anderslautender Weisungen der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Impfungen vorzunehmen.11
4 Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig
bei11
a. Kontraindikation,
b. Schwangerschaft, ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Verschreibung,
c. Immunschwäche,
d. Autoimmunkrankheit.
5 Die Bewilligung nach Abs. 3 Satz 2 wird Apothekerinnen und
Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Aus- oder Weiterbildung verfügen.
6 Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und
die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesundheitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die
beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung
der Apothekerin oder des Apothekers.
Tätigkeit
in Institutionen
§ 25 des Gesundheitswesens
Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern
in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen
und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.
5. Abschnitt: Tierärztinnen und Tierärzte
§ 26 Tätigkeitsbereich
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tierärztlichen Tätigkeit im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG2.
Tätigkeit
in Kliniken
der Vetsuisse-
§ 27 Fakultät
1 Die Kliniken der Vetsuisse-Fakultät am Standort Zürich
dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:
a. Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,
b. Studierende der Veterinärmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
2 Die Beschäftigung anderer Tierärztinnen und Tierärzte sowie anderer Studierender der Veterinärmedizin ist bewilligungspflichtig. Die
Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich
keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn
ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
4. Teil: Schlussbestimmungen
§ 28 Vollzug
Vorbehältlich abweichender Zuständigkeitsregelungen sind
folgende Stellen für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung zuständig:
a. der Kantonsärztliche Dienst gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie
gegenüber Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,
b. der Kantonszahnärztliche Dienst gegenüber Zahnärztinnen und
Zahnärzten,
c. die Kantonale Heilmittelkontrolle gegenüber Apothekerinnen und
Apothekern,
d. das Veterinäramt gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten.
§ 29 Gebühren
1 Für die Erteilung von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie für Bescheinigungen werden folgende Gebühren
erhoben:
a. Fr. 1000 für erstmalige Bewilligungen der selbstständigen Tätigkeit
und Fr. 250 für deren Erneuerungen,
b. Fr. 80 für Bewilligungen für Vertretungen und für deren Verlängerungen,
c. Fr. 400 für unbefristete Assistenzbewilligungen,
d. Fr. 200 für befristete Assistenzbewilligungen sowie für Praktikumsbewilligungen und Fr. 80 für deren Verlängerungen,
e. Fr. 1000 bis 10 000 für erstmalige Betriebsbewilligungen und Fr. 250
bis 2500 für deren Erneuerungen,
f. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.
2 Innerhalb eines Gebührenrahmens wird die Gebühr nach Aufwand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
§ 30 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. sich durch eine zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lässt, ohne dass diese über die erforderliche praktische Weiterbildung verfügt,
b. gegen Einschränkungen und Auflagen nach § 5 Abs. 5 verstösst,
c. Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt, ohne dass diese die
Voraussetzungen nach § 7 erfüllen.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
§ 31 Übergangsbestimmungen
1 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungspflichtig wird, ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.
2 Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge
dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen
mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss nach
Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs nach altem Curriculum für ein Praktikum nach § 7 beschäftigt werden.
3 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaberin oder Inhaber
eines Apothekerassistentendiploms nach alter Studienordnung ist oder
wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Assistenz nach bisherigem Recht bewilligt worden ist, wird auf entsprechendes Gesuch weiterhin zur Assistenz bewilligt.
4 Bekanntmachungen sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten
dieser Verordnung anzupassen.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 248; Begründung siehe ABl 2008, 797.
2 LS 810.1.
3 SR 811.11.
4 SR 812.212.21.
5 SR 832.102.
6 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 (OS 70, 305; ABl 2015-06-05). In Kraft
seit 1. September 2015 (ABl 2015-09-18).
7 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2020 (OS 75, 310; ABl 2020-05-08). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
8 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 30; ABl 2021-02-12). In
Kraft seit 17. Februar 2021.
9 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 439; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 5. November 2021.
10 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2022 (OS 78, 55; ABl 2022-12-02). In
Kraft seit 1. Februar 2023.
11 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 464; ABl 2024-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2025.