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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des
Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein
Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen
sicherstellen.6
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und
Schüler der Partnerkantone.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts / der Landwirtin und in den
landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen
sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
915.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die
Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über
Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes
(Berufsschulvereinbarung).
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder
Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 36 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der
Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der
Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem
die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die
Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler
Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach
der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen,
welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder
Schüler:
a. an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000,
b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3000,
c. an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4500,
d. an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000,
e. im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung)
Fr. 6000,
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung 915.2
f. an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so
genannte Fachschule I) Fr. 6300 und für die Betriebsleiterschule
(so genannte Fachschule II) Fr. 2700,
g. für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen
und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen
pro Unterrichtslektion Fr. 6.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise
sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in
anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt
der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.
Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.
Art. 5
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Art. 6
Geschäftsstelle
Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK
eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Koordination,
– Information der Vereinbarungspartner,
– Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7
Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19693, genehmigt durch den Bundesrat am
27. August 1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
915.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Art. 8
Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt
haben.
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf
den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die
übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des
folgenden Schuljahres revidiert werden.
1 OS 61, 133.
2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in
Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).
3 LS 274.
4 SR 412.10; heute Art. 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
5 SR 910.1; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 1. September 2001.