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9 provisions
§ 1
Geltungsbereich und Bezeichnung
1 Diese Verordnung regelt
a) die Organisation des Zwangsmassnahmengerichts;
b) den Einsatz der für diese Funktion gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts;
c) zusätzliche Vorgaben für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht.
2 Die vom Kantonsrat für die Wahrnehmung der Funktion des Zwangsmassnahmengerichts gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts werden nachfolgend als Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter
bezeichnet.
§ 2
Grundsatz und Bestand
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist ein eigenständiges erstinstanzliches
Gericht.
2 Das Obergericht ernennt jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine
Zwangsmassnahmenrichterin bzw. einen Zwangsmassnahmenrichter zur geschäftsleitenden Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zum geschäftsleitenden
Zwangsmassnahmenrichter.
1) BGS 161.1
GS 2024/071 1
161.5
3 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter
sind im Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion
unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhältnissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr.
§ 3
Budget und Jahresrechnung
1 Für den Bereich Rechtspflege wird eine separate Kostenstelle geführt.
2 Sämtliche weiteren Aufwendungen und Erträge werden beim Kantonsgericht in der Kostenstelle Verwaltung verbucht.
3 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter sowie das für die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts eingesetzte
Kanzleipersonal erfassen ihren zeitlichen Aufwand tagesaktuell.
§ 4
Aufgaben und Zuständigkeit
1 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter
nehmen als Einzelgericht sämtliche Aufgaben wahr, welche dem Zwangsmassnahmengericht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht zugewiesen werden.
2 Die geschäftsleitende Zwangsmassnahmenrichterin bzw. der geschäftsleitende Zwangsmassnahmenrichter ist überdies zuständig für
a) die Erstellung eines Pikettplans für die Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter;
b) die Ausfertigung des Rechenschaftsberichts;
c) die Erledigung aller weiteren, in den Zuständigkeitsbereich des
Zwangsmassnahmengerichts fallenden administrativen Aufgaben.
§ 5
Stellvertretung
1 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter
vertreten sich gegenseitig.
2 Falls aus zwingenden Gründen alle Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw.
Zwangsmassnahmenrichter die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts
nicht wahrnehmen können, werden sie durch ein haupt- oder teilamtliches
Mitglied des Kantonsgerichts vertreten.
3 Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt im Hinblick auf eine allfällige Stellvertretung gemäss Abs. 2 einen entsprechenden Plan.
161.5
§ 6
Kanzlei
1 Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts wird von der Kantonsgerichtskanzlei geführt.
2 Als Kanzleiaufgaben gelten insbesondere die Registrierung der eingehenden Fälle, die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung und dem Fallabschluss, die administrative Vorbereitung allfälliger
Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Protokollführung.
§ 7
Fallzuteilung und Pikettdienst
1 Die fallbezogene Zuständigkeit der Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw.
Zwangsmassnahmenrichter ergibt sich aus dem Pikettplan. Sind in einem
Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim
ersten Geschäftsfall zuständige Mitglied, soweit möglich, auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zuständig.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, das Sekretariatspersonal sowie die Auditorinnen bzw. Auditoren der Kantonsgerichtskanzlei leisten zur Sicherstellung der Kanzleidienste ebenfalls Dienst gemäss einem internen Pikettplan des Kantonsgerichts.
3 Die Leistung von Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen und im Kanton
Zug anerkannten Feiertagen wird gemäss der Verordnung über besondere
Entschädigungen (Entschädigungsverordnung2)) abgegolten.
4 Die Staatsanwaltschaft, die Zuger Polizei und weitere betroffene Stellen
sind rechtzeitig über die Zuständigkeiten gemäss Pikettplan zu informieren.
§ 8
Verfahren
1 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den
massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft dafür, einen Haftantrag oder einen
Antrag auf Ersatzmassnahmen zu stellen, informiert sie die bzw. den gemäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen
Zwangsmassnahmenrichter unverzüglich. Sie gibt dabei auch die Personalien der beschuldigten Person sowie den Namen einer allenfalls bereits bestellten amtlichen Verteidigung bekannt.
2) BGS 154.221
161.5
3 Die Staatsanwaltschaft klärt zudem bei der Befragung der beschuldigten
Person ab, ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Sie orientiert danach unverzüglich die bzw.
den gemäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen Zwangsmassnahmenrichter und teilt dabei auch mit, ob die beschuldigte Person auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer angewiesen
ist.
4 Die Verfahrenskosten (inkl. allfällige Verteidigungskosten oder sonstige
Entschädigungen) werden festgesetzt und bei der Hauptsache belassen,
wenn deren Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.
§ 9
Kompetenzkonflikte
1 Sofern sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zwangsmassnahmengerichts oder bei der Auslegung dieser Verordnung Kompetenzkonflikte
oder formelle Fragen ergeben, entscheidet darüber – nach Anhörung der
betroffenen Personen und Stellen – endgültig die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts.
161.5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.06.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/071
161.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.06.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/071