Strafbestimmungen
a) Übertretungen
1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit
Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft, wer vorsätzlich:
a) Wassertiere oder deren Lebensräume schädigt;
b) ohne Berechtigung oder mit unzulässigen Hilfsmitteln Wassertiere fängt;
c) ohne Bewilligung Wassertiere in Gewässer einsetzt oder Auflagen und Bedingungen der Besatzbewilligung missachtet;
d) Auflagen und Bedingungen der Fischereiausübung nicht einhält;
e) die Statistik nicht korrekt führt oder sie nicht innert Frist einreicht;
f) die Mithilfe bei der Bewirtschaftung verweigert;
g) zu gewerblichen oder nebengewerblichen Zwecken fischt, ohne ein Berufsfischerpatent zu haben.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 10 000.–.
Art. 44
b) Mitteilung
1 Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Fischereigesetzgebung
oder das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer14 stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
14 SR 814.20.
Art. 45
Entschädigung für unberechtigten Fang
1 Wer Wassertiere ohne Berechtigung gefangen hat, entschädigt den Kanton, bei
Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter, wenn diese zum Fang berechtigt
gewesen wären.
2 Die Entschädigung wird bemessen nach:
a) dem Wert der widerrechtlich gefangenen Wassertiere;
b) dem Verwaltungsaufwand.
3 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Entschädigung. Sie kann ohne Berechtigung gefangene Wassertiere einziehen.
Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über das Fischereiregal vom 13. Juni 192715 wird aufgehoben.
Art. 47
Übergangsbestimmungen
a) bestehende Berufsfischereipatente
1 Wer am 31. Dezember 2008 im Besitz eines st.gallischen Berufsfischerpatents ist
und wenigstens zehn Jahre als Berufsfischer tätig war, dem kann das Berufsfischerpatent erteilt werden, auch wenn er die Fachprüfung einer anerkannten Fischereifachschule nicht bestanden hat, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 48
b) Fischereifonds
1 Der Fonds für fischereiliche Verbesserungen16 wird mit Vollzugsbeginn dieses
Erlasses aufgelöst.
2 Der Fondsbestand wird zurückgestellt. Die Mittel werden für Massnahmen nach
diesem Erlass verwendet.